Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5999/2010 Urteil vom 2. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (…).
E-5999/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus der Region B._______, Zentralprovinz, stellte am 2. März 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch (Eingangstempel vom 8. März 2010), das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Botschaft vom 9. März 2010 hin – mit Schreiben vom 6. April 2010 ergänzte. Am 22. Juni 2010 fand die Befragung des Beschwerdeführers in der Schweizer Botschaft in Colombo statt. Zur Stützung der Vorbringen reichte er Kopien eines Auszugs aus dem Pass vom 20. August 2003, der Identitätskarte vom 18. Januar 2005, des Geburtsregisterauszugs vom 6. September 1994 und (…) vom 1. Juli 2007 ein. Sämtliche Unterlagen wurden in der Folge von der Schweizer Botschaft an das BFM weitergeleitet. B. Im Wesentlichen hält der Beschwerdeführer fest, er sei im Jahr 2000 der Oppositionspartei C._______ beigetreten. Seit dem Jahr 2002 sei er (…) Berufspolitiker. Die C._______ sei (…) Im Jahr 2008 respektive seit zweiundeinhalb Jahren wolle die Regierungspartei SLFP (Sri Lanka Freedom Party) seinen Beitritt. Die SLFP habe hartnäckig um seine Gunst gerungen. Aus den Einladungen seien mit der Zeit Forderungen, Repressalien und Drohungen geworden. Er selber habe mehrmals pro Monat telefonische Todesdrohungen erhalten und fürchte um sein Leben. Etwa Anfang 2008 sei er aus Sicherheitsgründen zusammen mit seiner Frau vorübergehend in (…) Ostprovinz (…) gezogen. Noch in der Nacht des selben Tages (…) sei vor dem Haus ein Schuss gefallen. Tags darauf hätten sie im Eingangstor ein Einschussloch gefunden. (…) Am folgenden Tag seien sie zurückgekehrt (…). Er sei ungeachtet der Morddrohungen weiterhin (…) tätig gewesen (…). Im Dezember 2009 hätten in Sri Lanka Präsidentschafts- und im April 2010 Parlamentswahlen stattgefunden. In diesem Zusammenhang habe es vermehrt im ganzen Land Unruhen gegeben und nicht wenige Angehörige von Oppositionsparteien, so auch der C._______, hätten sich heftigen Attacken und Einschüchterungen ausgesetzt gesehen. Zudem habe er persönlich die Wahl von General Sarath Fonseka unterstützt, was seine Position erschwert habe. Seine Familie sei zu Hause während seiner Ortsabwesenheit bedroht worden und er habe weiterhin telefonische Drohungen erhalten. Er habe zwar bei der Polizei in B._______ eine Anzeige gegen die Täter erstattet; aus Furcht vor
E-5999/2010 allfälligen Nachteilen habe er aber deren Namen verschwiegen. Er selber sehe keine Wohnalternative in Sri Lanka oder die Möglichkeit, aus der Politik auszutreten, weil er befürchte, ohne den Schutz der C._______ von der SLFP liquidiert zu werden. Er habe sein Haus jeweils nur dann verlassen, wenn er zur Sitzung abgeholt worden sei. Ansonsten sei er umgeben von Freunden geblieben. Er habe sich von diesen Schutz erhofft. In der Nacht habe er stets ein Messer auf sich getragen, zumal der (…) keinen Personenschutz gewähre. Er habe auch eine Klage bei der Civil Monitory Mission eingereicht (…) habe ihm empfohlen, sich ins Ausland abzusetzen. Der Beschwerdeführer gab an, in Sri Lanka (…) keine Lebenssicherheit mehr zu haben. Mit den srilankischen Behörden und der Sri Lankan Security Forces (SLSF) habe er keine Probleme gehabt zu haben und sei auch nie gerichtlich belangt worden. Zur Anhörung auf der Botschaft sei er per Bus und alleine nach Colombo gereist. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – via Schweizer Botschaft am 27. Juli 2010 an den Beschwerdeführer versandt – verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführer in die Schweiz wies das Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest, dass gestützt auf die Aktenlage seine Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne, und verneinte eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers und damit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. D. Am 15. August 2010 übermittelte die Schweizer Vertretung den Rückschein an das BFM. E. Mit am 16. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde (srilankischer Poststempel: 17. August 2010; Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das BFM habe aufgrund falscher Annahmen sein Asylgesuch abgelehnt, zumal er in den Befragungen nicht alles bis ins Detail zu Protokoll habe geben können; er sei von der Schweizer Vertretung gebeten worden, sich kurz zu fassen. Er rechne diejenigen Leute, die ihn bisher bedroht hätten, dem Lager der herrschenden Regierung zu. Gegen diese Leute hätte die Polizei trotz der Anzeigen
E-5999/2010 vom (…) 2009 und (…) 2010 nichts unternommen. Die von ihm erlebten Einschüchterungen hätten nicht nur vor den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Kollegen und der Veranstalter der C._______ im Bezirk B._______ hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass seine Gegner mächtige Leute seien, und ihm geraten, das Land zu verlassen. Polizei und Partei seien gegen das grausam agierende und mächtige Regime in Sri Lanka machtlos. Er könne seine Familie und sich selber nicht schützen. Aus den erwähnten Gründen fühle er sich an Leib und Leben gefährdet. Zur Stützung der Beschwerde reichte er beglaubigte Kopien von Unterstützungsschreiben von (…) vom 21. Juni 2010, und von (…) in B._______, vom 3. April 2009, ein. Den beiden Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur tamilischen Gemeinschaft gehöre und aus B._______ stamme. Sein Fall sei den Verfassern bekannt. Sie hätten ihm geraten, sich bis auf weiteres im Ausland aufzuhalten. Dem Schreiben (…) ist darüber hinaus zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2002 C._______-Mitglied und sein Fall sei der Polizei bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-5999/2010 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Verfügung des BFM wurde via die Schweizer Botschaft in Colombo am 30. Juli 2010 an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss dem auf der Rückseite des Rückscheins angebrachten srilankischen Poststempel – die Verfügung wurde von der Botschaft offenbar per Post verschickt – scheint die Verfügung am 2. August 2010 zugestellt worden zu sein. Mit der am 17. August 2010 der srilankischen Post übergebenen und am 25. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde ist die 30-tägige Beschwerdefrist ohnehin eingehalten. 1.4. Die Beschwerde ist demzufolge frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.7. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
E-5999/2010 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Der Beschwerdeführer wurde nach der Einreichung des schriftlichen Gesuchs und einer Ergänzung von der Schweizer Vertretung in Colombo zum Asylgesuch befragt. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – angesichts der schriftlichen und mündlichen Darlegungen und der eingereichten Beweismittel in ausreichender Weise erstellt. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich an der Anhörung nicht detailreich genug erklären können (vgl. Beschwerde S. 1), erweist sich als nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeschrift zwar durchaus Präzisierungen zum Sachverhalt enthält, aber keine grundlegend neuen Sachverhaltselemente nennt. 2.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2, die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuzumuten ist.
E-5999/2010 3. 3.1. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2010 festgestellt hat, ist für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Die Asylgewährung setzt demnach voraus, dass ein Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheides in asylrechtlich relevanter Weise in erheblicher Weise verfolgt ist respektive begründete Furcht vor Verfolgung hat und somit Schutz benötigt. 3.2. Die geltend gemachten Einschüchterungsversuche mutmasslicher Helfer oder Aktivisten der Regierungspartei gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Hause oder per Telefonat im Jahre 2008, 2009 und 2010 sind nach der Überzeugung des Beschwerdeführers wegen seiner tamilischen Ethnie, (…) und seiner oppositionellen Haltung erfolgt. In der Anhörung bei der Schweizer Vertretung bezeichnete er den Umstand, dass er zur C._______ gehöre, (…), als den Grund für seine Verfolgung in Sri Lanka. Die Einschätzung des BFM, wonach zum heutigen Zeitpunkt, also nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen – das Asylgesuch wurde bekanntlich kurz vor den im April 2010 abgehaltenen Parlamentswahlen eingereicht – keine akute Gefährdung des Beschwerdeführers mehr bestehen und die anonymen telefonischen Drohungen und Einschüchterungen seiner politischen Gegner aufgehört haben dürften, erscheint zutreffend. Der Beschwerdeführer hat denn auch an der Anhörung in der Botschaft und in seiner Beschwerde keine neuen, nach den Parlamentswahlen erfolgten gefährdende Ereignissen geltend gemacht. Auch die beiden mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (…), sind diesbezüglich nicht aufschlussreich, da sie nur die Formulierung enthalten, dass sein Fall den Verfassern der Schreiben rapportiert worden sei. Ohne dass die Einschüchterungsversuche der politischen Gegner des Beschwerdeführers in Abrede gestellt werden – solche Vorkommnisse sind in der gegenwärtige politischen Konstellation in Sri Lanka leider an der Tagesordnung – und ohne sie verharmlosen zu wollen, kann für den gegenwärtigen Zeitpunkt keine aktuelle Verfolgung oder eine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung erkannt werden, und zwar namentlich mangels der für die Anerkennung als Flüchtling erforderlichen Intensität der in absehbarer Zeit drohenden Eingriffe in die Grundwerte Leib, Leben und Freiheit des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist dem BFM zuzustimmen, dass sich dieser zum Schutz vor Verfolgungen Dritter an die staatlichen Organe seines Heimatlandes wenden kann.
E-5999/2010 Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Erwägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur noch im Sinne einer Zusatzbegründung darauf hinzuweisen, dass von den weiteren kumulativ in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2d-g) namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht gegeben ist und es dem Beschwerdeführer wohl möglich sein dürfte, sich in einem anderen Land – beispielsweise in Indien – oder einem anderen Landesteil Sri Lankas – allerdings unter der im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht unzumutbaren Voraussetzung, dass er sein politisches Amt aufgibt – niederzulassen. 3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht gelungen ist, eine aktuelle oder künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und die übrigen Beweismittel näher einzugehen, da sie keine neuen Begründungselemente enthalten, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5999/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: