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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-5979/2006

May 5, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,457 words·~22 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5979/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LLM. Tarig Hassan, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2006 / N________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

E-5979/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger aus Addis Abeba protestantischen Glaubens, besuchte eigenen Angaben zufolge im Jahre 2003 die Schule in (...) und bestritt seinen Lebensunterhalt als (...). Da er der Ethnie der Oromo angehört, half er bei der Organisation einer Demonstration vom 26. Dezember 2003 mit, welche von der Polizei aufgelöst wurde. Der Beschwerdeführer sowie andere Demonstranten wurden verhaftet. Als Grund für das nachfolgend eingeleitete Verfahren war die angebliche Aufwiegelung der Schüler gegen die Regierung. Weil der Beschwerdeführer aufgrund schlechter Haftbedingungen Schulterschmerzen hatte, wurde er am 25. Februar 2004 von zwei Polizisten zur Physiotherapie gebracht. Im Spital irrte er sich in der Toilette. Es war eine Damentoilette, welche renoviert wurde und von der ein Tunnel zum Fluss führte; dieser nutzte der Beschwerdeführer zur Flucht. Zurück in seiner Wohnung empfahl ihm sein Vermieter, den Ort schnellstmöglich zu verlassen. Daher reiste er am darauffolgenden Tag nach Addis Abeba. Danach hielt er sich mehrere Monate im Sudan (Khartoum) und in Eritrea auf, wo er seine Mutter traf. Weil der Beschwerdeführer auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, ist er zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet. Dies veranlasste ihn nach dreimonatigem Aufenthalt, Eritrea wieder zu verlassen und sich über den Sudan nach Libyen zu begeben, wo er in Folge wegen illegaler Einreise verhaftet wurde. Insgesamt blieb der Beschwerdeführer während zehn Monaten im Gefängnis von Tripolis inhaftiert. Nach der Haftentlassung im April 2006 verliess er Libyen und reiste über Italien illegal in die Schweiz ein, wo er am 19. April 2006 um Asyl nachsuchte. B. Am 26. April 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass er gesucht werde, weil er sich an Unruhen beteiligt und sich mit der Oromo Liberation Front (ONEG/OLF) beschäftigt hätte. Er sei zwar nicht Mitglied der Organisation, habe deren Ziele jedoch unterstützt. Ausserdem habe er Demonstrationen angekündigt und mitorganisiert. Im Gefängnis hätte man ihn - auch wegen seiner eritreischen Staatsangehörigkeit - beschuldigt Beziehungen zum Büro der ONEG/OLF in Eritrea zu unterhalten. E-5979/2006 C. Am 9. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Identität in Äthiopien nicht akzeptiert werde. Er sei Mitglied der ONEG/ OLF und habe Demonstrationen für diese Partei organisiert. Er habe ausserdem in zwei Zeitungen Artikel über die Oromo-Kultur geschrieben. Während der Demonstration vom 26. Dezember 2004 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Studenten gekommen, wobei viele ums Leben gekommen oder verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei in der Folge festgenommen und während zwei Monaten festgehalten worden, bevor ihm die Flucht gelungen sei. In der Gefangenschaft sei er geschlagen worden. Ausserdem habe man ihm vorgeworfen, Studenten gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Der Sicherheitsdienst habe ihn auch schon früher verfolgt, weil Kontakte mit der ONEG/OLF in Eritrea vermutet worden seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkomnisse in Äthiopien und der Tatsache, dass er auch die eritreische Staatsbürgerschaft besitze, nach Eritrea gegangen. Weil er jedoch ins Militär hätte einrücken müssen, habe er das Land wieder verlassen. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. August 2006 fest, dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 15. September 2006 an die vormalige Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das E-5979/2006 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 23. November 2006 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. H. Die Instruktionsrichterin wies den Beschwerdeführer im November 2006 darauf hin, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. I. Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Vollmacht zu den Akten. Ausserdem machte er weitere Ausführungen zu den Gründen seines Asylgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in E-5979/2006 diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-5979/2006 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, da sich dieser anlässlich der Befragung und der Anhörung mehrere Male widersprochen hätte. So habe er hinsichtlich seiner Ausreise aus Äthiopien, der Mitgliedschaft bei der ONEG/OLF sowie zu seiner Doppelbürgerschaft unterschiedliche Angaben gemacht. Die Vorinstanz erachtete es des weiteren als unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer trotz des angeblich noch nicht geleisteten Militärdienstes für mehrere Monate nach Eritrea begeben hätte. Demzufolge erübrige es sich, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Aus den Akten würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Des weiteren würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Bei den unterschiedlichen Angaben zum Reiseweg handle es sich um ein Missverständnis. Die erste E-5979/2006 Schilderung, wonach er sich über den Sudan nach Eritrea begeben habe, entspreche den Tatsachen. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer daran festhalten, sich als Mitglied der ONEG/OLF bezeichnet zu haben. Die entsprechenden Äusserungen seien im Kontext zu betrachten. Es handle sich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Unstimmigkeit in der Bezeichnung ein und derselben Tätigkeit. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer Mitglied besagter Organisation gewesen sei. Dies belege auch der zu den Akten gereichte Mitgliederausweis. Dass er auch nicht in Eritrea bleiben könne, habe er ebenfalls bereits anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle geltend gemacht. Bei der Tatsache, dass er in Eritrea noch in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, handle es sich nicht um ein nachgeschobenes Element, sondern um eine Konkretisierung der ersten Aussage. Da es sich bei der Befragung in der Empfangsstelle um eine summarische handle, liege es in der Natur der Sache, dass nicht alle Elemente erschöpfend behandelt werden könnten. Zumal der Befragte nicht wisse, wo die Schwerpunkte der Schilderung zu setzen seien beziehungsweise was für sein Asylgesuch wichtig sei, könne es vorkommen, dass entscheidungsrelevante Dinge nur kurz angeschnitten würden. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter neue Tatsachen geltend, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. So habe er sich in der Schweiz an mehreren Protestaktionen gegen das äthiopische Regime massgeblich beteiligt. Er sei dabei auf zahlreichen Fotos teilweise sehr gut zu sehen. Da die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und von Spitzeln unterwandern lassen würden, habe der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz zweifelsfrei die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt. Aus diesen Gründen und aufgrund seiner Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass das politische Profil des Beschwerdeführers bekannt sei und ihm deswegen bei der Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung drohe. Durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohen würden, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Daher sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Non- E-5979/2006 refoulement führe. Ausserdem sei eine Wegweisung infolge der Gesamtumstände in Äthiopien für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es sei nach wie vor ein Land, welches nicht nach rechtstaatlichen Prinzipien funktioniere und in welchem demokratische Grundrechte brutal beschnitten würden. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind oder ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass sie den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summari- E-5979/2006 schen Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten. 5.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. August 2006 richtig festgestellt hat, stimmen die anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Reiseweges nicht überein. In der Befragung vom 26. April 2006 in der Empfangsstelle hat er angegeben, sein Heimatland Äthiopien Ende Februar 2004 Richtung Sudan verlassen zu haben und dort in der Folge sechs Monate geblieben zu sein, während er am 9. Juni 2006 bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, dass er sich zuerst für drei Monate in Eritrea aufgehalten und seine Mutter getroffen hätte. Diese Unstimmigkeit wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist jedoch wenig plausibel. Einerseits handelt es sich bei der Frage, in welchen Nachbarstaat er geflohen sei, um eine sehr simple Frage; andererseits hat der Beschwerdeführer angegeben, die Übersetzerinnen jeweils gut verstanden zu haben. Ein Widerspruch ist auch bezüglich der Mitgliedschaft bei der ONEG/OLF auszumachen. In der Befragung in der Empfangsstelle will der Beschwerdeführer kein Mitglied der obgenannten Partei gewesen sein, wogegen er anlässlich der kantonalen Anhörung behauptet hat, Mitglied der besagten Partei zu sein. Die Erklärung des Beschwerdeführers vermag auch hier nicht zu überzeugen, hat er doch anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle von sich aus gesagt, kein Parteimitglied zu sein. Auch die Äusserungen, dass er sich mit der Organisation beschäftigt und E-5979/2006 ihre Ziele unterstützt hätte, deutet darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handelt. Zumindest zweifelhaft sind des Weiteren auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen hinsichtlich seiner Identitätskarte und seines Schülerausweises. Anlässlich der Befragung will er erstere in Addis Abeba zurückgelassen haben, weil sie abgenützt und kaum mehr leserlich gewesen sei. In der kantonalen Anhörung hat er hingegen angegeben, dass er nicht wisse, wo seine Identitätskarte sei. Den Schülerausweis will er sodann zuerst bei seinem Vermieter zurückgelassen haben, wogegen er später angegeben hat, dass ihm der Schülerausweis in Libyen anlässlich seiner Verhaftung abgenommen worden sei. Auf Rückfrage der kantonalen Beamtin soll es sich hierbei jedoch um eine Kopie gehandelt haben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2006 zutreffend festgestellt hat, vermag auch die zu den Akten gereichte ONEG/OLF- Mitgliedkarte nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Einerseits kann sie seine Identität nicht belegen, da das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (BVGE 2007/7) entschieden hat, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Solche Dokumente müssen die Identität, einschliesslich der Staatsangehörigkeit, fälschungssicher und zweifelsfrei belegen. Diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere(-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führer-, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden. Andererseits weicht der Name des Beschwerdeführers auf der ONEG/OLF- Mitgliedkarte von seinen im Verlauf des Asylverfahrens angegebenen Daten ab. In Würdigung der Gesamtumstände ist daher an der Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, nichts auszusetzen. 5.4 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. E-5979/2006 5.5 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Fotos, die der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht hat, davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat, und zwar namentlich durch seine Teilnahme an zumindest einer regimekritischen Kundgebung (vom 1. November 2006). Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. 5.6 Entgegen den vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von den vorstehend erwähnten Aktivitäten erlangt haben. Zwar wird grundsätzlich nicht bestritten, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht wird. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei der Kundgebung, an welcher der Beschwerdeführer nachweislich teilnahm, war er einer unter vielen und ging damit in der Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf dem zu den Akten gereichten Foto ist er nur schlecht erkennbar. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer von allenfalls an der Kundgebung anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweize- E-5979/2006 rischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Selbst wenn seine exilpolitische Tätigkeit den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität seines Engagements als unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die in den Erwägungen nicht explizit erwähnten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-5979/2006 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage E-5979/2006 der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. UNO-Soldaten kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer grundsätzlichen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es E-5979/2006 dem jungen Mann zuzumuten, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5979/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 16

E-5979/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-5979/2006 — Swissrulings