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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2007 E-5981/2006

December 13, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,038 words·~15 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asyl

Full text

Abtei lung V E-5981/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Dezember 2007 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, und B._______, sowie ihre Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, alle Irak, Zustelladresse: Schweizerische Vertretung in G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5981/2006 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 11. März 2006 an die Schweizerische Botschaft in G._______ suchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familienangehörigen um Asyl in der Schweiz nach. Im Wesentlichen machte er geltend, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei 1982 zum irakischen Geheimdienst gekommen, wo er als Offizier tätig gewesen sei und ab (...) als (...) gearbeitet habe. Er sei natürlich Mitglied der inzwischen aufgelösten Baath-Partei gewesen. Er sei mit dem früheren Präsidenten des Iraks, Saddam Hussein, befreundet gewesen und es seien ihm (...). Er sei Sunnite. Aus Furcht vor einer Verhaftung und Tötung durch die bewaffnete Badr-Miliz sei er gezwungen gewesen, mehrmals mit seiner Familie innerhalb des Iraks den Wohnort zu wechseln. Im Jahr 2005 sei er nach H._______ geflüchtet, wo er die Vertretung des UNHCR kontaktiert und den provisorischen Schutzbrief erhalten habe. Zur Zeit habe er wirtschaftliche Probleme, weil er arbeitslos sei, in H._______ keine Arbeit annehmen dürfe und gleichzeitig für seine sechsköpfige Familie sorgen müsse. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem Fotokopien von vier Dokumenten der (...) UNHCR-Zweigstelle, eines Bachelor-Zeugnisses der Universität (...), eines Hinweises über eine Teilnahme an einem Sprachkurs in (...) im Jahr 1988, eines Militärbüchleins, eines Zeugnisses, eines (...) und einer Fotografie sowie zwei Originalfotos ein. B. Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2006 und 24. April 2006 durch einen Vertreter der Schweizerischen Botschaft in G._______ zu den Asylgründen befragt. Er erklärte, in keinem anderen Staat als der Schweiz um Asyl nachgesucht zu haben. Er sei arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischer Zugehörigkeit und stamme aus I._______, wo heute noch eine seiner Schwestern unbehelligt wohnhaft sei. Im Jahr 1982 sei er freiwillig dem irakischen Geheimdienst in I._______ beigetreten, um der unmittelbar drohenden Einberufung in den iranisch-irakischen Krieg zu entgehen. Er sei nach erfolgreichem Abschluss des (...)studiums an E-5981/2006 der Universität in I._______ (1988), das vom Verteidigungsministerium bezahlt worden sei, dem (...) zugeteilt worden. Dort sei er für (...) zuständig gewesen. Zudem habe er die Aktivitäten (...) überwacht. Als Offizier sei er dem (...) zugeteilt gewesen. In den Jahren 1992 bis 2003 sei er im (...), einer Abteilung, die sich mit Spionagetätigkeiten befasst habe, eingeteilt gewesen, ab (...). Bis zur Invasion der Amerikaner sei er im Amt geblieben. Beim Umsturz seien zahlreiche Dokumente, die unter anderem auch seine Unterschriften tragen würden, in die Hände der Gegner gefallen. Er fürchte nun, dass sich diejenigen Personen, die er überwacht habe, an ihm und seiner Familie rächen könnten. Er habe durch seine geheimdienstlichen Tätigkeiten jedoch niemandem einen Schaden zugefügt. Er habe im Irak acht massive Drohungen erhalten, die ihn und seine Angehörigen zu mehreren Wohnortswechseln innerhalb des Iraks gezwungen hätten. Als Sunnite fürchte er zudem Übergriffe der schiitischen Badr-Milizen. Am 16. September 2005 sei er mit seiner Familie aus dem Irak nach H._______ ausgereist, wo sie wiederum schwierige Umstände angetroffen hätten. Eine Schwester und (...) hätten mittlerweile ebenfalls nach H._______ flüchten müssen, weil sie seine aktuelle Wohnanschrift hätten bekanntgeben müssen. In H._______ bestünden zwar keine sicherheitsrelevanten Probleme für ihn und seine Familienangehörigen doch seien die Perspektiven bei einem Verbleib in H._______ gleichwohl unzureichend, namentlich was die Möglichkeiten einer Ausbildung seiner Kinder betreffe. Zudem hege er immer noch den Wunsch, (...) weiterzuführen. Über weitere Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C. Das Bundesamt lehnte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 5. Mai 2006 - eröffnet durch die Schweizerische Botschaft in G._______ am 21. Mai 2006 - die Asylgesuche ab und verweigerte ihnen eine Einreise in die Schweiz. D. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2006 gelangten die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in G._______ und des BFM an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls. Ein Eingangsstempel der Botschaft auf der Beschwerdeeingabe ist nicht vorhanden; das Begleitschreiben der Bot- E-5981/2006 schaft datiert vom 15. Juni 2006 (Eingangsdatum ARK: 27. Juni 2007). