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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2015 E-599/2015

April 14, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,147 words·~36 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-599/2015

Urteil v o m 1 4 . April 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch (…), Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015 / N (…).

E-599/2015 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin liess am 22. Mai 2012 durch ihre damalige Rechtsvertretung für sich und ihren Sohn B._______ ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens stellen, wobei sie ausdrücklich darauf verwies, ihr nach Brauch angetrauter Ehemann und der Vater von B._______, C._______, geboren (…) (nachfolgend: C._______), halte sich seit (…) 2011 in der Schweiz auf. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Taufscheine von ihr und B._______, eine Bestätigung des Kindergartenbesuchs von B._______, mehrere Passfotos sowie eine Quittung eines sudanesischen Kurierdienstes ([…]) ein. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wies das SEM die Ausland-Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz nicht. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Am 21. September 2014 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und stellten am 22. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Am 3. Oktober 2014 fand die Kurzbefragung zur Person der Beschwerdeführerin im EVZ D._______ statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat Eritrea am (…) 2008 verlassen und sich in der Folge in Khartum, Sudan, aufgehalten; ab 30. Januar 2008 habe sie in einer Konkubinatsbeziehung mit C._______ gelebt, der auch der Vaters ihres am 24. Oktober 2008 geborenen Sohnes B._______ sei. Am (…) 2014 seien sie von Khartum nach Libyen ausgereist und hätten von dort im Juni 2014 per Schiff Italien erreicht. Von dort aus seien sie via Frankreich und Deutschland nach Schweden weitergereist, wo sie Asyl beantragt hätten. Sie sei nach Schweden gegangen, weil ihre Familie ihren Freund C._______ nicht akzeptiert und

E-599/2015 ihr verboten habe, zu diesem in die Schweiz zu reisen. Nach etwa zweieinhalb Monaten seien sie mit C._______, der sie in Schweden abgeholt habe, per Zug via Kopenhagen und Deutschland in die Schweiz gereist. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am (…) Juli 2014 in Schweden daktyloskopisch erfasst worden war. D. D.a Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an C._______ stellte das SEM fest, er mache zwar geltend, seit Ende 2007 eine Beziehung zur Beschwerdeführerin zu führen und mit dieser einen gemeinsamen Sohn zu haben; gleichzeitig sei er aber gemäss Aktenlage seit 20. Mai 2007 mit einer anderen Frau ([E._______]) verheiratet. C._______ wurde ersucht, innert Frist Auskunft über seine weitere Lebensplanung betreffend seine Ehefrau, E._______, und seine Freundin zu geben. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin um Auskunft über ihre Kontakte zu C._______ zwischen dessen Ausreise aus dem Sudan und ihrer Einreise in die Schweiz, der in dieser Zeit von C._______ erhaltenen Unterstützung, sowie den Gründen dafür, dass sie den Sudan erst im Mai 2014 verlassen habe. D.b Mit separaten Schreiben je vom 7. November 2014 reichten C.______ und die Beschwerdeführerin Stellungnahmen ein, wobei sie ausführten, C._______ habe seine "offizielle" Ehefrau, E._______, in Eritrea geheiratet, sei aber schon einen Monat nach der Eheschliessung in den Sudan geflüchtet, worauf der Kontakt zu seiner Ehefrau abgebrochen sei. In Khartum hätten er und die Beschwerdeführerin sich kennengelernt und eine Beziehung gepflegt, bis er im Mai 2008 aus dem Sudan ausgereist sei. Auch nach der Ausreise von C._______ hätten sie regelmässig telefonisch Kontakt gepflegt, und er habe die Beschwerdeführenden finanziell unterstützt. Sie habe zunächst im Sudan den Ausgang des Auslandsverfahrens abwarten wollen. Im Übrigen sei von unbekannter Seite in ihrem Familienkreis das Gerücht gestreut worden, C._______ sei HIV-positiv. Da die Urheberschaft dieses Gerüchts nicht habe ermittelt werden können, habe er schliesslich auf Drängen der Beschwerdeführerin einen HIV-Test gemacht, um die entstandenen Zweifel zu zerstreuen. Nach Erhalt des negativen Test-Ergebnisses habe sie im Spätsommer 2014 beschlossen, in die Schweiz zu reisen und hier um Asyl zu ersuchen.

