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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2020 E-600/2020

February 12, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,527 words·~18 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-600/2020

Urteil v o m 1 2 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 / N (…).

E-600/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, als Geburtsdatum den (…) angab und ihm als Unterkunft das Bundesasylzentrum Nordwestschweiz in Basel (BAZ NWCH; nachfolgend BAZ Basel) zugewiesen wurde, dass er mit Vollmacht vom 16. August 2019 den HEKS Rechtsschutz im BAZ Basel als unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) mandatierte, dass er am 20. September 2019 in einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) zu seinen Personalien, seiner Identität, seiner Herkunft, seiner Schul- und Ausbildung, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen, seinem Reiseweg, seinen Asylgesuchsgründen sowie zu seiner Gesundheit befragt wurde (SEM-Akte 1048632- 14/13, nachfolgend: Akte 14/13), dass er seinen Angaben zufolge aus B._______ stamme, seine Eltern nie gekannt habe (wobei er vernommen habe, seine Mutter sei in C._______ verheiratet), bei (…) aufgewachsen sei, insgesamt zirka zweieinhalb Jahre die Schule besucht habe, seinen Heimatstaat Marokko im Jahre 2015 Richtung Italien verlassen habe, wo er sich fünf oder sechs Monate aufgehalten habe, bevor er sich nach C._______ begeben habe, nach zwei Jahren nach Frankreich gereist sei, wo er ein Jahr geblieben sei, dann für einige Monate nach C._______ zurückgekehrt und danach von Marseille (Frankreich) aus am 7. August 2019 direkt in die Schweiz eingereist sei, dass er seinen Reisepass irgendwann irgendwo verloren und eine marokkanische Identitätskarte nie besessen habe, dass er auch seine Geburtsurkunde verloren habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, die ganzen Probleme würden bei seiner Mutter und seiner (…) liegen, wobei ihm seine Mutter fehlen würde und seine (…), bei der er gelebt habe, sich mehr um ihre eigenen Kinder gekümmert habe als um ihn, es keine schöne Zeit gewesen sei, Lügen auch über ihn erzählt worden seien und er sich nicht mehr wohl gefühlt habe, dass er auch von seinen Freunden schlecht behandelt worden sei, dass er mit den marokkanischen Behörden keine Probleme gehabt habe,

E-600/2020 dass dem Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör zu seiner Altersangabe gewährt wurde, dass im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs beziehungsweise im Anschluss daran die befragende Person des SEM dem Beschwerdeführer erklärte, es sei ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, und in der Weiterbehandlung seines Asylgesuches werde deshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt angab, er habe keine Krankheit, leide aktuell aber an einer Mandelentzündung, dass er im Verlaufe der Befragung anmerkte, er konsumiere Alkohol und rauche Haschisch, er sei nicht klar im Kopf und vergesse seine Sachen, dass er in Marokko ein sehr schwieriges Leben gehabt habe, damals bereits geraucht und Klebstoff geschnüffelt habe sowie zum Überleben habe stehlen müssen, dass die an diesem Gespräch anwesende Rechtsvertreterin beantragte, falls Zweifel am Alter des Beschwerdeführers bestünden, eine medizinische Altersabklärung angezeigt sei, zudem sei das rechtliche Gehör zur Altersangabe auf dem schriftlichen Weg zu wiederholen und sollte an der Altersanpassung festgehalten werden, sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, dass das SEM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 antragsgemäss das rechtliche Gehör zur Altersabklärung schriftlich gewährte, dass die Rechtsvertreterin in Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei in C._______ in einem Heim untergebracht gewesen, habe dort drei Jahre die Schule besucht und habe zu dieser Zeit begonnen, Drogen zu konsumieren und mit Drogen zu handeln, dass er seit drei bis vier Jahren stark abhängig sei, dass er auch während der EB UMA unter halluzinogenem Drogeneinfluss gestanden habe, unsicher, desorientiert und unter Druck gewesen sei und sich teilweise gezwungen gefühlt habe, Antworten zu erfinden,

