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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2007 E-598/2007

June 20, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,368 words·~12 min·3

Summary

Asylverfahren (Übriges) | vorsorgliche Wegweisung nach Frankreich

Full text

Abtei lung V E-598/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Stöckli und Dubey Gerichtsschreiber Hardegger A._______, alias B._______, alias C._______, Afghanistan, wohnhaft D._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Januar 2007 in Sachen vorsorgliche Wegweisung nach Frankreich/ N E._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2006 bei einem Einreiseversuch in die Schweiz vom Grenzwachtkorps in Genf Cornavin unter anderem wegen Fehlens eines Identitätspapiers erkennungsdienstlich erfasst und gleichentags nach Frankreich zurückgewiesen. B. Am 9. Dezember 2006 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags und unter einer anderen Identität im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. C. Nach seinem Transfer ins G._______ liess sich der Beschwerdeführer dort unter der Identität A._______ am 29. Dezember 2006 summarisch zu seinen Fluchtgründen und dem Reiseweg befragen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. D. Am 12. Januar 2007 stimmten die französischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Frankreich- Schweiz zu. E. Am 16. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. F. Am 22. Januar 2007 verfügte das BFM den Beschwerdeführer die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich und ordnete die sofortige Vollstreckung an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Telefax vom 23. Januar 2007 (Übermittlungszeitpunkt durch die zuständige kantonale Polizeibehörde) übermittelte das Ausländeramt des Kantons H._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer verfasste handschriftliche und fremdsprachige Beschwerde. Gleichzeitig teilte es mit, der Beschwerdeführer sei soeben in Ausschaffungshaft genommen worden. Die Ausschaffung nach Frankreich sei für den 25. Januar 2007 geplant. H. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge den Amtsdolmetscher, den fremdsprachigen Text des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2007 zu übersetzen. I. Mit Telefaxschreiben vom 25. Januar 2007 traf die beim Amtsdolmetscher in Auftrag gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde um Gewährung des Asyls in der Schweiz. Er erklärte, in Frankreich kein Asylgesuch gestellt zu haben, weil die Schweiz sein Zielland sei. Er werde nicht nach Frankreich gehen. J. Mit Zwischenverfügungen vom 24. Januar 2007 (einstweiliger Vollzugsstopp) und vom 26. Januar 2007 (definitive Aussetzung) setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Bundesamt die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.

3 K. Am 16. Februar 2007 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung zu den Akten und schloss auf Abweisung der Beschwerde gegen die am 22. Januar 2007 verfügte vorsorgliche Wegweisung. Das Bundesamt hielt im Wesentlichen fest, die für den Begriff "einige Zeit" empfohlene Faustregel von 20 Tagen sei praxisgemäss nicht starr anzuwenden. Vorliegend sprächen erhebliche Indizien (mitreisender Landsmann sei des Englischen mächtig, Unstimmigkeiten bei den angegebenen Reisemodalitäten und bei der Identität, Umstand einer Rückübernahmezusicherung durch Frankreich) sinngemäss für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb seines Heimatlandes und für keine verzugslose Reise in die Schweiz. Die Untersuchungspflicht der Behörden fände ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG, somit um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt - s. nachstehend - einzutreten. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich vorliegend in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die vorsorgliche Wegweisung nach Frankreich angeordnet hat. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmit-

4 tels wäre somit die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Mithin ist auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten. 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 16. Februar 2007 ist dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Angesichts des Verfahrensausganges ist auf eine vorgängige Unterbreitung zur Stellungnahme zu verzichten und die Vernehmlassung mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zu bringen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 4. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, kann sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Gemäss Absatz 2 der genannten Bestimmung kann der Gesuchsteller jedoch vom BFM vorsorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Betroffene nicht in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Betroffenen in einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 14a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). Zumutbar ist die Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2 AsylG namentlich, wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist (Bst. a), sich der Gesuchsteller einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (Bst. c) (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 22, 2004 Nr. 40, 2000 Nr. 1 S. 10 und EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d/bb S. 216 f., wobei sich Letzterer auf den altrechtlichen Art. 19 aAsylG bezieht, welcher jedoch in Art. 42 AsylG keine inhaltliche Änderung erfahren hat). 5. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 AsylG rügt. 5.1 Am 12. Januar 2007 stimmten die französischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Rückübernahmeabkommen Frankreich- Schweiz zu (SR 0.142.113.499). Daher kann der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 2 ANAG qualifiziert werden (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.1.). 5.2 Die Zulässigkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 42 Abs. 2 AsylG setzt in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (vgl. EMARK 2006 Nr.