E-599/2015 E. E.a Mit Schreiben vom 19. November 2014 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E.b Diesem Gesuch wurde von den schwedischen Behörden mit Antwortschreiben vom 2. Dezember 2014 entsprochen. Die schwedische Dublin- Unit erwähnte in ihrer Zustimmungserklärung auch Hinweise auf das Vorliegen eines Falls von Menschenhandel ("concerns of human trafficking"). F. Mit Bezugnahme auf die Zustimmung zur Rückübernahme liessen die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 6 Abs. 3 Bst. c Dublin-III-VO den schweizerischen Behörden ein separates Informationsschreiben vom 2. Dezember 2014 zukommen, in welchem darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin habe im schwedischen Asylverfahren angegeben, ihr Ehemann heisse F._______ und sei in Eritrea inhaftiert. Er sei nicht der Vater ihres Kindes. Vielmehr sei sie vom Kindesvater im Sudan vergewaltigt worden. C._______ habe sich bei den schwedischen Behörden nach der Beschwerdeführerin erkundigt, wobei er angegeben habe, er sei ihr Ehemann und der Vater ihres Kindes und habe die Absicht bekundet, sie zu sich in die Schweiz zu holen. G. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu diesen Informationen der schwedischen Behörden. H. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 eine Stellungnahme ein, in welcher sie ausführte, nach dem Aufkommen des Gerüchts über die HIV-Ansteckung von C._______ hätten Familienmitglieder und Freunde ihr geraten, die Beziehung zu diesem aufzugeben. Aufgrund ihrer durch diese Situation verursachten Verunsicherung habe sie ihre Beziehung zu C._______ gegenüber den

E-599/2015 schwedischen Behörden verschwiegen. Die in Schweden zu Protokoll gegebenen Angaben zu Identität und Aufenthaltsort ihres Ehemannes würden nicht der Wahrheit entsprechen, sondern seien frei erfunden. Im September 2014 habe C._______ sie in Schweden abgeholt und einen HIV-Test machen lassen. Im Weiteren hielt sie daran fest, dass C._______ der Vater ihres Kindes sei. In der Beilage wurde das Ergebnis des HIV-Tests von C._______ vom 29. September 2014 zu den Akten gereicht. I. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um angemessene Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. J. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (eröffnet am 22. Januar 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Schweden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Beschwerdeeingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Januar 2015 – vorab per Telefax ‒ an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 15. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichten sie

E-599/2015 eine Kopie des schweizerischen Ausländerausweises von C._______ zu den Akten. L. Mit Telefax-Verfügung vom 29. Januar 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. M. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der (…) ag vom 5. Februar 2015 betreffend einen DNA-Vaterschaftstest sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. N. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Vollzug der Beschwerde vorsorglich ausgesetzt bleibe. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. O. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Eingabe vom 18. März 2015 machten die Beschwerdeführenden von der ihnen mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2015 eingeräumten Gelegenheit zur Replik Gebrauch und reichten eine Kopie einer Meldung Mutterschaft an die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2015 sowie eine Kostennote ihrer Rechtsvertretung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-599/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E-599/2015 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat definiert werden, wird der die Zuständigkeit prüfende zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E-599/2015 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der Zustimmung der schwedischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden sei die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich gegeben. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu C._______ würden diverse Ungereimtheiten enthalten. So habe sie einerseits angegeben, den Sudan verlassen zu haben, nachdem sich das Gerücht über die HIV-Ansteckung von C._______ als unwahr erwiesen habe, andererseits habe sie aber ausgeführt, aufgrund diese Gerüchts nach Schweden statt in die Schweiz gereist zu sein. Gemäss dem eingereichten Laborresultat sei der HIV-Test zudem erst nach der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz durchgeführt worden. Gegenüber den schwedischen Behörden habe die Beschwerdeführerin andere Angaben gemacht als in der Schweiz und ihre diesbezüglichen Erklärungen in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2014 vermöchten nicht zu überzeugen. Im Weiteren habe sie widersprüchliche Angabe dazu gemacht, wann sie aus Eritrea ausgereist und seit wann sie eine Beziehung zu C._______ gepflegt habe, und ihre Aussagen würden auch im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben von C._______ (in dessen Asylverfahren) stehen. Auch ihre Aussage, während der Trennung immer in Kontakt zu C._______ gestanden und von diesem unterstützt worden zu sein, stimme nicht mit dessen Angaben überein. Demnach sei vorliegend nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ auszugehen. Im Übrigen sei dieser mit einer anderen Frau verheiratet und habe nicht die Absicht kundgetan, sich scheiden zu lassen. Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips des ordre public akzeptiere die Schweiz indessen weder bei verheirateten Personen ein daneben bestehendes Konkubinat noch eine Mehrfachehe. Zwischen C._______ und dem Sohn der Beschwerdeführerin liege keine intakte, enge und tatsächlich gelebte Beziehung vor. Die Vaterschaft sei in Frage gestellt; der angebliche Vater und das Kind hätten sich erst nach der Einreise in die Schweiz kennengelernt. Im Weiteren sei die in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 eingeräumte dreiwöchige Frist ausreichend gewesen, um sich allenfalls juristische Hilfe zu suchen und eine Stellungnahme auszuarbeiten, zumal die Beschwerdeführerin zuvor in der Lage gewesen sei, zwei Stellungnahmen einzureichen. Das Fristerstreckungsgesuch sei deshalb abzuweisen.