E-600/2020 dass die Dokumente, die er bei der Ausreise aus Marokko bei sich gehabt habe, bis heute im Heim in C._______ geblieben und nicht ausgehändigt worden seien, da er noch nicht volljährig sei, dass aufgrund des ausgeprägten Drogenkonsums und der vermuteten Traumatisierung in der Kindheit eine medizinische Abklärung insbesondere bezüglich seiner Urteilsfähigkeit beantragt werde, dass der Beschwerdeführer einer Einladung auf den 24. Oktober 2019 zur vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen unentschuldigt fernblieb, dass nach vom SEM bewilligter Fristerstreckung die Rechtsvertreterin am 31. Oktober 2019 das diesbezüglich gewährte rechtliche Gehör wahrnahm und im Wesentlichen vorbrachte, der Beschwerdeführer habe ein schwerwiegendes Suchtproblem und könne sein Konsumverhalten nur schwer kontrollieren, was auch der Grund gewesen sei, dass er den Befragungstermin nicht habe wahrnehmen können, da er über mehrere Stunden geistig abwesend gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer nun beim Medizinpersonal melden und um Unterstützung bitten werde, dass, sollte sich die Situation des Beschwerdeführers weiterhin verschlechtern, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB (Kinder- und Elternschutzbehörde) in Betracht gezogen werden müsste, dass die Rechtsvertreterin um Ansetzung eines neuen Befragungstermins ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das SEM am 12. Dezember 2019 das Asylverfahrens des Beschwerdeführers wiederaufnahm, dass der Beschwerdeführer einer Einladung auf den 9. Januar 2020 zur Anhörung seiner Asylgründe unentschuldigt fernblieb, dass die Rechtsvertreterin dem SEM mit Schreiben vom 9. Januar 2020 eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren mit der Begründung beantragt, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines missbräuchlichen Drogenkonsums nicht an Abmachungen halten könne, sei er zur Durchführbarkeit

E-600/2020 des Asylverfahrens zunächst in eine für Jugendliche geeignete kantonale Wohnstruktur zu verlegen, dass ausserdem dringend fachliche Unterstützung bezüglich seiner Suchtproblematik empfohlen werde, andernfalls seine Urteilsfähigkeit angezweifelt werde, dass die Rechtsvertreterin am 15. Januar 2020 das gewährte rechtliche Gehör bezüglich des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers am Befragungstermin vom 9. Januar 2020 wahrnahm und im Wesentlichen vorbrachte, möglicherweise habe der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 betäubt in einer fremden Wohnung oder auf der Strasse gelegen, dass der Beschwerdeführer mit dem Setting des beschleunigten Verfahrens offensichtlich überfordert sei und sich zudem seine gesundheitliche Verfassung in den letzten Wochen augenscheinlich verschlechtert habe, weshalb die Rechtsvertreterin an den im Schreiben vom 9. Januar 2020 gestellten Anträgen festhalte, dass das SEM der Rechtsvertreterin am 20. Januar 2020 den Entwurf zum vorliegenden Asylentscheid zur Stellungnahme zustellte, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 im Wesentlichen ausführte, sie könne sich der Einschätzung des SEM nicht anschliessen, wonach davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig sei und mit seinem Verhalten die Mitwirkungspflicht verletzt habe sowie nicht angezeigt sei, vorliegend medizinische Abklärungen vorzunehmen, dass weiterhin daran festgehalten werde, den vorliegenden Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, und dringend medizinische Abklärungen zu tätigen seien, damit festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig sei beziehungsweise seine Altersangaben verifiziert werden könnten, dass es sich gezeigt habe, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenprobleme nicht möglich sei, ein beschleunigtes Verfahren zu absolvieren, und das SEM es unterlassen habe, diesen Umstand angemessen zu würdigen und die entsprechenden Abklärungen zu tätigen, dass gerade im beschleunigten Verfahren und insbesondere, wenn es sich bei der betroffenen Person möglicherweise um einen UMA handle, bei

E-600/2020 Zweifeln an der Urteilsfähigkeit zwingend entsprechende Abklärungen durchgeführt werden müssten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2020 die Anträge auf medizinische Abklärung betreffend das Alter und die Urteilsfähigkeit sowie auf Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ablehnte, dass das SEM verfügte, der Beschwerdeführer werde im Asylverfahren als volljährige Person registriert, dass das SEM feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass auf die Begründung der Verfügung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das SEM mit Zuweisungsentscheid vom 22. Januar 2020 den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2020 gegen den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfahrens zurückzuweisen, dass eventualiter die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 zwecks formloser Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

