Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5998/2009 Urteil v om 3 1 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth / Timur, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N (…).
E5998/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. Dezember 2007 auf dem Luftweg, reiste über Singapur sowie Südafrika und landete am 22. Dezember 2007 auf dem Flughafen Zürich, wo er am 23. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung der Flughafenpolizei vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und bis auf Weiteres der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 23. Dezember 2007 wurde er von der Flughafenpolizei erstmals befragt. Am 28. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer – noch im Flughafen – vom BFM zu den Asylgründen angehört. Anschliessend bewilligte ihm das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 18. Januar 2008 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die summarische EVZBefragung statt; am 31. Januar 2008 wurde er vom BFM nochmals ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gelebt. Seit 1992 sei er von Beruf Polizist. Von 1999 bis 2001 habe er in C._______ und dann von 2001 bis gegen Ende 2007 in B._______ gearbeitet. Seit (…) 2007 bis Mitte (…) 2007 sei er wiederholt von Leuten der KarunaGruppe bei der Arbeit oder zu Hause behelligt und an Leib und Leben bedroht worden. Seit dem. (…) 2007 habe er sich nur noch versteckt bei einem Freund seines Stiefvaters in D._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM als Beweismittel verschiedene Dokumente (Identitätskarte, Familienfotos, Fotos des Beschwerdeführers in Polizeiuniform, Berufsausweis, Auszug der Wählerliste von B._______, Anzeige bei der Polizei in B._______ vom 12. (…) 2007, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Ehefrau sowie der Kinder) zu den Akten. B. Am 9. März 2009 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und die drei gemeinsamen Kinder ein schriftliches Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in C._______ ein und ergänzte das Gesuch auf Einladung der Vertretung hin in einem Schreiben vom 4. April 2009.
E5998/2009 Im Wesentlichen führte sie zur Begründung des Gesuchs aus, betrunkene Unbekannte hätten am (…) 2008 das Haus der Familie heimgesucht und sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Beim Verlassen des Hauses hätten sie in die Luft geschossen und die Familienangehörigen bedroht. Am folgenden Tag habe sie den Zwischenfall bei der Polizei gemeldet und sich in ihrer Sorge auch an den Bischof von D._______/B._______ gewendet. Dieses Asylgesuch aus dem Ausland wurde vom BFM bisher nicht behandelt. C. Mit Verfügung vom 20. August 2009 – eröffnet am 25. August 2009 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und führte zur Begründung aus, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass sich die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 21. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Dieser wurde am 26. Oktober 2009 fristgerecht geleistet. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 wurde die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. In der Vernehmlassung vom 26. November 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E5998/2009 Am 1. Dezember 2009 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E5998/2009 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft unter anderem vor, diese könne auch bei Furcht vor zukünftiger Verfolgung erfüllt sein, und das BFM habe das Vorliegen eines konkreten solchen Risikos zu wenig berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der KarunaGruppe übersehe das BFM, dass er mit dieser deshalb Probleme erhalten habe, weil er zivil gekleidete Gruppenangehörige habe überprüfen wollen und dabei vorschriftsgemäss vorgegangen sei, was jenen missfallen habe. Zudem habe 2007 innerhalb der KarunaGruppe ein Konflikt zwischen zwei Fraktionen stattgefunden, weshalb alle Angst gehabt hätten, von parteiinternen Gegnern umgebracht zu werden (vgl. Beschwerde S. 3). Weil 2007 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Gegend von B._______ sehr aktiv gewesen seien, könne auch die Angst, er sei möglicherweise ein Doppelagent, mitgespielt haben. Zudem habe er seinerzeit den Dienst verlassen, ohne sich bei den Vorgesetzten abzumelden. Die eingereichte Strafanzeige sei entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung als Beweismittel nicht untauglich, weil in Polizeirapporten die Angehörigen von mit dem Staat verbündeten Milizen bewusst und standardmässig als "unbekannte bewaffnete Personen" bezeichnet würden (vgl. Beschwerde S. 4). Schliesslich habe er die schriftliche Vorladung der KarunaGruppe vom (…) 2007 erst im EVZ und nicht schon bei der Befragung im Flughafen erwähnt, weil dieser aus seiner Sicht keine besondere Bedeutung zu komme (vgl. Beschwerde S. 4).