E-599/2015 Die Beschwerdeführerin habe sich bis dato nicht zur Zuständigkeit Schwedens und der damit verbundenen Wegweisung in dieses Land vernehmen lassen. Ihre Ausführungen vermöchten somit die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Schliesslich würden weder die in Schweden herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Überstellung dorthin sprechen. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf verwiesen, die Beschwerdeführerin und C._______ hätten auf dem Zivilstandsamt ihrer Gemeinde ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren eingeleitet. C._______ habe sich zudem zu einem DNA-Test bereit erklärt. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin erneut von ihm schwanger. Sie habe weder in der summarischen Befragung noch in den beiden Stellungnahmen ausgesagt, sie sei erst aus dem Sudan ausgereist, als sich das Gerücht über C._______ als unwahr herausgestellt habe. Sie habe sich im Zeitpunkt des Entschlusses zur Einreise in die Schweiz in Schweden befunden. Versehentlich habe sie in der Stellungnahme vom 7. November 2014 ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt bereits das Resultat des HIV-Tests gekannt zu haben. Betreffend den Zeitpunkt der Einreise in den Sudan sei ihr bei der Kurzbefragung ebenfalls ein Fehler unterlaufen: Sie sei nicht am 1. Januar 2008, sondern bereits am 25. Mai 2007 in den Sudan eingereist und habe kurz darauf C._______ kennen gelernt. Dies sei auch im Auslandsverfahren so dargelegt worden. Im Weiteren habe C._______ seit mehr als sieben Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und kenne deren Aufenthaltsort nicht. Demnach müsste bei einer Ehescheidung das schweizerische Recht zur Anwendung kommen. Es sei ihm aber praktisch unmöglich, sich nach Schweizer Recht scheiden zu lassen, da er in Eritrea nur nach Brauch geheiratet habe und über keinerlei Dokumente zum Beleg dieser Eheschliessung verfüge. Aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling könne er sich auch nicht zwecks Ausstellung solcher Papiere an die heimatlichen Behörden wenden. Die Beschwerdeführerin und C._______ hätten im Sudan mehrere Monate zusammengelebt und sie hätten sich religiös verheiratet. C._______ sei zwar im Zeitpunkt ihrer Eheschliessung bereits verheiratet gewesen, allerdings nur für wenige Monate und die Verbindung zu seiner ersten Ehefrau sei durch seine Flucht abgebrochen. Da im Sudan Mehrfachehen rechtlich erlaubt seien, sei ihre Eheschliessung nach Brauch gültig erfolgt. Auch wenn ihre Ehe in der Schweiz nicht anerkannt werde, sei auf ihre aktuelle, gelebte Beziehung abzustellen, zumal diese viel länger dau-

