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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2009 E-5995/2008

September 24, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,280 words·~16 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-5995/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Michel Meier, Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5995/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der B._______ zugehöriger eritreischer Staatsangehöriger aus C.________ (Region D._______) – seinen Heimatstaat am 20. März 2008 zu Fuss über die Grenze in den Sudan und gelangte nach einem Aufenthalt von 15 Tagen mir dem Auto nach Libyen, von wo er vier Monate später mit einem Boot nach Sizilien (Italien) und schliesslich per Zug und Auto am 28. August 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 9. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) sowie der gleichentags durchgeführten direkten Anhörung durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatdorf C.________ als Ziegenhirte gearbeitet. Am 19. Oktober 2007 habe die Regierung das Land der lokalen Bauern enteignen wollen und der Dorfbevölkerung mitgeteilt, wer weiterhin Landwirtschaft betreiben wolle, müsse nach D._______ gehen und die dort zur Verfügung stehende Fläche nutzen. Da sich die Dorfbevölkerung gegen die Enteignung gewehrt habe, seien (...) Personen, darunter (...) Frauen, in Haft genommen und ins Gefängnis nach E._______ verbracht worden. Während die Frauen und fünf weitere Personen später entlassen worden seien, habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er müsse während dreier Jahre in Gewahrsam bleiben, da er seine militärische Grundausbildung nicht absolviert habe. Bei der Verlegung in ein anderes Gefängnis (von E._______ nach F._______) am 5. März 2008 sei ein Reifen des Lastwagens geplatzt, in dem er transporiert worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe er die Flucht ergriffen und sei zu Fuss über die Grenze in den Sudan gelangt. B. Mit Verfügung vom 12. September 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie E-5995/2008 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuches. In prozessualer Hinsicht beantragte er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, und es sei vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive (recte: objektive) Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2008 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Ausserdem wurde über die weiteren prozessualen Anträge befunden und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2008 (Telefax) und vom 13. Oktober 2008 (Original) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. E-5995/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die E-5995/2008 Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet. Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft – allerdings bloss hinsichtlich der Überprüfung ihres offensichtlichen Fehlens – Prozessgegenstand (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5, insbes. 5.6.5). Das BFM hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs regelmässig materiell zu prüfen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. dazu Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet dann keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Darunter sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen be- E-5995/2008 ziehen können und im Übrigen nicht zwingend den Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist somit auf ein Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8, E.5.6.4 – 5.6.6). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen; seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe stellte das BFM fest, zahlreiche Ungereimtheiten und fehlende Substanz liessen die entsprechenden Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Es bleibe unklar, weshalb die Regierung eine bestimmte Landfläche habe enteignen wollen und weshalb praktisch ein ganzes Dorf in Haft genommen worden sei. Auch die Schilderungen zu Verlegung und Flucht seien unplausibel; warum der Beschwerdeführer in eine unterirdische Zelle hätte verbracht werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei unglaubhaft, dass er ungesichert in ein anderes Gefängnis hätte verlegt werden sollen, so dass zusammenfassend nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea aus den genannten Gründen verlassen habe. In Bezug auf das Bestehen allfälliger Vollzugshindernisse führte das BFM unter dem Aspekt der generellen Zumutbarkeit aus, in Eritrea herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Sodann ergäben sich aus den Akten keine Gründe, welche gegen die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es de Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht völkerrechtskonform ausgelegt habe. Mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 19 und 20 wird ausgeführt, vor dem Hintergrund der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen könne die genannte Norm nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die vorgetragenen Hinweise auf Verfolgung ganz offensichtlich haltlos, mithin bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien. In Missachtung dieser Bedingung habe die Vorinstanz die fehlende Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen mit dem pauschalen Hinweis verneint, der Beschwerdeführer erfülle E-5995/2008 die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sodann habe das BFM eine materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen, deren Umfang verdeutliche, dass die vorgebrachten Hinweise auf Verfolgung nicht als auf den ersten Blick offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten. Aus der ungenügenden Abklärung durch die Vorinstanz, ob vorliegendenfalls Hinweise auf Verfolgung vorlägen, ergebe sich, dass die Feststellung, wonach der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG mangels Verfolgungshinweisen nicht anwendbar sei, nicht haltbar sei. Wie aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission von März 2006 (gemeint: EMARK 2006 Nr. 3) und einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2007 hervorgehe, hätten eritreische Staatsangehörige, die sich dem Nationaldienst entzogen respektive im Ausland ein Asylgesuch gestellt haben, im Falle ihrer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen. 4. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeschrift auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG beziehen, welcher mit der am 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes durch Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ersetzt wurde. Gemäss der vormals gültigen Regelung war trotz fehlender Einreichung identitätsbelegender Dokumente auf ein Asylgesuch einzutreten, „wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen“. Die Beweismassanforderungen, welchen die genannten offensichtlich nicht haltlosen Verfolgungshinweise zu genügen hatten, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, waren tief anzusetzen. In der bundesrätlichen Botschaft (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232) wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf die hierzu bestehende Praxis der Asylbehörden hingewiesen, wonach es genüge, wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar seien (vgl. EMARK 1999 Nr. 16, S. 107). Nach Praxis der ARK war für die Prüfung von Hinweisen auf eine Verfolgung ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasste, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne der Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 - 4 aANAG (vgl. EMARK 2003 Nr. 18). Erschienen die Hinweise auf Verfolgung nicht als offensichtlich E-5995/2008 haltlos, fand Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG keine Anwendung; in diesem Fall war auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft in materieller Hinsicht zu prüfen wobei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Gründe den strengeren Kriterien von Art. 7 AsylG unterlag (vgl. EMARK 1999 Nr. 17, S. 115). 4.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Instrumentarium von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. 4.3 In der angefochtenen Verfügung ist das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, auch seien keine zusätzlichen Abklärungen zu deren Feststellung erforderlich. Als Begründung wird zusammenfassend angeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea aus den genannten Gründen verfolgt worden sei. Der sinngemässe Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, mit der Formulierung es sei "nicht davon auszugehen" E-5995/2008 werde nicht das offensichtliche Fehlen einer Tatsache zum Ausdruck gebracht, ist damit freilich nicht von der Hand zu weisen. Entscheidend ist vorliegend jedoch die Tatsache, dass sich die Vorinstanz bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich auf die Feststellung beschränkt, die Desertion des Beschwerdeführers, mithin die geltend gemachten Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft dargestellt worden. 4.4 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt grundsätzlich keine Vorverfolgung voraus. Flüchtling ist auch, wer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten und weiterhin anwendbaren Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). Die Gefahr, künftig Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden, kann sich auch ergeben, wenn asylsuchende Personen erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftstaat oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG werden. Die – unter dem Begriff Subjektive Nachfluchtgründe zusammengefasste Schaffung einer Gefährdung durch die asylsuchende Person selbst – begründet zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führt jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob die Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Wenngleich subjektive Nachfluchtgründe nicht zur Asylge- E-5995/2008 währung führen können, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass auch diese Form der Flüchtlingseigenschaft von den Schutzklauseln gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c mitumfasst ist. 4.5 Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher konkreter Kontakt zu den Behörden relevant, aus welchem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise wie geltend gemacht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, mithin als Deserteur zu bezeichnen ist, kann vorliegend offen bleiben. Bereits dadurch, dass er sein Heimatland im militärdienstpflichtigen Alter illegal verliess, setzte er einen Grund, im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Verfolgungen zu werden, zumal in Eritrea ein derartiges Verhalten im Falle einer Heimreise hart bestraft wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 29 ff., vgl. auch EMARK 2004 Nr. 22 E. 5c S. 149/50). Damit ist gesagt, dass im eritreischen Länderkontext kaum je bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass ein im militärdienstpflichtigen Alter sich befindlicher Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle. Vielmehr ist bei Vorliegen dieser Konstellation die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zumindest vertieft zu untersuchen. Aus diesem Grund wäre das BFM gehalten gewesen, auf das Asylgesuch zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG). E-5995/2008 4.6 Das BFM hat demnach zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. September 2008 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 19. September 2008 hatte der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 3.45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– (ausmachend insgesamt Fr. 517.50). Barauslagen werden keine geltend gemacht. Sowohl der geltend gemachte Aufwand als auch der beantragte Stundenansatz erscheinen angemessen, weshalb die Parteientschädigung entsprechend auf Fr. 556.90 festzusetzen ist (inkl. Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) E-5995/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. September 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 517.50 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: E-5995/2008 Seite 13

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