Abtei lung V E-6006/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6006/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2007 sein Heimatland in Richtung Sudan verliess, nach Libyen weiterreiste und von dort mit einem Boot am 20. August 2008 nach Malta gelangte, dass er in Malta nach seiner Ankunft für (...) in Haft genommen und im (...) 2009 in ein Zeltlager transferiert worden sei und dort (...) Monate verbracht habe, dass sein Asylgesuch – das er gar nicht habe stellen wollen – von den maltesischen Behörden abgelehnt worden sei, dass er im Juli 2009 per Boot nach Sizilien gelangt und mit dem Zug via Mailand in die Schweiz eingereist sei, wo er am 27. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM im Empfangsund Verfahrenszentrum vom 4. August 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die eritreischen Behörden hätten im Jahr 2003 die Wohnung (...) zerstört, wogegen er sich mit einer Beschwerde gewehrt habe, dass er deswegen (...)mal für (...) Monate in Haft genommen worden sei, dass er (...) habe flüchten können und in der Folge das Land verlassen habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer an der Kurzbefragung ausserdem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta gewährte, dass er angab, er wolle nicht nach Malta zurück, habe nie dort bleiben wollen und sei illegal aus Malta ausgereist, dass er bei einer Rückkehr nach Malta dort wieder in Haft käme wie andere Rückkehrer auch, obwohl man ihnen versprochen habe, sie bekämen Unterkünfte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2009 – per Telefax am selben Tag an die Rechtsvertreterin eröffnet – in Anwendung von E-6006/2009 Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Malta wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Malta sei staatsvertraglich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und habe am 28. August 2009 unter Verweis auf ein maltesisches "subsidiary protection certificate" seiner Übernahme zugestimmt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dem Beschwerdeführer mit der Verfügung die editionspflichtigen Akten samt Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer vom BFM zur Sicherstellung des Vollzugs gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Telefax vom 22. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, und ihr sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung einer Nachbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen, dass sie weiter beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach (...) abzusehen, dass dem Beschwerdeführer ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 22. September 2009 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzen liess, E-6006/2009 dass die Beschwerde am 23. September 2009 im Original beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die Akten der Vorinstanz am 25. September 2009 per Post beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Rechtsvertreterin gestützt auf Art. 53 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss eine kurze Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung angesetzt wurde, dass die Begründungsergänzung am 1. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging, zusammen mit verschiedenen Berichten über die Zustände in den Haftanstalten und den offenen Zentren in Malta, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-6006/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die Behandlung der Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden Entscheids erübrigt, dass die Ziffern 7 und 8 der Verfügung (Anordnung der Ausschaffungshaft) mit der Beschwerde nicht – auch nicht implizit – angefochten wurden, dass dagegen jedoch jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 105 und 108 Abs. 4 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer am (...) von den maltesischen Behörden in der Datenbank Eurodac als Asylsuchender erfasst wurde, dass Malta dem BFM am (...) 2009 bestätigte, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines maltesischen "subsidiary protection certificate" ist, dass Malta sich gleichzeitig gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, E-6006/2009 der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärte, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Malta nicht bestreitet, dass bei dieser Sachlage Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68], die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]), dass in der Beschwerde beantragt wird, dass das BFM von seinem Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen habe, da eine effektive Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in Malta keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalte und ihm im schlimmsten Fall als abgelehnter Asylsuchender sogar eine Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe, dass diese Ausführungen mit einem Artikel aus der Wochenzeitung (WoZ) vom 17. Februar 2009, einem ECRE-Dokument, einem Situationspapier der SFH vom 20. August 2009 (Situation von Asylsuchenden in Malta) und auch mit den nachträglich eingereichten drei Artikeln von Médecins sans frontières (msf), einem Bericht des europäischen Parlaments "The conditions in centres for third country nationals [...] with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states" vom Dezember 2007 und einem msf-Bericht mit dem Titel "Not Criminels" vom April 2009 unterstrichen werden, dass aus diesen und weiteren dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Dokumenten (vgl. Civil Society Report on Administrative Detention of Asylum Seekers and Illegally Staying Third Country Nationals in the 10 New Member States of the European Union, Dezember 2007 [www.detention-in-europe.org]; Amnesty International, Report 2009, Malta; Asylum in Malta: What you should know, Jesuit Refugee E-6006/2009 Service Malta, November 2006; Refugee Documentation Centre of Ireland, Malta: Treatment of Asylum Seekers, August 2009) tatsächlich hervorgeht, dass illegal einreisende Asylsuchende in Malta systematisch in so genannten Closed Centres inhaftiert werden und bis zum Entscheid über ihr Asylgesuch beziehungsweise bis zum Ablauf der Maximalfrist von 12 Monaten in Haft bleiben, dass die Haftbedingungen in diesen teilweise überfüllten Anstalten in hygienischer und medizinischer Hinsicht als nicht europäischen Standards entsprechend beschrieben werden, dass gemäss diesen Quellen keine regelmässige gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung vorgesehen ist, dass offenbar daneben so genannte offene Zentren bestehen für besonders verletzliche Personengruppen, abgewiesene Asylsuchende, Asylsuchende im Verfahren und für Personen, die auf ihre Überstellung gemäss Dublin-II-VO warten, dass die Bedingungen auch in diesen Zentren als ungenügend bezeichnet werden, dass in der Beschwerde jedoch ausser Acht gelassen wird, dass der Beschwerdeführer nach Angaben der maltesischen Behörden im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, wonach ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist ("subsidiary protection certificate" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung [...], Qualifikationsrichtlinie), dass in den erwähnten Dokumenten nichts darauf hinweist, dass auch Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden ist, in einem dieser Zentren untergebracht werden, dass zwar in der SFH-Analyse unter Verweis auf den "Report by the LIBE Committee delegation on its visit to the administrative detention centres in Malta" (Europäisches Parlament, März 2006) auch "Personen mit humanitärer Aufnahme" (LIBE-Report: "persons receiving humanitarian protection") als in den offenen Zentren untergebrachte Personen aufgeführt wurden, dass damit aber nicht unbedingt Personen mit einen subsidiären Schutzstatus gemeint sind, die aus dem Jahr 2006 stammende Infor- E-6006/2009 mation keine Bestätigung in anderen Unterlagen findet und die Feststellung die Delegation der zuständigen Kommission des Europäischen Parlaments nicht veranlasste, eine auf diese Personenkategorie bezogene Schlussfolgerung oder Empfehlung an die maltesische Regierung in ihren Berricht aufzunehmen, dass der Status des subsidiären Schutzes das Resultat eines abgeschlossenen Asylverfahrens darstellt und der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – somit nicht mehr ins maltesische Asylverfahren aufgenommen werden muss, dass demnach die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum angeblich ungenügenden Zugang zu einem fairen Asylverfahren, zur Gefahr des Refoulement und zu den prekären, allenfalls menschenrechtswidrigen Aufnahmebedingungen in den maltesischen Zentren für Migranten nicht stichhaltig sind, dass den Personen mit subsidiärem Schutzstatus gemäss den einschlägigen Bestimmungen in den Art. 26 - 33 der Qualifikationsrichtlinie der Zugang zu Erwerbstätigkeit, Bildung, Wohnraum, Integrationsmassnahmen und die Beanspruchung von Sozialleistungen und medizinische Versorgung garantiert sind, dass daher auch keine Gründe vorliegen, die das BFM – wie in der Beschwerde beantragt – zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verpflichten würden, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), E-6006/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem er – wie erwähnt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Malta unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Malta würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den Aufenthaltsbedingungen für Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Malta keine derartige Notlage zu erkennen ist, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Malta sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Malta, wie bereits ausgeführt, einer Rückübernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), E-6006/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da ihr Begehren – nicht zuletzt wegen fehlender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur hier interessierenden Fallkonstellation – nicht aussichtslos erschien, dass das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen angesichts der professionellen Vertretung durch eine Juristin einer auf Asylverfahren spezialisierten Beratungsstelle keiner Vertretung durch einen Anwalt bedarf und die aktuelle Rechtsvertreterin im Übrigen offensichtlich nicht Inhaberin eines kantonalen Anwaltspatentes ist, was nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung und der ständigen Praxis eine der Voraussetzungen wäre (vgl. BGE 132 V 200 sowie Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]). (Dispositiv nächste Seite) E-6006/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Andreas Felder Versand: E-6006/2009 (...) Seite 12