E-599/2015 ere als das Zusammenleben mit der ersten Ehefrau und er mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Kind habe und mittlerweile ein zweites gezeugt sei. Sie hätten im Übrigen auch während ihrer Trennung nach der Ausreise von C._______ aus dem Sudan regen Kontakt per Telefon und Skype gepflegt. Seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz würden sie wiederum einen gemeinsamen Haushalt führen. Der Taufschein von B._______, auf dem C._______ als Vater vermerkt sei, sei bei der Vorinstanz eingereicht worden, und es sei auch ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren eingeleitet worden. Es liege unter diesen Umständen eine eheähnliche, geschützte Beziehung vor. Auch zwischen dem Kind und seinem Vater liege ein geschütztes Familienleben vor. Sie hätten bereits per Telefon Kontakt gepflegt und C._______ habe seinen Sohn finanziell unterstützt. Es sei somit trotz der räumlichen Trennung eine Beziehung zwischen B._______ und seinem Vater entstanden. Diese habe sich in der Zeit des Zusammenlebens seit der Einreise in die Schweiz gefestigt und es habe sich ein enges Vertrauensverhältnis entwickelt. Sie würden damit de facto ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK führen. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ende die durch die Geburt des Kindes entstehende familiäre Beziehung zu den Eltern nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen. Solche seien vorliegend nicht gegeben, da C._______ sich um Aufrechterhaltung der Beziehung bemüht habe. Er habe bereits im Jahre 2012 ein Asylgesuch für die Beschwerdeführenden gestellt und danach zwei Jahre lang auf den Entscheid gewartet. Nach Erhalt des negativen Entscheids habe er sich auf die Suche nach ihnen gemacht und habe, nachdem er sie in Schweden gefunden habe, das Familienleben wieder aufgenommen. Das durch die Geburt des Kindes bestehende ipso facto- Verhältnis zum Vater bestehe also weiterhin. 4.2.2 Da der religiös angetraute Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihres Sohnes als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sei, sei gemäss Art. 9 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig. Es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die als Familienleben geschützt werde müsse. C._______ sei auch eindeutig ein Familienangehöriger von B._______ im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art 2 Bst. g Dublin-III-VO. Dass die Familie erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden sei, sei nicht relevant. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin C._______ gegenüber den schwedischen Behörden verleugnet habe, sei im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Die Anwesenheit von Familienangehörigen in einem Dublin-Staat müsse berücksichtigt werden, solange die betroffene Person diese vor der materiellen Behandlung ihres

E-599/2015 Asylgesuchs erwähne. Die Beschwerdeführerin und C._______ hätten bestätigt, das sie zusammenleben wollten und sie habe bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung erklärt, dass sie nicht nach Schweden möchte, weil sie dort niemanden habe und ihr Ehemann sich in der Schweiz aufhalte. Auch in den Stellungnahmen an das SEM habe sie ausdrücklich den Wunsch geäussert, bei ihrem Ehemann in der Schweiz bleiben zu können. Auch C._______ habe sich im für die Beschwerdeführenden gestellten Asylgesuch aus dem Ausland vom 24. Mai 2014 für ein Zusammenleben in der Schweiz ausgesprochen. 4.2.3 Schliesslich habe das SEM habe es unterlassen, die wichtige Tatsache, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebe, den schwedischen Behörden im Rückübernahmeersuchen mitzuteilen. 4.2.4 Eventualiter sei ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK durchzuführen. Der befasste Staat habe die völkerrechtliche Pflicht, die Souveränitätsklausel anzuwenden, wenn die Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK durch den Entscheid, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und die betroffenen Asylsuchenden in den grundsätzlich zuständigen Staat zu überstellen, gefährdet sei. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK würden neben Mitgliedern der Kernfamilie auch rechtlich nicht begründete familiäre Verhältnisse fallen, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliege. Hinweise hierfür seien ein gemeinsamer Haushalt, finanzielle Abhängigkeit, enge familiäre Bande und regelmässige Kontakte, oder die Übernahme der Verantwortung für eine andere Person. Gemäss Rechtsprechung des EGMR würden auch nichteheliche dauerhafte Partnerschaften in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, wobei die Dauer des Zusammenlebens und der Beziehung und die Existenz gemeinsamer Kinder ausschlaggebend seien. Das Bundesgericht habe daraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergebe, wenn die partnerschaftliche Beziehung eheähnlich gelebt werde oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten würden. Die Beziehung der Konkubinatspartner müsse bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Wesentlich seien das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und die Natur und Länge ihrer Beziehung. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben und es liege ein geschütztes de facto Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. C._______ verfüge als in der Schweiz anerkannter Flüchtling über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht.

E-599/2015 Es sei den Beschwerdeführenden nicht möglich, das Familienleben in Eritrea zu leben, weil C._______ dort verfolgt werde. Die Beschwerdeführenden könnten sich demnach auf Art. 8 EMRK berufen und die Schweiz würde, falls sie keinen Selbsteintritt durchführe, ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen. 4.2.5 Im Weiteren würden auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz verlangen würden. Die Schweiz sei gehalten, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Wegweisung aus humanitärer Sicht problematische erscheinen lasse. Vorliegend erscheine die Trennung der schwangeren Beschwerdeführerin und ihres Sohnes von ihrem Ehemann und Vater aus humanitärerer Sicht äusserst problematisch. Bei der Anwendung des Dubliner Vertragswerks solle die Einheit der Familie gewahrt werden und Mitglieder einer Familie sollten nicht getrennt werden. Ausserdem spreche eine angemessen Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) und Art. 10 Abs. 1 KRK für einen Verblieb der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Schweiz. 4.2.6 Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und C._______ nicht berücksichtigt und dieser verletze deshalb Art. 9 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK. 4.3 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden könnten aus Art. 9 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung in einem Wiederaufnahmeverfahren nicht zur Anwendung gelangen würden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel würden nichts daran ändern, dass zwischen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Sohn und C._______ keine tatsächlich gelebte, nahe und echte Beziehung bestehe. Das Gerücht um die HIV-Ansteckung von C._______ vermöge als Erklärung dafür, dass die Beschwerdeführerin in Schweden andere Angaben betreffend ihre Beziehung und die Vaterschaft gemacht habe, nicht zu überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der angeblich bestehenden eheähnlichen Beziehung zu C._______ diesen aufgrund eines blossen Gerüchts verleugnet und es den schwedischen Behörden dadurch verunmöglicht habe, ein Ersuchen um Familien-

E-599/2015 zusammenführung an die Schweiz zu richten. Sie habe dadurch ihrem angeblichen Partner den geschuldeten Beistand nicht gewährt. Eine Erwähnung der Beziehung zu C._______ im Übernahmeersuchen an die schwedischen Behörden sei nicht angezeigt gewesen, da nicht von einer im Sinne von Art. 8 EMRK relevanten Beziehung auszugehen sei. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden insbesondere daran fest, die Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zu C._______ vor den schwedischen Behörden verleugnet habe, seien ausführlich und schlüssig dargelegt worden. Ferner zeige gerade der grosse Aufwand, mit welchem C._______ seine Angehörigen in ganz Europa gesucht habe, dass zwischen ihnen bereits damals eine gefestigte Beziehung vorgelegen habe. Auch der heutige Stand der Dinge spreche für das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens, so der gemeinsam geführte Haushalt und die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass vorliegend kein vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben vorliege, müsste die Überstellung der schwangeren Beschwerdeführerin und ihres (…)-jährigen Kindes als unverhältnismässig und in humanitärer Hinsicht unhaltbar erachtet werden. Ferner würde die Trennung des Sohnes B._______ von seinem Vater dem Kindeswohl diametral entgegenlaufen und folglich Art. 3 KRK verletzen. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 14. Juli 2014 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die schwedischen Behörden am 19. November 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die schwedischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 2. Dezember 2014 zu. 5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Das von ihnen vorgebrachte Argument, gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz als zuständig für ihr Asylverfahren zu erachten, kann nicht gehört werden. Wenn der ersuchte Mitgliedsstaat die Wiederaufnahme akzeptiert hat, kann der mit einem neuen Asylgesuch befasste Mitgliedsstaat die Zuständigkeit nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung überprüfen (BVGE 2012/4 E. 3.2). Das Argument, das SEM habe den schwedischen Behörden für die Beurteilung der Zuständigkeit für das vorliegende Asylverfahren