E5998/2009 4.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer Prüfung insgesamt standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien hat das BFM grundsätzlich korrekt erkannt und in seinen Erwägungen zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). 4.2.1. Zunächst hat das BFM zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten falschen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise aus Sri Lanka (vgl. FlughafenpolizeiProtokoll S. 4, 11 und 14 ff.) geeignet sind, sich bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachteilig auszuwirken. In der Beschwerde wird dieses Argument des BFM denn auch nicht bestritten. 4.2.2. Insgesamt müssen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als kaum nachvollziehbar, teilweise auch als unlogisch oder lebensfremd qualifiziert werden: 4.2.3. Insbesondere bringt er vor, seine Probleme mit der KarunaGruppe gingen einerseits und hauptsächlich auf seine Pflichterfüllung anlässlich einer von ihm korrekt durchgeführten Personenkontrolle als Polizist zurück, die einigen der Kontrollierten missfallen habe, und andererseits auf einen Konflikt zwischen zwei Fraktionen innerhalb der KarunaGruppe (vgl. Beschwerde S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Repräsentant des srilankischen Staats, mit dem die KarunaGruppe verbündet war, auftrat und die zu kontrollierenden Angehörigen dieser Gruppe faktisch gar keinen Anlass gehabt hätten, sich seinen berechtigten Anordnungen zu widersetzen. 4.2.4. Die in der Beschwerde angeführte Erklärung, man habe vielleicht Angst davor gehabt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Doppelagenten (vgl. Beschwerde S. 4), erscheint spekulativ und nicht überzeugend. Dass er sich eventuell auch der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtig gemacht habe, weil er ohne korrekte Abmeldung beim Vorgesetzten einfach untergetaucht sei, ist ebenfalls nicht überzeugend. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer vor dem Weggang seine Dienstwaffe auf dem Polizeiposten gesichert haben will und die Ehefrau
E5998/2009 seinem Vorgesetzten danach den Schlüssel für das Waffenbehältnis überbracht habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 31. Januar 2008 S. 9), wobei sie diesen höchst ungewöhnlichen Vorgang zweifellos zu erklären gehabt und ihn mit Sicherheit über die Hintergründe des Weggangs des Gatten informiert hätte. 4.2.5. Als schwer nachvollziehbar erscheint auch, dass der Beschwerdeführer sich durch die geltend gemachten Drohungen, welche im damaligen Kontext angeblich nicht ungewöhnlich gewesen seien (vgl. BFMFlughafenprotokoll S. 5, Protokoll der Anhörung vom 31. Januar 2008 S. 5), derart einschüchtern lassen haben und deswegen untergetaucht respektive aus dem Polizeidienst desertiert sein will. Zweifellos hätte ein anderer Polizist an seiner Stelle zunächst versucht, ernsthafte Unterstützung durch den staatlichen Arbeitgeber erhältlich zu machen. Dieses Vorbringen erscheint auch unter diesem Blickwinkel nicht glaubhaft. 4.2.6. Das BFM hatte festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Anzeige als untaugliches Beweismittel zu werten sei, weil darin konkret weder die Personenkontrollen noch die KarunaGruppe erwähnt würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich wenig überzeugend bloss ein, nach Praxis der srilankischen Sicherheitskräfte werde sichergestellt, dass in amtlichen Dokumenten keine Hinweise auf Verbindungen zu verbündeten Milizen erscheinen würden (vgl. Beschwerde S. 4). Zudem wäre auch nach der Argumentation des Beschwerdeführers die erwähnte Anzeige letztlich nicht geeignet, die Urheberschaft der Drohungen nachzuweisen und damit den asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. 4.2.7. Der Vorhaltung des BFM, der Beschwerdeführer habe die schriftliche Vorladung der KarunaGruppe vom (…) 2007 bei der Befragung im Flughafen gar nicht erwähnt, hält der Beschwerdeführer entgegen, diesen Umstand habe er nicht erwähnt, weil ihm aus seiner Sicht keine besondere Bedeutung zuzumessen sei (vgl. Beschwerde S. 4). Dies ist schon deshalb schwer nachvollziehbar, weil eine schriftlich dokumentierte konkrete Verfolgungshandlung jedenfalls mit Blick auf den Beleg der Verfolgungssituation im schweizerischen Asylverfahren für den Asylsuchenden offensichtlich von grosser Bedeutung gewesen wäre. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer zwar einerseits zu Protokoll gegeben, das Beweismittel sei im Heimatland bestellt und auf dem Weg in die Schweiz (vgl. Protokoll der Befragung vom 31. Januar
E5998/2009 2008 S. 6), andererseits hat er das Dokument aber ohne jede Erklärung nie zu den Akten gereicht. 4.2.8. Hinzu kommt, dass den Befragungsprotokollen auch gewisse Aussagewidersprüche zu entnehmen sind. So hatte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 31. Januar 2008 angegeben, seine Familienangehörigen seien nach seinem Untertauchen zu Hause noch zweimal von Bewaffneten belästigt worden, die ihn gesucht hätten, nämlich am (…) 2007 und (letztmals) am (…) 2007 (vgl. Protokoll S. 8). Anlässlich der Befragung vom 28. Dezember 2007 hatte er demgegenüber angegeben, er sei auch nach seiner Ausreise – mithin nach Mitte Dezember 2007 – zu Hause bei den Angehörigen gesucht worden (vgl. Protokoll S. 8). In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber erwähnt werden, dass die Ehefrau im schriftlichen Asylgesuch bloss einen einzigen solchen Übergriff konkret erwähnt hatte, der am (…) 2008 – also ein Jahr nach der Ausreise des Ehemannes aus Sri Lanka und eineinhalb Jahre nach seinem angeblichen Untertauchen im Heimatland – stattgefunden habe. 4.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E5998/2009 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies unter
E5998/2009 Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AIIndex: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Polizist für den srilankischen Staat tätig war, sind jedoch keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte trotzdem den sri lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. 6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinn der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm erstmals im Urteil BVGE 2008/2 (vom 14. Februar 2008) zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten
E5998/2009 Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (vgl. a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum C._______ für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O., E. 7.6.2). 6.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 kürzlich eine erneute Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und B._______ – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O., E. 13.1.): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die srilankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in C._______. Die Sicherheitseinschränkungen im D._______Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in B._______ hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts und Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar.
E5998/2009 6.3.4. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren machte, stammt er aus B._______, Ostprovinz. Dort leben nach wie vor seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder (vgl. EVZKurzprotokoll S. 3). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in B._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka als Polizist arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der Gastronomie erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. 6.3.5. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in B._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Ausserdem liegen auch individuelle Umstände vor, die für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in C._______ sprechen (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer war von 1999 bis 2001 dort bereits als Polizist im Einsatz, ist deshalb mit den Örtlichkeiten vertraut und könnte sich allenfalls nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka allenfalls auch von B._______ nach C._______ versetzen lassen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. 6.3.6. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen. 6.3.7. Der Vollständigkeit halber bleibt hier festzuhalten, dass bezüglich der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter den gegebenen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellbar ist (vgl. Beschwerde S. 5).
E5998/2009 6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem am 26. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen und damit bereits bezahlt. (Dispositiv nächste Seite)
E5998/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: