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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2017 E-5985/2017

November 27, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,237 words·~11 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5985/2017

Urteil v o m 2 7 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).

E-5985/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. November 2015 wurden sie zur Person befragt (BzP). Am 22. Dezember 2015 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) folgten am 31. Oktober 2016. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie und hätten mit ihren Kindern in G._______ in der Umgebung von H._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau und der Beschwerdeführer als Automechaniker und Taxifahrer tätig gewesen. Vor ihrer Ausreise sei der Mann der Schwester der Beschwerdeführerin entführt und nach zwei Monaten schwer verletzt wieder freigelassen worden. Dann sei auch der Mann der zweiten Schwester entführt worden, für dessen Freilassung ein Lösegeld gefordert worden sei. Schliesslich sei der Sohn der Beschwerdeführenden zwischen Mai und Juli 2015 auf dem Schulweg von Vermummten gewarnt worden, dass der Beschwerdeführer als nächstes entführt werde. Im Oktober 2015 seien sie zu den Eltern des Beschwerdeführers gezogen. Dort hätten sie erfahren, dass der Bruder der Beschwerdeführerin einen Mann erschossen habe, der versucht habe, ihre Schwester zu vergewaltigen. Daher seien sie am 8. Oktober 2015 ausgereist und am 19. Oktober in die Schweiz gelangt. Während der Anhörungen gaben sie zudem an, diese Probleme seien auf Streitigkeiten bezüglich Land und Immobilien zurückzuführen, an denen verschiedene Stämme beteiligt gewesen seien. Einen Monat nach ihrer Ausreise sei ihnen berichtet worden, dass ihr Haus und Auto in Brand gesetzt worden seien, auf eine Anzeige habe die Polizei jedoch nicht reagiert. Vielmehr habe diese zu weiteren Problemen mit den Stämmen geführt. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin entführt und bis zum Zeitpunkt der Anhörung nicht freigelassen worden. Es wurden die Pässe der Beschwerdeführenden, eine Kopie des Ehevertrags, Fotos des beschädigten Hauses und zerstörten Fahrzeugs, eine Besitzurkunde betreffend das Haus und eine Kopie des Fahrzeugausweises zu den Akten gereicht.

E-5985/2017 C. Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 23. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Dieser wurde von den Beschwerdeführenden fristgerecht am 14. November 2017 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5985/2017 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien vage, schwer nachvollziehbar, konstruiert und übersteigert, ungenau und lückenhaft, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe der Beschwerdeführer zu seiner Bedrohungslage lediglich angeben, seinen Kindern sei einmal mitgeteilt worden, dass man ihn demnächst entführen werde (vgl. SEM-Akte A33 F39). Die Ankündigung einer Entführung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Sogar der Beschwerdeführer selbst habe später erklärt, dass die Entführer vorher nicht über ihre Absichten informieren würden (vgl. SEM-Akte A33 F61). Zu den Zeitpunkten der Entführungen seiner Schwager und zur Täterschaft habe er nur sehr vage Angaben machen können (vgl. SEM-Akte A33 F50 ff.). Hinzu komme, dass er

E-5985/2017 auch die Motive für die Entführungen wenig konkret zu Protokoll habe geben können. Der Beschwerdeführer habe lediglich private Probleme bezüglich Land und Immobilien erwähnt. Zudem sei von seinem Schwiegervater verlangt worden, dass dieser sein Haus verkaufe (vgl. SEM-Akte A33 F56 und F62). Nur auf Nachfrage hin, habe er einigermassen klare Angaben machen können (vgl. SEM-Akte A33 F64 ff.). Schliesslich habe er angegeben, es habe in der Gegend wenig solche Konflikte gegeben und er selber habe keine Probleme im Irak gehabt (vgl. SEM-Akte A33 F48 f. und F56 f.). Daher komme sie zum Schluss, dass es sich bei der Asylgeschichte des Beschwerdeführers um ein übersteigertes und undurchdachtes Konstrukt handle, das mit den tatsächlichen Gründen für die Ausreise wenig zu tun haben dürfte. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverhalt im Vergleich zu ihrem Mann zusätzlich gesteigert erzählt. Unter anderem habe sie angegeben, ständig bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte A34 F38) und viele Menschen seien entführt und umgebracht worden (SEM-Akte A34 F39 f.). Obwohl schon länger ein Konflikt zu existieren scheine, könne auch sie die Täterschaft nicht bestimmen (vgl. SEM-Akte A34 F34, F40 f.). Zu den Entführungen ihrer Schwager könne sie ebenfalls keine konkreten Angaben machen und im Widerspruch zur Aussage ihres Mannes habe sie angegeben, er sei zweimal bedroht worden (vgl. SEM-Akte A34 F44 f., F51). Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführenden mit Zweifeln behaftet. Schliesslich komme hinzu, dass die zu den Akten gereichten Beweismittel bezüglich Zerstörung des Hauses und Fahrzeugs der Beschwerdeführenden nicht geeignet seien, Umstände, Motiv oder Täterschaft aufzuzeigen. Zudem liessen sich die Dokumente nicht mit den Fotografien verbinden, so dass nicht belegt werden könne, dass es sich bei den dokumentierten Besitztümern tatsächlich um Eigentum der Beschwerdeführenden handle, zumal deren Namen auf dem Grundbuchauszug nicht eingetragen seien. Ferner könnten die Unterlagen leicht fälschbar oder gekauft worden sein, weshalb ihnen keine Beweiskraft beigemessen werden könne. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügen damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. In Wiederholung der Aussagen an den Anhörungen bringen sie vor, ihre Probleme seien auf Konflikte zwischen verschiedenen Stämmen zurückzuführen, die ihnen ihr Land würden wegnehmen wollen. Die Beschwerdeführenden wüssten zudem genau, dass für die Entführungen