E-599/2015 wichtige Informationen über die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ vorenthalten, ist nicht stichhaltig. Es kann den Ausführungen der schwedischen Behörden in ihrem Antwortschreiben entnommen werden, dass diesen die behauptete Beziehung der Beschwerdeführenden zu dem in der Schweiz wohnhaften C._______ bekannt war. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben. 6. 6.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist. Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 und E. 8.2.2; BVGE 2011/9 E. 8.1 f.; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K2 ff. zu Art. 17). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 6.2 Im jüngst ergangenen, zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition im Dublin-Verfahren (seit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG) sowie zur Prüfpflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014 E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung

E-599/2015 mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der per 1. Februar 2014 wirksamen Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM seine Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen (unter anderem) geltend, eine Überstellung nach Schweden würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Diese Bestimmung ist unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER / KATHARINA PA- BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/ Basel/Wien 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). 7.2 Auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann sich eine Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann berufen, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen). C._______ wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm hier Asyl gewährt ([…]). Sein Aufenthaltsrecht beruht damit auf einem

E-599/2015 dauerhaften Rechtsanspruch, weshalb er über ein Aufenthaltsrecht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung verfügt. 7.3 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin und C._______ hätten sich im Sudan nach Brauch verheiratet und eine Beziehung gepflegt, welcher der gemeinsame Sohn B._______ entsprungen sei. Auch nach der Ausreise von C._______ aus dem Sudan im Mai 2008 seien sie regelmässig telefonisch in Kontakt gestanden und C._______ habe sie finanziell unterstützt. 7.4 In der angefochtenen Verfügung wurde indessen zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie von C._______ zu ihrer Beziehung massive Widersprüche aufweisen. 7.4.1 So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, am 1. Januar 2008 aus ihrem Heimatland in den Sudan ausgereist zu sein (vgl. C4/10 S. 8). In den beiden Stellungnahmen von ihr und C._______ vom 7. Dezember 2014 wurde hingegen ausgeführt, sie hätten sich im Mai 2007 in Khartum kennengelernt. Diese Aussage steht aber wiederum in klarem Widerspruch zur protokollierten Angabe von C._______ in dessen Asylverfahren, er habe seine in Eritrea verbliebene Ehefrau am (…) 2007 geheiratet und sei am (…) September 2007 aus seinem Heimatland ausgereist (vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom 18. August 2011 S. 2, 5 und 6). 7.4.2 Der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Ausreise von C._______ ständig in Kontakt zu diesem gestanden und von ihm finanziell unterstützt worden (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 7. November 2014: "Im Mai 2008 floh C._______ dann aus dem Sudan […]. In diesen ganzen sieben Jahren, bis ich […] auch in die Schweiz kam, waren wir ständig in Kontakt. […]. Er hat mich konstant auch finanziell unterstützt…"), stehen die Angaben von C._______ in dessen Asylverfahren entgegen, nach seiner Ausreise aus dem Sudan sei der Kontakt zur Beschwerdeführerin abgebrochen und er habe sie nicht mehr unterstützen können (vgl. a.a.O. S. 3; Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juni 2012 S. 6). Diese von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unterschiede der Sachverhaltsdarstellung blieben in den Eingaben der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren unbestritten (vgl. auch die Eingabe vom 10. Februar 2015 S. 2).

