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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2017 E-5973/2016

March 22, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,879 words·~9 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5973/2016

Urteil v o m 2 2 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (…).

E-5973/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im März 2012. Am 31. Juli 2014 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 13. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 22. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe im März 2012 die Schule in der neunten Klasse abgebrochen, nachdem sie gehört habe, dass ihr Schleppertätigkeiten vorgeworfen werden. Daraufhin habe sie Eritrea illegal zu Fuss verlassen. Bis zu ihrer Weiterreise nach Europa habe sie sich in einem Camp in Äthiopien aufgehalten. B. Am (…) wurde ihre Tochter geboren. C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in der Ziffer 1 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-5973/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Im Asyl- und Wegweisungspunkt wird die Verfügung nicht angefochten und der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-5973/2016 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 6.2 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Anlässlich der Anhörung habe sie geltend gemacht, Soldaten hätten sie geschlagen und verdächtigt, als Schlepperin tätig zu sein. Diese Vorbringen habe sie bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dort habe sie lediglich angegeben, sie habe von ihren Nachbarn und Mitschülern erfahren, sie würde verdächtigt, als Schlepperin zu arbeiten. Kontakt mit den Behörden habe sie verneint. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie bei der BzP zwar die Gerüchte aus der Schule und ihrer Nachbarschaft erwähnt habe, nicht aber den angeblichen Kontakt mit den Soldaten, zumal dieser letztlich ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen sei. Es sei vorliegend somit kein plausibler Grund für die nachgeschobene Geltendmachung dieses Vorbringens ersichtlich. Aufgrund unbegründeten Nachschiebens von Asylgründen könnten diese Vorbringen nicht geglaubt werden. 6.3 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur

E-5973/2016 Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie sei nie für den Militär- respektive Nationaldienst aufgeboten worden. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 6.4 In der Rechtmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht, wonach ihre Vorbringen unglaubhaft seien. Nachdem den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.5 Zur illegalen Ausreise führt die Beschwerdeführerin aus, diese werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Eritreische Staatsangehörige, welche das Land illegal verlassen hätten, müssten bei einer Rückkehr immer noch mit Strafverfahren wegen Landesverrat und mit Gefängnisstrafen und Folter rechnen. Der Bericht der Vorinstanz (Focus Eritrea) sei nicht geeignet, eine diesbezügliche Praxisänderung zu rechtfertigen. Personen welche Eritrea verliessen, seien deshalb weiterhin als Flüchtlinge anzuerkennen. Selbst bei einer freiwilligen Rückkehr stelle die Weigerung der Entrichtung der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. Aus diesem Grund sei sie als Flüchtling anzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen

E-5973/2016 müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Refererenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.6 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 4.3). Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 6.7 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachwiesen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-5973/2016 8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5973/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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