Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5974/2019
Urteil v o m 2 3 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2019 / N (…).
E-5974/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, unbekannter Staatsangehörigkeit, verliess ihren Angaben zufolge ihr angebliches Heimatland Eritrea zirka im Oktober 2015 und gelangte über Äthiopien, den Sudan und das Mittelmeer bis in die Schweiz, wo sie am (…) Oktober 2016 einreiste. Neben ihrer Mutter und ihren Schwestern M.R. und M.T. (N […]) wurde sie auch von ihrer angeblichen Zwillingsschwester M.K. (N […]) begleitet, als sie am (…) Oktober 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch stellte. B. Am (…) November 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]; nachstehend: Erstbefragung). Sie gab dabei an, 17 Jahre alt zu sein und eine Zwillingsschwester zu haben, die ebenfalls mit ihr eingereist sei. Die am (…) November 2016 durchgeführte medizinische Analyse ergab ein Knochenalter von 15 Jahren (vgl. A5/A6). Gleichentags wurde auch betreffend ihre angebliche Zwillingsschwester M.K. eine Knochenaltersanalyse durchgeführt, welche ein wahrscheinliches Alter von 18 Jahren oder mehr ergab (vgl. A22 S.2). In der ergänzenden Befragung vom (…) November 2016 mit dem Altersunterschied von 3 Jahren konfrontiert, hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie und ihre angebliche Schwester Zwillinge und 17 Jahre alt seien. Aufgrund ihrer Angaben und Antworten zur Überprüfung ihrer Landeskenntnisse betreffend Eritrea wurde sie anschliessend im System mit der Nationalität «unbekannt» erfasst (vgl. A8). C. Mit Verfügung vom (…) Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Am (…) April 2017 tauchte M.K. unter und reiste nach Angaben der Beschwerdeführerin eigenverantwortlich nach [Land in Europa] aus. E. Am (…) März 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM ausführlich zu ihren Fluchtgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei vor 10 Jahren verschwunden und seither seien sie von den Soldaten nicht in Frieden gelassen worden. Ihre älteste Schwester sei von den Behörden festgenommen worden beziehungsweise sie wisse
E-5974/2019 nichts über deren Verbleib und habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Da insbesondere ihre Mutter alle zwei Tage von den Behörden im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Vaters belästigt worden sei, seien sie drei Wochen nach Beginn der Behelligungen aus Eritrea ausgereist (vgl. A20 F80ff.) F. Die Mutter der Beschwerdeführerin reichte betreffend ihre angebliche Zwillingsschwester zwei eritreische Taufscheine im Original und eine sie (die Mutter) betreffende eritreische Identitätskarte in Kopie ins Recht. G. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 – am Folgetag eröffnet – hielt das SEM an der unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Laieneingabe vom 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und/oder der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter und ihren Schwestern (E-5975/2019), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beziehungsweise eines amtlichen Rechtsbeistands. I. Am 14. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Auf den Inhalt der Verfügung und der Beschwerdeschrift wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. K. Da das Verfahren betreffend die Schwestern und Mutter der Beschwerdeführerin (E-5975/2019) wird ebenfalls mit heutigem Urteil entschieden.
E-5974/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5974/2019 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Anlässlich der Befragung vom (…) November 2016 sei sie weder in der Lage gewesen, zwischen Zoba (Region) und Nus-Zoba (Sub-Region) zu unterscheiden noch die Nus-Zoba, in welcher C._______, ihr angeblicher Herkunftsort liege, zu nennen. Ausserdem habe sie angegeben, in der Nähe von C._______ befinde sich D._______, was nicht zutreffe. Weiter habe sie die Hauptstadt Eritreas nicht auf Anhieb nennen können, die Bezeichnung der Lebensmittelrationskarten in Eritrea nicht gekannt sowie den
E-5974/2019 Fluss E._______, der durch die Nus-Zoba F._______, in welcher sie angeblich gewohnt habe, nicht angeben können. Auch sei sie nicht im Stande gewesen die Stückelung der eritreischen Währung korrekt darzulegen. Ihre substanzlosen Angaben zu ihrem angeblichen Heimatstaat Eritrea würden aufzeigen, dass die von ihr geltend gemachte Herkunft unglaubhaft sei. An dieser Einschätzung vermöge auch der von ihrer Mutter eingereichte sie betreffende eritreische Taufschein nichts zu ändern, zumal es sich dabei um ein offensichtlich gefälschtes Dokument handle. Aufgrund ihrer pauschalen und widersprüchlichen Aussagen seien neben ihrer Herkunft auch ihre Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, womit sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen auf Beschwerdeebene zunächst Wiederholungen ihrer Asylgründe, namentlich das Verschwinden beziehungsweise die Desertation ihres Vaters und die anschliessenden Behelligungen von Seiten der Behörden entgegen. Dabei führt sie aus, ihre Familie habe schon immer in grosser Armut gelebt und sei nur dank der Landwirtschaft über die Runden gekommen. Seit der Konfiszierung ihres Grundstücks durch die Behörden sei aber auch dies nicht mehr möglich gewesen. Als Analphabetin und gesundheitlich stark angeschlagene Frau habe ihre Mutter nicht für sie und ihre Schwestern aufkommen können; Gold Schürfen habe nicht genug Einkommen generiert und sie besitze selbst kein Grundstück, welches sie bewirtschaften könne. Es sei wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea Nationaldienst leisten oder aber heiraten müsse. In Eritrea sei die wirtschaftliche Situation sehr schwierig und könne für alleinstehende Frauen wie sie existenzbedrohend sein. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Nationalität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. In Anbetracht ihres unsubstanziierten und kargen Aussageverhaltens, welches zu grossen Teilen Unwissen zum eritreischen Kontext zum Ausdruck bringt, ist anzunehmen, dass sie über ihre wahre Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht und vorwiegend auswendig Gelerntes wiedergibt. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (siehe oben E. 4.1). Weiter bestärken sich aufgrund der Tatsache, dass ihre angebliche Zwillingsschwester mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit drei Jahre älter ist als sie (vgl. oben Bst. B), die grundsätzlichen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Es