E-599/2015 7.5 Gegen das Bestehen einer stabilen Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ spricht auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus dem Sudan. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift stellt die behauptete Verunsicherung durch das Gerücht, C._______ sei HIV-positiv, keine plausible Erklärung dafür dar, dass sie – unter Umgehung der Schweiz via Italien, Frankreich und Deutschland – nach Schweden reiste und dort um Asyl nachsuchte, sowie dass sie gegenüber den schwedischen Behörden angeblich erfundene Angaben zu Identität und Aufenthaltsort ihres Ehemannes machte. Zudem lässt sich die (in der Beschwerde nicht als falsch bezeichnete) Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber den schwedischen Behörden, vom Vater ihres Kindes vergewaltigt worden zu sein, nicht mit ihren Darlegungen zu ihrer Beziehung zu C._______ im vorliegenden Verfahren vereinbaren. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit C._______ aus Schweden in die Schweiz reiste, obwohl die medizinische Untersuchung, welche die entstandene Unsicherheit betreffend seine angebliche HIV-Infektion ausgeräumt und zu ihrem Entschluss, in die Schweiz zu reisen, geführt habe (vgl. schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. November 2014 S. 2: "Nach dem negativen Test- Ergebnis […] habe ich dann im Spätsommer 2014 beschlossen […] in die Schweiz zu reisen…"), erst nach ihrer Einreise in die Schweiz erstellt worden ist. 7.6 Andererseits ist zwar zu berücksichtigen, dass C._______ die Beschwerdeführenden und seine behauptete Beziehung zu ihnen bereits im Rahmen seines (Inland-) Asylverfahrens erwähnte, sowie dass er im Auslandsverfahren der Beschwerdeführenden die Rechtsvertretung mandatierte und zwischenzeitlich als Zustelladresse fungierte. Im Asylgesuch aus dem Ausland, das C._______ am 18. April 2011 schriftlich gestellt hatte und in dessen Folge ihm am 23. Mai 2011 die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Inlandverfahrens bewilligt wurde, wurden demgegenüber erstaunlicherweise alle möglichen Verwandten (Geschwister, Schwager, Neffe, Nichte) in Eritrea, im Sudan und in der Schweiz erwähnt, nicht jedoch die Beschwerdeführenden. 7.7 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, C._______ habe grosse Bemühungen unternommen, um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in Europa ausfindig zu machen. Aus diesen Umständen kann zwar

E-599/2015 auf eine (spätere) Absicht von C._______, geschlossen werden, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, nicht aber auf eine bereits bestehende, tatsächlich gelebte Beziehung zu diesen. Auch wenn zugunsten der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden darf, die in ihrem Auftrag angefertigte DNA-Analyse belege die biologische Abstammung des Kindes von C._______, vermag diese Feststellung das Bestehen eines solchen geschützten Familienlebens im Sudan nicht zu belegen. 7.8 Schliesslich ist zu beachten, dass weder die Beschwerdeführenden noch C._______ beweistaugliche Dokumente zum Beleg ihrer Identität eingereicht haben und auch keinerlei Beweismittel zum Beleg ihrer angeblichen langjährigen Beziehung und Eheschliessung nach Brauch vorgelegt wurden. Zudem besteht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den schwedischen Behörden, welche sie nicht plausibel zu entkräften vermocht hat, Grund zur Annahme, sie sei bereits mit einem anderen Mann verheiratet. Auch C._______ ist nach seinen Angaben nach wie vor mit einer in Eritrea verbliebenen Frau verheiratet. 7.9 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargelegt haben, dass vor ihrer Einreise in die Schweiz ein in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Familienleben zwischen ihnen und C._______ bestand. 7.10 Gemäss Aktenlage verzeichnen die Beschwerdeführenden in der Schweiz seit ungefähr Mitte Oktober 2014 gemeinsamen Wohnsitz mit C._______, und die Beschwerdeführerin ist erneut schwanger, was mit einer ärztlichen Bestätigung belegt wurde. Gemäss ihren Angaben ist C._______ der Vater dieses ungeborenen Kindes. Aufgrund der kurzen Dauer dieses Zusammenlebens und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer bereits zuvor existierenden, gefestigten Beziehung, handelt es sich hierbei jedoch nicht um ein in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Familienleben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführenden und C._______ in der Schweiz zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war, dass aufgrund der rechtlichen Situation der Beschwerdeführenden die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Aufenthaltsstaat nicht gesichert war. In einem solchen Fall stellt eine Wegweisung von Familienmitgliedern nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4; Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom

