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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2010 E-5973/2010

August 26, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,512 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-5973/2010L/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Guinea-Bissau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5973/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ende November/Anfangs Dezember 2008 auf dem Seeweg verliess und über Italien am 15. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachgesuchte, dass er zu seinem Asylgesuch am 20. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe und am 26. Januar 2009 vom BFM ergänzend angehört wurde, dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes auf die Akten und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe angegeben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden, dass angesichts der Aktenlage (Strafanzeigen wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und der Unbegründetheit des Asylgesuches das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Weg- E-5973/2010 weisung gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege, weshalb einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2010 dem Bundesverwaltungsgericht eine durch die zuständige Gemeindebehörde mit elektrischer Post übermittelte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zukommen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-5973/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-5973/2010 dass auf den Antrag bezüglich der Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen konnte, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines solchen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine Erklärung, er habe nie solche Papiere besessen, und er sei, ohne E-5973/2010 jemals kontrolliert worden zu sein, von Bissau in die Schweiz gereist, als stereotypes Vorbringen zu qualifizieren ist, dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde, dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all fällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5), dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, es sei zutreffend, dass er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe, er wisse auch nicht, wie er sich eine Identitätskarte beschaffen könnte und er habe mit niemandem in Guinea-Bissau Kontakt herstelllen können, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er einen (Auto-)Unfall, bei dem Personen verletzt worden seien, verursacht und Fahrerflucht begangen habe und dass allfällige staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, dass auch die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden sind, wonach insgesamt überwiegende Zweifel am geltend gemachten Unfall und seinen Folgen bestehen würden und bezüglich der Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die entsprechenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, E-5973/2010 dass die diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht zu überzeugen vermögen, dass im Weiteren die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer fürchte sich nicht vor den Behörden seines Heimatlandes, sondern vor den Angehörigen der Verletzten, und da es in seinem Heimatland oft zu Lynchjustiz von Angehörigen komme, sei sein Leben in Gefahr, wovor ihn die heimatlichen Behörden nicht schützen könnten und wollten, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass Behelligungen durch private Dritte nur dann asylrechtlich relevant sein können, wenn kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3), dass der Beschwerdeführer sich jedoch schon gar nicht darum bemüht hat, in seinem Heimatstaat die Unterstützung staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen und es somit unterlassen hat, dem heimatlichen Staat die Möglichkeit zu gewähren, seiner Schutzfähigkeit und Schutzpflicht nachzukommen, dass sich der Beschwerdeführer demnach nicht in dieser pauschalen Form auf eine Schutzunfähigkeit und einen Schutzunwillen der Behörden seines Heimatlandes berufen kann, dass der dem Asylgesuch zugrundeliegende Sachverhalt, selbst wenn er als glaubhaft zu erachten wäre, offenkundig flüchtlingsrechtlich nicht relevant erscheint, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-5973/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-5973/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges zu entgegnen hat, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer leide an Ohnmachtsanfällen und Schmerzen an seiner rechten Körperseite, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal eine konkrete Gefährdung im Sinne einer von der Rechtsprechung geforderten lebensbedrohlichen Ernsthaftigkeit des Krankheitsbildes nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, trotz mehrmaligen Untersuchungen im Spital habe man die Ursachen der gesundheitlichen Beschwerden nicht eruieren können, weshalb auch keine Arzt berichte ausgestellt worden seien, dass dieses Vorbringen selbstredend nicht gehört werden kann, dass es in diesem Zusammenhang zudem festzustellen gilt, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber den zuständigen Behörden keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, dass bei Bestehen eines ernsthaften Krankheitsbildes zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer dies den zuständigen Behörden in geeigneter Weise unaufgefordert zur Kennntnis gebracht hätte, dass der Beschwerdeführer auch gehalten gewesen wäre, die gesundheitlichen Beschwerden zumindest mit einem ärztlichem Kurzbericht oder Attest bestätigen zu lassen und dies innert Beschwerdefrist dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, E-5973/2010 dass bei dieser Sachlage der sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel abzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-5973/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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