E-5974/2019 ist in der Tat sogar fraglich, ob es sich bei ihrer angeblichen Zwillingsschwester um ihre wirkliche Schwester handelt, zumal diese aufgrund der Akten alleine, ohne ihre restliche Familie nach [Land in Europa] weitergereist ist. Auch fehlen diesbezüglich entsprechende plausible Angaben («…die andere war zuerst hier in diesem Land. Aber ich weiss nicht mehr, wo sie hingegangen ist» [vgl. A20 F11]). Zum Reiseweg kamen sodann nur wenig überzeugende Antworten (vgl. A20 F108). Weiter konnte sie sich auch nicht an den Ort der Grenzüberquerung nach Äthiopien erinnern (vgl. A20 F114). Ihre zaudernden und gleichwohl von Unbehagen sowie Unwissen gekennzeichneten Aussagen erhärten die Annahme, dass sie elementare Bestandteile ihrer Geschichte zu verheimlichen beziehungsweise darüber hinwegzutäuschen versucht. Diesen Eindruck verstärkt der eingereichte Taufschein zusätzlich: Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die beiden die angeblichen Zwillingsschwestern betreffenden Taufscheine offensichtlich ein- und dasselbe Foto zeigen, eineiige Zwillinge zwar gleich aussehen möchten, es indessen unmöglich ist, dass bei zwei verschiedenen Personen auf zwei verschiedenen Passfotos beispielsweise die Haarsträhnen und Locken vollkommen gleich ausgerichtet und identisch reproduziert sind. Darüber hinaus ist unklar, weshalb diese Taufscheine an sich ein Foto der zu beurkundenden Person enthalten, die bereits über das Kleinkindalter hinausgewachsen ist. Der von der Mutter der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie der eritreischen Identitätskarte ist vor dem Hintergrund, dass gefälschte Taufurkunden eingereicht wurden, der Beweiswert ebenfalls abzusprechen, zumal nur eine Kopie vorliegt, die schwer überprüfbar ist. Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Ansicht das Vorliegen einer groben Mitwirkungspflichtverletzung zu bestätigen. 5.2 Neben den Angaben zu ihrer Herkunft wirken auch ihre Ausreisegründe unglaubhaft, zumal bereits die Kernelemente ihrer Vorbringen von zahlreichen Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind. An der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, jüngere Geschwister zu haben, ihren Vater indessen nie gesehen zu haben, was insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie zum damaligen Zeitpunkt gemäss ihres behaupteten Alters sieben Jahre alt gewesen sein müsste, unplausibel erscheint. Sodann brachte sie vor, ihre ältere Schwester, die in Eritrea zurückgeblieben sei, sei kurz vor ihrer Ausreise (folglich ein Jahr vor der Befragung) im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Vaters verhaftet worden (vgl. A3 S. 4). An der Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie wisse nicht, ob ihre ältere Schwester verhaftet worden oder was mit ihr geschehen sei beziehungsweise sie sei nicht mit ihnen ausgereist, weil sie ein Kind habe (vgl. A20
E-5974/2019 F87). Sodann führte sie als Ausreisgrund an der Anhörung an, die Behörden seien alle zwei Tage bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten insbesondere ihre Mutter belästigt (vgl. A20 F97f.). Nach dem Zeitpunkt des Beginns der Behelligungen gefragt, antwortete sie, diese hätten drei Wochen vor ihrer Ausreise begonnen. Angesichts ihrer Behauptung, dass ihr Vater bereits seit 10 Jahren desertiert beziehungsweise verschwunden sei und dessen Untertauchen Grund für die Behelligungen seitens der Behörde gewesen sein soll, entbehren (auch) diese Ausführungen des inneren Zusammenhangs. Nach eingehender Prüfung der Akten ist die Ansicht der Vorinstanz insgesamt zu stützen, wonach neben ihren Vorbringen zur Herkunft auch die Asylgründe aufgrund von fehlender Substanz und Kohärenz konstruiert wirken und somit unglaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermag auch das mit Beschwerde Vorgebrachte nichts zu ändern, zumal sich die Ausführungen in Wiederholungen und im Asylpunkt nicht relevanten Ausführungen zur Armut und wirtschaftlichen Situation in Eritrea erschöpfen. 5.3 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-5974/2019 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz zunächst fest, dieser sei zulässig. Es bestehe aufgrund der Identitätstäuschung kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erwog die Vorinstanz, die Verheimlichung der Identität der Beschwerdeführerin habe eine Abklärung, ob die in ihrem tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation oder andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr sprächen, verunmöglicht. Zu ihrer persönlichen Situation lasse sich zumindest festhalten, dass sie jung und gesund sei. Ausserdem habe sie eine längere, möglicherweise beschwerliche Reise in die Schweiz auf sich genommen, was für ihr Durchsetzungsvermögen und ihren Willen spreche, gesetzte Ziele zu erreichen. Eine Reintegration in ihrem tatsächlichen Heimatstaat können ihr folglich zugemutet werden. Ausserdem sei eine Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend darauf hin, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. Daran vermögen angesichts des Vorangehenden auch die auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände, sie würde bei einer Rückkehr nach Eritrea in existenzbedrohende Armut gestossen, nichts zu ändern.
E-5974/2019 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beziehungsweise eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a AsylG) unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der implizite Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5974/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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