E-5985/2017 Stammesangehörige von I._______ verantwortlich seien. Fehler bei zeitlichen Einordnungen könne man dem Beschwerdeführer nicht anlasten, da er nur bis zur 3. Klasse zur Schule gegangen sei. Zu den Entführungsdrohungen gegenüber ihren Kindern sei anzumerken, dass diese im Irak belästigt worden seien und deshalb an psychischen Problemen leiden würden. Die gesteigerten Aussagen der Beschwerdeführerin seien auf ihr kulturelles Umfeld zurückzuführen. Schliesslich gelte es anzumerken, dass die Vorinstanz Beweismittel von asylsuchenden Personen notorisch anzweifle und die eingereichten Beweismittel nicht angemessen gewürdigt worden seien. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, die ebenfalls in die Schweiz gereist sei, mittlerweile freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei, da ihr Sohn dort ermordet und ihr Ehemann entführt worden seien. Aufgrund des Versagens des irakischen Staates würde den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak nicht der nötige Schutz gewährt werden. 6. Eine Prüfung der Akten lässt auch das Gericht zum Schluss kommen, dass die fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, daran etwas zu ändern. So werden in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich die Aussagen bei den Anhörungen wiederholt. Insbesondere konnten die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich der Konflikte und Häufigkeit der Bedrohungen (vgl. SEM-Akte A33 F48 f., F56 f., F60 ff. sowie A34 F38) nicht erklärt werden. Auch ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass die Täterschaft die bevorstehende Entführung des Beschwerdeführers plötzlich gegenüber seinen Kindern angedroht haben soll, zumal gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers Entführungen nicht vorher bekannt gegeben werden (vgl. SEM-Akte A33 F39 und F61). Insbesondere von der Beschwerdeführerin wäre zu erwarten gewesen, dass sie genauere Angaben zu den Entführungen ihrer Schwager machen kann (vgl. SEM-Akte A34 F44 f.). Der Hinweis auf den niedrigen Bildungsstand des Beschwerdeführers vermag vielleicht zu erklären, dass er sich an exakte Daten nicht erinnern kann (vgl. Beschwerde S. 6). Allerdings ist es auch Personen mit tiefem Bildungsstand möglich, Erlebtes in eigenen Worten konkret und nachvollziehbar wiederzugeben. Vom Beschwerdeführer wäre daher zu erwarten gewesen, dass er genauere Angaben bezüglich der Entführungen zu Protokoll geben kann. Sodann stellen die psychischen Probleme der

E-5985/2017 Kinder keinen Nachweis dafür dar, dass sie eine Entführungsdrohung bezüglich ihres Vaters erhalten hätten, zumal die Ursachen dafür vielfältiger Natur sein können. Ferner mag das kulturelle Umfeld der Beschwerdeführenden zwar eine Steigerung in den Aussagen, nicht aber konkrete Abweichungen rechtfertigen. Zur Berücksichtigung der Beweismittel ist anzumerken, dass der Vorinstanz keine fehlende oder unangemessene Würdigung angelastet werden kann. Sie hat sich in ihrem Entscheid mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und zutreffend begründet, warum diesen im vorliegenden Fall keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Sodann wird in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern das erwähnte Verfahren N (…) hier von Belang sein könnte, weshalb dieses vorliegend nicht beigezogen werden musste. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden nichts weiter vor, um den Schluss der Vorinstanz auf einen konstruierten Sachverhalt zu widerlegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine reelle Verfolgungsgefahr in absehbarer Zukunft (Art. 3 AsylG) werden damit nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

E-5985/2017 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. November 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5985/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:

E-5985/2017 — Bundesverwaltungsgericht 27.11.2017 E-5985/2017 — Swissrulings