Abtei lung V E-6019/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . Oktober 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6019/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am (...) verliess und nach einem Aufenthalt in der Türkei über andere, ihm unbekannte Länder am 5. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 6. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 14. Oktober 2008 summarisch befragt und in C._______ am 10. Dezember 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______, dass er bei den Behörden einen Arbeitsvertrag für die Dauer von fünf Jahren unterzeichnet habe und zunächst bei einer (...) Organisation der UNO (United Nations Organization) eingeteilt gewesen sei, später dann in (...) und als Polizist gearbeitet habe, dass er nach dem Sturz von Saddam Hussein (...) den Vertrag habe kündigen wollen, seine Kündigung jedoch nicht akzeptiert worden sei und man ihn angehalten habe, als Polizist auf dem Polizeiposten E._______ weiterzuarbeiten, dass die Behörden ihn auch nach Auslaufen des Vertrages nicht hätten gehen lassen und er (...) Monate später der Arbeit unerlaubterweise ferngeblieben sei, dass er aus diesem Grund von den Behörden gesucht und im (...) gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, dass am (...) gegen ihn in Abwesenheit ein Urteil ergangen und er wegen Desertion zu (...) Haft und zum Entzug seiner zivilen Rechte verurteilt worden sei, dass in der Folge ein weiterer Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, E-6019/2009 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. August 2009 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, womit der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar sei, dass auch individuelle Gründe nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 24. August 2009 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. März 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-6019/2009 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, E-6019/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Dezember 2008 Kopien verschiedener Dokumente (angeblich ein vom Innenministerium am (...) ausgestellter Haftbefehl, eine diesbezügliche Anfrage des Ministeriums vom (...) beim Polizeiposten E._______, ein Strafurteil des (...) vom (...), dessen Auskündigung unbekannten Datums und dessen Kundgabe, ebenfalls unbekannten Datums, mitsamt Übersetzung zu den Akten reichte, dass er Kopien dieser Dokumente mit neu vorgenommener, teils unterschiedlicher Übersetzung als Beilagen seiner Rechtsmitteleingabe zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ein befreundeter Polizist habe diese Dokumente heimlich aus den Büros entwendet (Vorakten BFM A 10/13 S. 3), dass er aber während seiner nunmehr einjährigen Anwesenheit in der Schweiz offensichtlich keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die Originale der eingereichten Dokumente oder den angeblich im (...) ausgestellten ersten Haftbefehl (A 1/9 S. 3) und die behaupteten schriftlichen Kündigungsschreiben (A 10/13 S. 6 ff.) zu beschaffen, dass angeblich zwei Haftbefehle ausgestellt worden seien (A 1/9 S. 3 und A 10/13 S. 8 f.), es sich bei den eingereichten Dokumenten indessen lediglich um Kopien handelt, wovon mehrere nicht datiert und sämtliche Dokumente anlässlich der Rechtsmitteleingabe erneut übersetzt worden sind und jeweils auf den Namen "F._______" lauten, dass aus diesen Gründen bezüglich der Echtheit der Dokumente grosse Zweifel bestehen, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wenn das Bundesamt es als rätselhaft bezeichnet, dass der Beschwerdeführer einen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet haben will, diesen jedoch selbst bei Vertragsende nicht habe kündigen können, deshalb während (...) ohne Vertrag weitergearbeitet habe und aufgrund der Niederlegung seiner Arbeit wegen Desertion verurteilt worden sei, dass ebenso realitätsfremd ist, die Behörden hätten den Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag unterzeichnen lassen, wenn sie ihn ohnehin hätten zwingen wollen, für sie zu arbeiten, oder wenn sie sowieso beabsichtigt hätten, ihn nicht kündigen zu lassen, E-6019/2009 dass ebensowenig Sinn die Schilderung macht, der Beschwerdeführer habe mehrmals schriftlich gekündigt (A10/13 S. 6 ff.), trotz Ablaufs seiner vertraglichen Verpflichtungen aber noch ein halbes Jahr für die Behörden gearbeitet (a.a.O. S. 6 und A1/9 S. 5) und diese ihn ohne Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung wegen Desertion zur Rechenschaft ziehen wolle, dass aufgrund des vergleichsweise guten Einkommens und der recht guten Stellung eines Polizisten im Norden des Irak wohl kaum ein Personenmangel besteht, womit das angebliche Vorgehen der Behörden sehr sonderbar und unlogisch anmutet, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers noch dadurch verstärkt werden, dass er sich bei den Befragungen in zahlreiche Widersprüche verstrickte, dass er beispielsweise einerseits behauptete, er habe in G._______ bei seinem dort wohnhaften Freund H._______ gelebt (A10/13 S. 10), anderseits sogleich angab, derselbe H._______ wohne in I._______ (...), nicht weit von D._______ entfernt (a.a.O.), dass selbst für den Fall, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft wären und er tatsächlich zur Leistung des Polizeidienstes verpflichtet worden wäre, ihm lediglich eine Sanktion wegen Desertion mit rein gemeinrechtlichem Charakter drohen würde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2, EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b aa, EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d), dass Sanktionen, die im Falle einer Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, legitim und daher flüchtlingsrechtlich irrelevant sind, solange die Bestrafung nicht unverhältnismässig hoch oder diskriminierend höher ausgefällt wird (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2, EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b aa, EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d a), wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der E-6019/2009 Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, so dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann und somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, E-6019/2009 dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen), was ihm nicht gelungen ist, dass die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6 S. 46 ff.), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818) ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst hat, dass das Gericht festhielt, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den drei kurdisch kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleymania) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, E-6019/2009 dass dagegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von der Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in D._______ (...) gelebt hat, dass seine Familie und Anverwandte wohl nach wie vor in D._______ ansässig sind und er somit im Nordirak über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jungen und gesunden Mann handelt, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6019/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 10