E-599/2015 28 Juni 2011, 55597/09, §§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist vorliegend indessen nicht gegeben. 7.11 Was das Kindesverhältnis von C._______ zum Beschwerdeführer B._______ betrifft, kann der Argumentation der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass aufgrund der Vater-Kind-Beziehung per se ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, ist nur bei einem ehelichen Kind der Fall. Bei Kindern, deren Eltern keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK hatten, besteht ein Familienleben im Sinne dieser Bestimmung zwischen den Eltern und dem Kind nur dann, wenn eine enge Beziehung und ein nachweisliches Interesse sowie eine Übernahme von Verpflichtungen gegenüber dem Kind bestehen (vgl. STEPHANIE MOTZ, Das Recht auf Familienleben von vorläufig aufgenommenen Personen, Asyl 4/14, S. 23; Urteil des EGMR Nylund gegen Finnland vom 29. Juni 1999, 27110/95). Eine biologische Verwandtschaft ohne das Bestehen weiterer Elemente, die auf eine enge persönliche Beziehung schliessen lassen, vermag den Anforderungen von Art. 8 EMRK nicht zu genügen (Urteil des EGMR Anayo gegen Deutschland vom 21. Dezember 2010, 20578/07, § 56). Vorliegend haben die Eltern des Kindes B._______, wie dargelegt, das Bestehen einer Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht glaubhaft zu machen vermocht. C._______ trennte sich bereits vor der Geburt von B._______ von dessen Mutter und ein Zusammenleben mit diesem findet erst seit rund sechs Monaten statt. Zudem haben sich die Angaben, sie hätten während der Zeit der Trennung telefonisch Kontakt gepflegt und C._______ habe die Beschwerdeführenden finanziell unterstützt, aufgrund der widersprüchlichen diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._______ als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 7.4.2). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass zwischen B._______ und seinem Vater C._______ eine Beziehung entstanden ist, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde. Schliesslich ist es, wenn der Betreffende selbst die Entscheidung getroffen hatte, von seiner Familie getrennt im Ausland zu leben, nicht ohne Weiteres als Verstoss gegen die Pflicht zur Achtung des Familienlebens zu werten, wenn die Einreise von Familienmitgliedern nicht gestattet wird (vgl. FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Rz. 40 zu Art. 8). 7.12 Das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Kindeswohl ist ein bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Das Wohl des Kindes wurde allerdings in Art. 3 Abs. 1 KRK bewusst als "ein"

E-599/2015 und nicht als "der" (einzige) Gesichtspunkt bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. STEFANIE SCHMAHL, Kinderrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 2013, Art. 3 N. 7). In Anbetracht dessen, dass erst seit kurzer Zeit ein Zusammenleben mit dem Kindesvater stattfindet und die Mutter, mit welcher er nach Schweden überstellt würde, weiterhin die wichtigste Bezugsperson von B._______ sein dürfte, erscheint eine Wegweisung nach Schweden auch mit dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK vereinbar. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Vater-Kind-Beziehung steht – nachdem der entsprechende Hinweis des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 3) auf Beschwerdeebene nicht weiter thematisiert worden ist – zudem nach wie vor die angebliche Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber den schwedischen Asylbehörden im Raum, B._______ sei anlässlich ihrer Vergewaltigung durch den Kindesvater gezeugt worden. Aus Art. 9 und 10 KRK kann weder ein Kind noch dessen Eltern einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familienzusammenführung ableiten (vgl. BGE 124 II 361 E. 3b S. 367). 7.13 Nach dem Gesagten ergibt sich weder aus Art. 8 EMRK noch aus den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 8. Im Weiteren sind keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche eine Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen in der Schweiz geradezu aufdrängen würden, und es besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Zu Recht wurde denn auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht, dass sie in Schweden in eine existenzielle Notlage geraten würden und eine solche ist auch nicht im Umstand der Trennung von C._______ zu erblicken. An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen ([vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3], und im Übrigen auch kein subjektiver Rechtsanspruch auf richtige Anwendung der Zuständigkeitskrite-

E-599/2015 rien der Dublin-III-VO besteht, solange keine Grundrechtsansprüche betroffen sind [vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, a.a.O, K3 zu Art. 17]). 9. Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Schweden ist verpflichtet, ihr Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen. Falls es den Beschwerdeführenden zu einem späteren Zeitpunkt gelingen sollte, aussagekräftige Beweismittel insbesondere zum Beleg ihrer Identität und zur Klärung ihrer familienrechtlichen Verhältnisse erhältlich zu machen, stünde es ihnen frei, sich von Schweden aus um eine Familienzusammenführung zu bemühen. 10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-599/2015 14. Für das Zusprechen einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keine Veranlassung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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E-599/2015 — Bundesverwaltungsgericht 14.04.2015 E-599/2015 — Swissrulings