E-600/2020 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Februar 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass die zuständige kantonale Behörde mit Kopie dieser Verfügung davon in Kenntnis gesetzt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des SEM am 22. Januar 2020 eröffnet wurde und mit der Beschwerde vom 31. Januar 2020 die Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-600/2020 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfaltet und das Rechtsbegehren, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hinfällig ist, dass in der Beschwerde das Rechtsbegehren, die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfahrens zurückzuweisen, im Wesentlichen damit begründet wird, aufgrund der Suchtproblematik des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung seines Aussageverhaltes anlässlich der EB UMA wäre seine Urteilsfähigkeit durch das SEM in jedem Fall anzuzweifeln gewesen, und dem SEM hätte klar werden müssen, dass er während der EB UMA gar nicht in der Lage gewesen sei, auf die Fragen einzugehen, dass damit die gemachten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA nicht verwertbar seien, dass zudem der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht habe hinreichend erstellt werden können, dass das SEM auf die Anträge der Rechtsvertreterin für eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht eingegangen sei und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, was nur mit einer Rückweisung an die Vorinstanz und Durchführung des Asylverfahrens im erweiterten Verfahren geheilt werden könne, dass das SEM ferner keinerlei Nachforschungen zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers angestellt habe, beispielsweise mit der Dublin-Abteilung in C._______, und jedenfalls keine solchen Abklärungen aus den der Rechtsvertreterin zugänglichen Akten ersichtlich seien,

E-600/2020 dass das SEM diesbezüglich die Verantwortung vollumfänglich an den Minderjährigen abgebe und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geltend mache, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM vorliege, dass auch naheliegend sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Traumas in der früheren Kindheit, gerade weil er ohne Eltern aufgewachsen sei, unter psychischen Problemen leide, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen das vorinstanzliche Verfahren und gegen die angefochtene Verfügung nicht durchzudringen vermögen und das Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung und Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung offenkundig unbegründet ist, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre während der EB UMA nicht in der Lage gewesen, auf die Fragen einzugehen, und es sei gar seine Urteilsfähigkeit während der Befragung aufgrund seiner Suchtproblematik anzuzweifeln, weshalb seine gemachten Aussagen anlässlich der Befragung nicht verwertbar seien, in den Akten keine Stütze findet, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher und umsichtiger Würdigung der Aktenlage sachgerecht und nachvollziehbar aufzeigte, weshalb es die in der Stellungnahme vom 21. Januar 2020 vorgebrachten Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers während der EB UMA nicht gelten lassen könne, und auf die entsprechende, in keiner Hinsicht zu beanstandende Begründung verwiesen werden kann, dass daran die in der Beschwerde punktuell aus der Befragung zitierten Aussagepassagen und der generelle Hinweis auf die Suchtproblematik des Beschwerdeführers und allfällige psychische Beeinträchtigungen in wesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass für das Gericht offenkundig keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach es dem Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA im Sinne des Gesetzes wegen Kindesalter, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder anderer Zustände an der Fähigkeit gemangelt hätte, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB), dass sich das SEM denn auch nicht veranlasst sehen musste, medizinische Abklärungen zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen,

E-600/2020 dass die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das SEM sei auf die Anträge der Rechtsvertreterin für eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt, was nur mit einer Rückweisung an die Vorinstanz und Durchführung des Asylverfahrens im erweiterten Verfahren geheilt werden könne, offenkundig fehlgeht, dass aus der EB UMA und den verschiedenen Stellungnahmen und Eingaben der Rechtsvertreterin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt war, auf welche Gründe sich das Asylgesuch des Beschwerdeführers stützt, und das SEM aufgrund der Erhebungen im vorinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Grundlage hatte, das Asylgesuch beurteilen zu können, dass das SEM demnach mit der angefochtenen Verfügung rechtskonform materiell über das vorliegende Asylgesuch entscheiden konnte, dass das Gericht das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Suchtproblematik mit dem Asylverfahren in den hiesigen Strukturen nicht klargekommen, in dieser absolut dargestellten Form nicht gelten lassen kann, dass immerhin anzumerken ist, dass die Rechtsvertreterin in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 in Aussicht stellte, der Beschwerdeführer werde sich nun beim Medizinpersonal melden und um Unterstützung bitten, dass sich der Beschwerdeführer hingegen gemäss Aktenlage während des ganzen Zeitablaufs des vorinstanzlichen Verfahrens offenbar nicht beim medizinischen Fachpflegepersonal des BAZ Basel meldete, dass bei gravierender suchtspezifischer Erkrankung und psychischer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hätte erwartet werden müssen, dass er mit Hilfe oder auf Veranlassung der Rechtsvertretung, der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zudem die Wahrnehmung der Vertrauensperson oblag, ernsthafte Anstalten getroffen hätte, das Pflegepersonal adäquat miteinzubeziehen, dass zwar die Verfahrensführung auch bezüglich medizinischer Abklärungen dem SEM obliegt, der betroffenen Person aber die grundsätzliche Mitwirkungspflicht und die Pflicht zur grundlegenden Substanziierung zukommt,