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer verschiedene Dokumente zu den Akten, namentlich Kopien aus einer UNHCR- Broschüre, eines Ausweises des Bruders des Beschwerdeführers und Hinweise über ein Zulassungsverfahren einer (...) Universität. E. Am 14. Februar 2007 gingen beim neu zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht Akten ein, die der Beschwerdeführer vor dem 1. Februar 2007 der Schweizerischen Botschaft in G._______ (Datum des Begleitschreibens) zur Weiterleitung übergeben hat. Die Unterlagen enthalten Hinweise über die Bedeutung des UNHCR-Schutzdokumentes und zur rechtliche Qualifikation einer (...) Aufenthaltserlaubnis. Der Beschwerdeführer machte geltend, in mehreren arabischen und europäischen Ländern, darunter auch (...), wo er seinerzeit studiert habe, erfolglos Asylanträge gestellt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 E-5981/2006 Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die E-5981/2006 Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 b S. 130, m.w.H.). 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung aus, die anzuwendende Gesetzesbestimmung von Art. 52 Abs. 2 AsylG eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten Asylgesuchs. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz verweigert werden könne. Dabei müsse es sich um eine nahe Beziehung zur Schweiz handeln, die in der Regel dann bestehe, wenn sich in der Schweiz ein Ehepartner oder gemeinsame minderjährige Kinder der Gesuchsteller aufhalten E-5981/2006 würden. Der Aufenthalt eines Bruders, Cousins, Onkels oder eines anderen entfernten Verwandten genüge diesen Voraussetzungen nicht. Die gleichen Kriterien würden auch gelten bei einem Aufenthalt in der Schweiz vor Einreichen des Gesuchs. Da die Beschwerdeführer, ausser gewissen Kenntnissen der deutschen Sprache, keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen könnten, sei ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen. Die Beschwerdeführer dürften sich in H._______ legal mit ihren Aufenthaltsbewilligungen aufhalten. In H._______ würden die Behörden ungefähr einer halben Million irakischen Flüchtlinge temporäre, jedoch verlängerbare Aufenthaltsgenehmigungen ausstellen. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Folglich sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz zu verweigern. 3.2 In der Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz verkenne die in H._______ herrschende rechtliche Situation. Der Beschwerdeführer besitze in H._______ ein Dokument, das lediglich einen provisorischen Schutz vor einer Abschiebung ins Heimatland gewähre. Diese Aufenthaltserlaubnis müsse regelmässig verlängert werden, ansonsten man sich vor einem (...) Gericht zu verantworten und in der Folge H._______ zu verlassen habe. Fälle seien mittlerweile bekannt geworden, in denen die (...) Polizei und das (...) Ausländeramt das erwähnte Schutzdokument nicht einmal respektiert hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Offizier einer speziellen Sicherheitspolizei Iraks gewesen und habe jedenfalls entsprechende einschlägige Erfahrungen mit dem (...) Ausländeramt gemacht. H._______ sei kein Signatarstaat der Flüchtlingskonvention oder deren Protokolls. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in mehreren arabischen und europäischen Ländern Asylanträge gestellt zu haben und durchwegs Absagen erhalten zu haben, namentlich auch von (...), wo er einmal studiert habe. Zudem hätten in I._______ die Badr-Milizen mittlerweile sein Wohneigentum und weitere Vermögenswerte beschlagnahmt. Weiter habe ein ebenfalls nach H._______ geflohener Geheimdienstkollege davon berichten können, dass die Zeitschrift Al-Bayina, die durch den irakischen Hisbullah herausgegeben werde, begonnen habe, systematisch die Namen von Mitarbeitern des irakischen Regimes zu veröffentlichen. Der Name des Beschwerdeführers sei in der Ausgabe vom (...) erschienen. Der Vater E-5981/2006 des Beschwerdeführers sei im Übrigen (...) Iraks gewesen, die Mutter (...). 3.3 Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführte Rechtsprechung entspricht der heutigen Rechtslage, wobei allerdings die von der ARK entwickelte Praxis ausgeblendet wird. Richtig ist jedenfalls, dass unabhängig vom Ausmass einer Verfolgungslage im Heimatstaat eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erforderlich ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 256), SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 143 f.). Allerdings ist die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz nicht allein ausschlaggebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 19, 2004 Nrn. 20 und 21, 1997 Nr. 15). 3.3.1 In einem Auslandverfahren führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Anhörung hat den Zweck, dem Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3a S. 244 f., mit Verweis auf WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 255 f.). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht geltend gemacht, das Anhörungsprotokoll vom 29. März 2006/24. April 2006 und der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Sachverhalt entspreche nicht seinen Angaben, weshalb nachfolgend auf diese Aktenstücke abzustellen ist. 3.3.2 Aufgrund der Angaben und eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers kann nicht von einer besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutscher Sprache hat, vermag im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Deutsch eine der vier Landessprachen der Schweiz ist, noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz zu schaffen. Damit ist auch gesagt, dass der Schweiz gegenüber anderen Staaten kein Vorrang zukommt. 