Abtei lung V E-6008/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6008/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine nigerianische Staatsbürgerin aus B._______(C._______, D._______) und der Ethnie der C._______ zugehörig - ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 respektive im August 2007 verliess und per Flugzeug nach E._______ (Italien) reiste, von wo sie mit dem Zug nach F._______ und nach einem zweijährigen Aufenthalt wiederum mit dem Zug über E._______ und G._______ am 8. Juni 2009 nach H._______ in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ vom 19. Juni 2009 sowie der direkten Anhörung vom 26. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Eltern seien am 17. Oktober 1998 bei einem Unfall ums Leben gekommen, worauf sie auf sich alleine gestellt gewesen sei und unter wirtschaftlicher Not gelitten habe, dass sie im Jahr 2007 von einem Auto angefahren worden sei und sich die Lenkerin namens I._______ fortan um sie gekümmert und ihr angesichts der schlechten Lebensumstände vorgeschlagen habe, mit ihr nach Italien zu kommen, um in ihrem Lebensmittelladen mitzuhelfen, dass die Beschwerdeführerin sich entschlossen habe, dieses Angebot anzunehmen, da sie kurz vor dem Autounfall von der Dorfgemeinschaft von B._______aufgefordert worden sei, die Nachfolge ihrer Adoptivmutter beim Heiligtum Oluki anzutreten, und sie infolge ihrer Weigerung habe Repressalien befürchten müssen, dass sie I._______ nach deren Rückkehr nach Italien mithilfe eines Schleppers dorthin gefolgt sei, jedoch bald habe merken müssen, dass I._______ sie zur Prostitution habe zwingen wollen, wogegen sie sich gewehrt habe, dass ihre Fluchthelferin deshalb aggressiv geworden sei und sie mit einem Messer an der Hand verletzt habe, worauf sie schon eine Woche nach ihrer Ankunft in Italien aus dem Haus geflüchtet sei und schliesslich Obdach bei einem betagten Ehepaar gefunden und dort in der Folgezeit die anfallenden Hausarbeiten verrichtet habe, E-6008/2009 dass sie nach dem Tod des Ehemannes am (...) 2009 und dem anschliessenden Umzug der Ehefrau in ein Seniorenheim ohne Unterkunft verblieben sei, worauf ihr eine Zufallsbekanntschaft geraten habe, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, dass das BFM die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2009 mehrfach mündlich und schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit – am 15. September 2009 eröffneter - Verfügung vom 10. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erklärungen, weshalb sie keine Ausweisdokumente habe beibringen können, den stereotypen Standardvorbringen vieler Gesuchsteller entsprächen, welche nicht bereit seien, den Asylbehörden ihre Identität offenzulegen, dass etwa die Angabe, sie habe beim Einsteigen ins Flugzeug ihr Reisedokument nie persönlich vorweisen müssen und auch nie eine Bordkarte in der Hand gehalten, offensichtlich tatsachenwidrig sei, dass auch das Vorbringen, wonach sie für die gesamte Reise nichts bezahlt habe, da I._______ sowie ihre Zufallsbekanntschaft für die Reise aufgekommen seien, als realitätsfremd einzustufen sei, dass ihr Aussageverhalten insgesamt darauf schliessen lasse, dass sie nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen E-6008/2009 Reisepapieren sie in Wirklichkeit eingereist sei und wo sie sich zwischenzeitlich aufgehalten habe, dass auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne, zumal ihre Schilderung des Sachverhalts den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge, dass die geschilderten Nachteile hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage nach dem Tod ihrer Adoptiveltern keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sie befürchte Repressalien, weil sie sich geweigert habe, dem Heiligtum Oluku zu dienen, weshalb sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses zentralen Asylvorbringens ergäben, dass diese Zweifel dadurch verstärkt würden, dass ohnehin nicht plausibel sei, ein von den Dorfbewohnern nicht akzeptiertes Adoptivkind sei für dieses ehrenvolle Amt ausersehen worden, dass die Beschwerdeführerin sich schliesslich widersprüchlich zu den angeblichen Vorkommnissen in Italien geäussert und etwa einerseits vorgebracht habe, ihre Probleme mit I._______ seien einzig auf ihre Verweigerung der Prostitution zurückzuführen und andererseits I._______ die Summe von 50'000.– Euro von ihr verlangt habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, in englischer Sprache gehaltener Beschwerde vom 21. September 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- E-6008/2009 schusses beantragte sowie darum ersuchte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die Akten am 24. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-6008/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, E-6008/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin im Empfangszentrum H._______, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 4), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin während zweier Jahre ohne jegliche Identitäts- E-6008/2009 dokumente in Italien gelebt haben und auf die geschilderte Weise in die Schweiz gelangt sein sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ vom 19. Juni 2009 sowie der direkten Anhörung vom 26. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile nach dem Tod ihrer Eltern seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Nigeria zurückzuführen, und mit ihnen werde keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die erstmals anlässlich der Anhörung vorgetragene Befürchtung der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit dem Oluku-Heiligtum Repressalien zu gewärtigen zu haben, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung erachtet, dass schliesslich auch die geltend gemachten Vorkommnisse in Italien erheblichen Unstimmigkeiten unterliegen, E-6008/2009 dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die kargen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-6008/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin, deren Glaubwürdigkeit infolge ihrer unstimmigen Vorbringen erschüttert ist, die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Wegweisungsvollzug nach Nigeria keine Hindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit entgegen stehen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle E-6008/2009 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6008/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12