E-600/2020 dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dem Beschwerdeführer wäre es seit der Mandatierung seiner Rechtsvertretung vom 16. August 2019 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens vom 22. Januar 2020 trotz der ihm beistehenden Vertrauensperson objektiv und subjektiv verunmöglicht gewesen, sich an medizinische Unterstützung zu wenden, dass mit der Beschwerde im Weiteren gerügt wird, das SEM habe keinerlei Nachforschungen zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers angestellt, beispielsweise mit der Dublin-Abteilung in C._______, und jedenfalls keine solchen Abklärungen aus den der Rechtsvertreterin zugänglichen Akten ersichtlich seien, dass das SEM diesbezüglich die Verantwortung vollumfänglich an den Minderjährigen abgebe und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geltend mache, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM vorliege, dass das Gericht dieser Rüge nicht folgt, dass diesbezüglich vorab festzuhalten ist, dass in der Beschwerde ohne nähere Begründung als Prämisse von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird, dass demgegenüber das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit nicht zu beanstandender Begründung darauf erkannte, dass der Beschwerdeführer die mit der vorgebrachten Altersangabe geltend gemachte Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können, dass im Weiteren der Einwand, das SEM habe keinerlei Nachforschungen zur Klärung der Identität des Beschwerdeführers, beispielsweise mit der Dublin-Abteilung in C._______, angestellt, insoweit aktenwidrig ist, als das SEM im Rahmen der Dublin-Vorabklärungen zur Identifizierung des Beschwerdeführers die europäische Datenbank EURODAC mit dem Resultat "NOHIT" konsultierte und auch die Meldung von C-VIS keinen Treffer ergab (A8/1) und diese Akte dem Einsichtsrecht der Rechtsvertretung offenstand, dass zudem in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer wiederum die primäre Mitwirkungspflicht obliegt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, seit Einreichung des Asylgesuches vom 9. August 2019 habe es der Beschwerdeführer

E-600/2020 gänzlich unterlassen, sich um eine Papierbeschaffung zu bemühen, obschon er diesbezüglich mehrfach instruiert worden sei, dass ebenso in dieser Hinsicht nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wäre seit der Mandatierung seiner Rechtsvertretung vom 16. August 2019 bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens vom 22. Januar 2020 und im Weiteren auch auf Beschwerdeebene in objektiver und subjektiver Weise daran gehindert gewesen, dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer offenbar in der Lage war, mehrmals Instruktionsbesprechungen mit seiner Rechtsvertreterin abzuhalten, und demnach hätte erwartet werden müssen, dass die Rechtsvertretung im Zeitraum von über fünf Monaten zumindest ernsthafte Bemühungen zur Beibringung eines rechtsgenüglichen Identitätsnachweises hinlänglich begründet dargelegt hätte, dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM zu Recht aufgrund der bestehenden und als rechtskonform sowie rechtsgenüglich erstellt zu erachtenden Sachverhalts im Rahmen des beschleunigten Verfahrens über das Asylgesuch des Beschwerdeführers verfügte und das Rechtsbegehren, die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten Verfahrens zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass eine weitere Prüfung ergibt, dass die angefochtene Verfügung in allen Dispositivpunkten vollumfänglich zu bestätigen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass namentlich die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden sind und der Einwand in der Beschwerde, das SEM hätte spezifische Abklärungen der persönlichen Situation des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vornehmen müssen, nach den obigen Feststellungen offensichtlich unbegründet ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, dass das mit der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020 sei zwecks formloser Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen, schon deshalb

E-600/2020 abzuweisen ist, da das SEM mit der materiellen Beurteilung des Asylgesuches im Vergleich zu einer formlosen Abschreibung des Verfahrens rechtlich zu Gunsten des Beschwerdeführers gehandelt hat und ihm dadurch keine Rechtsnachteile erwachsen sind, dass zudem in Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes des erstinstanzlichen Verfahrens nicht unbegründeterweise davon ausgegangen werden müsste, dass sich der Beschwerdeführer nach erneutem Erlass einer formlosen Abschreibung des Verfahrens wiederum im BAZ Basel gemeldet und sich das SEM wiederum veranlasst gesehen hätte, das Verfahren allenfalls aufgrund der Geltendmachung von triftigen Gründen (Art. 8 Abs. 3bis AsylG) erneut wiederaufzunehmen, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-600/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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