5 22, 1998 Nr. 24 E. 5d/bb S. 216 f. und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.2.). Da der französische Staat einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, wäre somit zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in Frankreich bis zum Abschluss des schweizerischen Asylverfahrens legal aufhalten kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Frankreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 5.3 Weiter bleibt aufgrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich zumutbar ist. Dies wäre namentlich der Fall, wenn er sich dort "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz eingereist ist (Bst. a und c von Art. 42 Abs. 2 AsylG kommen im vorliegenden Fall aufgrund der Akten nicht in Betracht). Gemäss bisheriger und nach wie vor zu bestätigender Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die in Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 festgehaltene Vermutung, dass die asylsuchende Person sich einige Zeit im Drittstaat aufgehalten hat, falls sie nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie ohne Verzug in die Schweiz gereist ist, Art. 42 Abs. 2 Bst. b AsylG widerspricht, weshalb sie gemäss dem Prinzip der Hierarchie der Normen nicht anwendbar ist. Der Begriff "einige Zeit" gemäss Art. 31 Abs. 1 AsylV 1 ist derselbe wie in Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG, der in Art. 40 AsylV 1 als "in der Regel 20 Tage" definiert wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 22 i.V.m. 2000 Nr. 1 und EMARK 2004 Nr. 40 E. 3.3.). Das BFM hat in der Vernehmlassung die Auffassung vertreten, im vorliegenden Fall rechtfertige sich eine Abweichung von der 20-Tage-Regel nach unten (s. Sachverhalt Bst. K). 5.4 Für die Auffassung des BFM spricht, dass durch die problemlose und umgehende Zustimmung des französischen Staates auf Rückübernahme des Beschwerdeführers eine gewisse Vorbeziehung zu diesem Staat bestanden haben könnte, welche vielleicht nicht bloss zufälliger Art war. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im TGV Paris-Lyon-Genf bei seinem illegalen Einreiseversuch vom 8. Dezember 2006 in die Schweiz von den Grenzbeamten entdeckt und anschliessend nach Frankreich überstellt worden ist. Aus diesen Vorgängen kann indessen bloss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Frankreich allenfalls nicht als blosses Transitland genutzt haben könnte - mehr lässt sich der erwähnten Sachlage nicht abgewinnen (vgl. dazu in diesem Kontext EMARK 2006 Nr. 22, 1999 Nr. 23). Weiter spricht für eine Rückführung, dass der Beschwerdeführer zunächst die Auffassung vertreten hat, er wisse nicht, was gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprechen könne, er möchte irgendwo in Sicherheit leben können (vgl. A 1 S. 7). Später (vgl. A 1, S. 8) gab er hingegen an, er befürchte, Frankreich könnte ihn ins Heimatland zurückschicken, wo sein Leben in Gefahr sei. Weiter machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe sich bezüglich seines effektiven Reisewegs nicht restlos Klarheit verschaffen können (vgl. A 1 S. 6 f.), was angesichts der gemeinsamen Einreise in die Schweiz (von Paris herkommend) mit einem Landsmann (I._______), der zudem die englische Sprache versteht, was einen längeren Aufenthalt ausserhalb Afghanistans schliessen lässt,

6 zweifellos unglaubhaft erscheint. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, noch nirgends ein Asylgesuch (somit auch nicht in Frankreich, vgl. A 1 S. 5, und Beschwerde) gestellt zu haben (ein Abweichen von der 20-Tage-Regel rechtfertigt sich gemäss EMARK 1999 Nr. 23 E. 3 c/bb insbesondere bei einer Kontaktaufnahme zwecks Einreichung eines Asylgesuchs) und keine Angehörigen ausserhalb seines Heimatlandes oder dem Iran zu haben (vgl. A 1 S. 2 f.). Angehörige oder Bekannte in Frankreich oder das Einreichung eines Asylgesuches in einem Drittstaat konnten dem Beschwerdeführer bis anhin nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus könnte von einem Asylsuchenden das Einreichen eines Asylgesuchs vernünftigerweise nur dann erwartet werden, wenn zwischen ihm und dem Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (s. EMARK 2000 Nr. 1 E. 15). Das BFM argumentierte in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung somit lediglich im Bereich blosser Vermutungen, ohne indessen stichhaltige Argumente für einen bis anhin längeren Verbleib des Beschwerdeführers in Frankreich liefern zu können. So stellen zwar das Verschweigen der Einreise am 8. Dezember 2006 von Frankreich herkommend, das Stellen eines Asylgesuches unter falscher Identität nach erfolgter zweiter Einreise am 9. Dezember 2006 von Frankreich herkommend und unglaubhafte Aussagen zum Reiseweg Indizien für eine nicht ohne Verzug erfolgte Einreise in die Schweiz, eine Durchreise durch Frankreich und eventuell einen früheren Aufenthalt in einem westeuropäischen Staat dar, jedoch ist damit nicht aufgezeigt worden, inwiefern sich der Beschwerdeführer "während einiger Zeit" im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung in Frankreich aufgehalten hat. Ferner gilt es zu beachten, dass weder dem Art. 42 Abs. 2 AsylG noch dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich eine dem Beschwerdeführer entgegenzuhaltende Verpflichtung zu entnehmen ist, wonach dieser im rückübernehmenden Staat ein Asylgesuch zu stellen hätte (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 1 E. 15). Insofern ist das Formerfordernis von einer gewisser Vorbeziehung des Beschwerdeführers zum Rückübernahmestaat respektive von einem dortigen Aufenthalt im geforderten Umfang von "einiger Zeit" nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.5 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 22. Januar 2007 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht weiterzubehandeln. Der Beschwerdeführer kann sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG). 6. Einer obsiegenden Partei werden in der Regel keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sein, es sei denn, sie habe diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im vorliegenden Fall sind keine entsprechenden Anzeichen erkennbar. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-

7 desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 6.2 Mangels anderer Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Zwischenverfügung des BFM vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht weiterzuführen. 3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 16. Februar 2007 in Kopie) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.- Nr. N E._______) - H._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand am:

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