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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2012 E-5993/2012

November 27, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,681 words·~8 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5993/2012

Urteil v o m 2 7 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2012 / N (…).

E-5993/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein, wo man ihn am 24. Oktober 2012 summarisch befragte. Am 7. November 2012 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 13. November 2012 – gleichentags eröffnet – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 19. November 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung des BFM vom 13. November 2012 aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist in Englisch abgefasst. Von einer Rückweisung zur Verbesserung kann abgesehen werden, weil die Eingabe verständlich ist. Auf die innert Frist und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E-5993/2012 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bei einem Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E-5993/2012 4. 4.1. Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6). 4.2. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe – er verfüge über keine Reise- oder Identitätsdokumente und seinen Ausweis als Sicherheitsangestellter habe er zuhause gelassen – sind nicht geeignet, die Papierlosigkeit zu entschuldigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben nicht glaubhaft sind. Wie sie richtig ausführt, ist davon auszugehen, dass er als (...) über eine Identitätskarte oder zumindest über einen Führerausweis verfügt hat. Vor allem aber sind seine Angaben, dass er sich während seiner Reise von Nigeria in die Schweiz nirgends hat ausweisen müssen, realitätsfremd. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts eingewendet. Die Papierlosigkeit bleibt nach dem Gesagten unentschuldigt. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. 5. 5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unentschuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er durch die Verhinderung einer Entführung ins Visier seines Vorgesetzten geraten sei, der ihn mit Hilfe der Polizei eliminieren wolle. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass seine Ausführungen zwar sehr ausführlich, jedoch äusserst substanzarm ausfielen und Realkennzeichen weitgehend vermissen lassen. Seine Schilderungen beschränken sich auf einer chronologischen Auflistung von Sachverhaltselementen und machen nicht den Eindruck des Selbsterlebten. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde, ihm drohe Gefahr im Heimatland, ohne sich mit den Fest-

E-5993/2012 stellungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen und die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-5993/2012 schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-5993/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

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