Abtei lung V E-5974/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A.________, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Besetzung Gegenstand
E-5974/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni oder Juli 2009 auf einem Schiff verliess und über ihm unbekannte Länder Anfang August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 8. August 2009 im Z._____ um Asyl nachsuchte, dass er am 27. August 2009 im Y._____ summarisch befragt und am 8. September 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Delta State, dass er nach dem Tod seiner Eltern gleichenorts bei seinem Onkel C._______ aufgewachsen sei, vier Jahre die Primarschule besucht und später Landwirtschaft betrieben habe, dass es in seinem Heimatdorf einen Baum gäbe, der als Orakel genutzt und alle (...) Jahre von der Dorfbevölkerung bedient werde, dass er von einem Mitglied des Ältestenrates erfahren habe, von den Bewohnern für die bevorstehende Bedienung des Orakels als Menschenopfer bestimmt worden zu sein, dass er deswegen sein Heimatdorf in Richtung D._______ verlassen und dort einen Mann getroffen habe, der ihm behilflich gewesen sei, auf ein Schiff zu gelangen, dass er nach einigen Wochen auf See irgendwo angekommen und von dort über Genf nach Vallorbe gelangt sei, dass er während der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei und sich auch nie habe ausweisen müssen, dass er sich fürchte, vom Zauber des Ältestenrates zurückgerufen oder geholt zu werden, und er zu niemandem in Nigeria Kontakt aufnehmen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2009 – am gleichen Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG auf das E-5974/2009 Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Verlustes seiner Identitätskarte widersprüchlich seien und die realitätsfremden und unstimmig ausgefallenen Aussagen zu seinem Reiseweg für die bewusste Nichtabgabe von Papieren spreche, dass es sich bei dem von ihm geltend gemachten Fluchtgrund der möglichen Tötung durch Dorfbewohner um einen potenziellen Übergriff Dritter handle und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich bei den nigerianischen Behörden um staatliche Schutzgewährung zu bemühen, dass er sich dem angeblich bevorstehenden Übergriff durch Leute aus seinem Dorf durch Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können und nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2009 eine Rechtsmitteleingabe - datierend vom 18. September 2009 - gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingegangen ist und dieser sinngemäss ein Antrag auf Asylgewährung und ein Ersuchen um Zeitaufschub zwecks Beschaffung gültiger Reise- oder Identitätspapiere entnommen werden kann, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-5974/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des sinngemässen Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-5974/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), E-5974/2009 dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist , dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusamenhang eigenen Aussagen zufolge eine Identitätskarte besessen hat (Akten BFM A1/11 S. 4), diese jedoch unterwegs verloren haben will, dass er den Verlust bemerkt habe, als er die Identitätskarte habe zeigen wollen (A1/11 S. 4), später im Gegensatz dazu aber geltend machte, er sei ohne Papiere ausgereist und habe keine Papiere mit sich gebracht (a.a.O. S. 5), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung zuerst erneut geltend machte, mit seiner Identitätskarte gereist zu sein, diese aber unterwegs verloren zu haben (A8/14 S. 3), um sogleich zu präzisieren, sie in seinem Dorf verloren zu haben (a.a.O. S. 3), dass er den Verlust bemerkt habe, als er irgendwo angekommen sei (A8/14 S. 3), später jedoch aussagte, bereits beim Verlassen des Dorfes gemerkt zu haben, dass seine Identitätskarte verloren gegangen sei (a.a.O. S. 3 f.), dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seinen Onkel oder über die nigerianische Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt zu seiner Familie in Nigeria aufnehmen kann und keine Möglichkeit besteht, irgendwelche Papiere zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer folglich keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung entsprechender Papiere unternommen hat, dass aufgrund der realitätsfremden und als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Ausreise, für welche er nichts habe bezahlen müssen, ohne irgendwelche Ausweispapiere angetreten, und er sei auch nirgendwo kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner ge- E-5974/2009 setzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass der in der Beschwerde geforderte Zeitaufschub zur Beschaffung gültiger Reise- oder Identitätspapiere somit unbehelflich ist, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärung zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive abschliessend ist, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-5974/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit auch nicht annährend standhalten, da er sich anlässlich der Befragungen mehrfach in massive Widersprüche verwickelte und bei verschiedenen Fragen auffallend unschlüssig wirkte, dass er beispielsweise bezüglich der für die Reise benutzten Transportmittel und Reisedaten unvereinbare Aussagen zu Protokoll gab, dass er hinsichtlich seiner Asylvorbringen zunächst angab, jedes Mal, wenn das Orakel bedient werde, werde jemand geopfert (A1/11 S. 5), später aber erklärte, er wisse nicht, was die Dorfbewohner anlässlich des Bedienens des Orakels genau machen würden, er habe nur gesehen, dass die älteren Leute den Baum umkreisen würden (a.a.O. S. 6), dass der Beschwerdeführer jedoch schlussendlich einräumte, es gäbe ein bestimmtes Alter, in welchem man zum Schrein gehen dürfe und aussagte "Wir gehen nicht dorthin." (A1/11 S 6), dass er zum einen zu Protokoll gab, Ende (...) erfahren zu haben, dass er geopfert werden solle, und seinen Heimatstaat im Juni 2009 verlassen habe (A1/11 S 6 f.), zum anderen indessen aussagte, er habe Ende (...) erfahren, dass die Dorfbevölkerung ihn opfern wolle und er sein Dorf im Juli 2009 verlassen habe (A8/14 S. 7 f.), dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei deren Zutreffen keine Asylrelevanz zukommen würde, da er sich bei den staatlichen Behörden in Nigeria um Schutz bemühen oder eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen könnte, dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens E-5974/2009 zu wiederholen, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR, 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si- E-5974/2009 tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der junge, alleinstehende und offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Nigeria mit seinem Onkel, dessen Frau sowie Cousins und Cousinen über ein familiäres Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5974/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 11