3.3.3 Neben der Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz ist auch zu berücksichtigen, ob die Beschwerdeführer im Heimatland oder am Ort ihres Aufenthaltes aktuell gefährdet sind und ob die praktische E-5981/2006 Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche effektiv besteht; dabei ist nicht von einem allgemeinen Vorrang aller anderen Staaten gegenüber der Schweiz auszugehen (EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Die belegten Aussagen des Beschwerdeführers über seine berufliche Tätigkeit während der Regierungszeit von Saddam Hussein machen in Anbetracht der gegenwärtigen Situation im Irak eine Gefährdung der ganzen Familie im Irak wahrscheinlich. Den Beschwerdeführern kann kaum ernsthaft entgegengehalten werden, sie könnten sich in anderen Ländern (als der Schweiz und H._______) um Asyl bemühen. Auch wenn sie ihre Bemühungen um Aufnahme in diversen arabischen und europäischen Staaten nicht belegt haben, ist aufgrund des bekannten Verhaltens all dieser Länder anzunehmen, dass sie diesbezüglich wenig Chancen haben. Hingegen kann ihnen weiterhin zugemutet werden, in H._______ zu bleiben. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine eigenen Tätigkeiten sowie die seiner Geschwister und Eltern vermag nicht darzutun, dass in H._______ eine ernsthafte Gefahr für die Beschwerdeführer besteht - weder in dem Sinne, dass sie durch Behördenvertreter oder Drittpersonen an Leib und Leben gefährdet wären, noch dass sie ernsthaft Gefahr laufen, in den Irak zurückgeschoben zu werden. Die seinerzeitige persönliche Situation im Heimatland (...) und die mangelhaften wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven in H._______ reichen auch insgesamt betrachtet nicht aus, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in H._______ als unzumutbar erscheinen zu lassen. Aus den Ausführungen und eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführer geht schliesslich hervor, dass sie in H._______ über die notwendigen verlängerbaren Aufenthaltsbestätigungen verfügen und dort seit ihrer Einreise (16. September 2005) offenbar unbehelligt leben und mit weiteren Verwandten und Bekannten Kontakte pflegen. Wohl trifft zu, dass H._______ vermehrt Druck auf die irakischen Einwanderer - aktuellen Pressemeldungen zufolge sollen sich über 2 Millionen Iraker auf (...) Territorium befinden - ausübt, um die Zuwanderung zu stoppen und die Rückwanderung zu fördern. Dabei erzeugen die (...) Behörden durchaus auch Druck mittels Verweigerung jeglicher Integrationsmassnahmen beziehungsweise Reduktion der Zuwendungen auf das Überlebensnotwendige. Es gibt aber keinen Anlass anzunehmen, dass E-5981/2006 auch die Beschwerdeführer nach ihrer mittlerweile mehr als zweijährigen Aufenthaltsdauer in H._______ unter eine besondere Drucksituation geraten könnten, die ihnen einen Verbleib in H._______ unzumutbar machen beziehungsweise sie ins Heimatland zurückdrängen würde. 3.3.4 Nach dieser Feststellung, dass H._______ als Land zu betrachten ist, wo die Beschwerdeführer effektiv Schutz gefunden haben und auch weiterhin ausreichenden Schutz geniessen werden, kann die Frage ungeklärt bleiben, ob der Beschwerdeführer als (...) der Geheimdienste des irakischen Regimes sowie als (...) allenfalls direkt oder indirekt Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Irak oder im Ausland verübt hat oder verüben liess, mithin im Bejahungsfall nicht dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder dem AsylG zu unterstellen wäre, oder ob er sich, wie er stets von sich behauptet hat, nichts Entsprechendes zu Schulden hat kommen lassen. 3.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in H._______ nicht erstellt ist und die Verweigerung der Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Zwar ist die von den Beschwerdeführern beschriebene Situation zweifellos belastend für sie und die Perspektivelosigkeit ist namentlich im Hinblick auf die (..) Kinder Grund für Sorge. Dennoch ist in Bestätigung der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren das vorinstanzliche Resultat zu bestätigen. 3.4 Zusammenfassend ist dem BFM zuzustimmen, wonach die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt sind. Mithin ist das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen und die Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz verweigert worden. 3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus E-5981/2006 verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. E-5981/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in G._______ (per EDA-Kurier) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - die Schweizerische Botschaft in G._______ ad Ref. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-5981/2006 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, und B._______, sowie ihre Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, alle Irak. Hiermit bestätigen wir, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 Ort: Datum: Unterschrift: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung dem Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden der Beschwerdeakten E-5981/2006 (N_______) zuzustellen. Partei

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