Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5972/2014
Urteil v o m 2 4 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, Durchgangsheim für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 N (…).
E-5972/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben im Juli 2013. Sie liess dort ihr Kind zurück. Sie reiste im Juni 2014 von Khartum, wo sich ihr eritreischer Ehemann noch aufhalte, nach Libyen weiter. Über das Meer gelangte sie anschliessend nach Italien. Sie blieb etwa zehn Tage lang dort, bevor sie von Italien herkommend in die Schweiz einreiste, wo sie am 25. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. A.b In der Befragung zur Person vom 30. Juli 2014 machte sie geltend, in Eritrea ein schwieriges Leben zu haben, denn jedermann, der arbeiten wolle, müsse unabhängig von seinem Alter zuerst Militärdienst leisten. Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs wurde von ihr nicht bestritten. Jedoch erklärte sie, dorthin auf keinen Fall zurückzukehren. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr gut. Sie sei in Italien wegen (…) in einem Spital behandelt worden. Sie reichte zwei Personalausweise, darunter ihre eritreische Identitätskarte, ihr Eisenbahnbillett (Mailand-Locarno) vom 24. Juli 2014 sowie diverse Unterlagen über ihren Spitalaufenthalt vom 17. Juli 2014 in Italien ein. A.c Das vom BFM am 4. August 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der sog. Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (sog. take charge- Verfahren) blieb unbeantwortet. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs ersuchte das BFM Italien am 9. Oktober 2014 um Mitteilung der gewünschten Rückführungsmodalitäten. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 – eröffnet am 13. Oktober 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundes-
E-5972/2014 amt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das BFM stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Aufenthalt in der Schweiz vorziehe und verlauten lasse, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. C. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung des BFM mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter Verwendung eines (für Beschwerden gegen Asylgesuchsabweisungen konzipierten) fremdsprachigen Beschwerdeformulars, das in deutscher Sprache auf Seite 3 und 4 der Beschwerde ergänzt wurde. Mit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung und die Kopie eines Asylbewerberausweises eingereicht. D. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 – eröffnet am 20. Oktober 2014 – fest, die Beschwerde sei zwar frist- aber nicht formgerecht eingereicht worden, weil von der siebenseitigen Eingabe der grösste Teil - nämlich alles Vorgedruckte und somit auch die Anträge – in einer dem Gericht nicht verständlichen Sprache und Schrift verfasst worden sei. Da das Gericht von entsprechenden Formularen in ihm verständlichen Amtssprachen wisse, dass der vorgedruckte Text ohnehin ungeeignet sei für die Anfechtung eines Nichteintretensentscheides, namentlich in einem Dublin-Verfahren, genüge die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb der Beschwerdeführerin die Eingabe inklusive eingereichte Beweismittel in Kopie zurückzusenden seien und ihr eine Frist zur Einreichung einer den erwähnten Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift anzusetzen sei. Ohne einen Gegenbericht innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung sei davon auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (soweit die Beschwerdeführerin dadurch beschwert sei) von ihr angefochten werden wolle und dass es sich beim in Deutsch gehaltenen Text auf Seite 3 und 4 der Beschwerde um die vollständige Beschwerdebegründung
E-5972/2014 handle. Weiter sei aufgrund einer ersten summarischen Beurteilung der Aktenlage kein überwiegendes privates Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung erkennbar, weil die in einer Amtssprache gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeschrift keine Vollzugsaussetzung rechtfertigen würden. Mithin werde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen. Weiter könnten fremdsprachige Eingaben und Beweismittel, die nicht in einer Amtssprache des Bundes übersetzt seien, keine Beachtung finden. E. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 unter Verwendung eines (für Beschwerden gegen Asylgesuchsabweisungen konzipierten) deutschsprachigen Beschwerdeformulars Stellung. Die (im Formular vorgedruckten) Rechtsbegehren in deutscher Sprache lauten: Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, Feststellung der Undurchführbarkeit der Wegweisung, Anordnung der vorläufigen Aufnahme, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, eventualiter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der Behörde betreffend Kontaktaufnahme mit den und Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats beziehungsweise Information bei erfolgter Datenweitergabe. Auf Seite 7 der Beschwerde wurde, wiederum im vorgedruckten Teil des Formulars zusätzlich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verlangt, allerdings ohne das Gesuch zu begründen und die beizuordnende Person zu bezeichnen. Handschriftlich liess die Beschwerdeführerin folgende Ergänzungen zur Eingabe vom 15. Oktober 2014 anfügen: Sie könne nicht nach Italien zurückkehren, weil die Situation dort sehr schlecht sei. Es existierten über die Situation in Italien genügend Berichte, beispielsweise solche von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Sie erhalte dort nicht genügend medizinische Hilfe, keine Arbeit und keine Wohnung. Sie müsste dort auf der Strasse leben. Sie ersuche daher sinngemäss um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe.
E-5972/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 31 VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist unter Beachtung der Ergänzung vom 21. Oktober 2014 frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachstehenden Vorbehalten einzutreten. Nicht einzutreten mangels Anfechtungsgegenstand ist auf die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge zum Verfahren stellt – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren –, ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer (individualisierten) Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine erneute Aufforderung zur Verbesserung der weiterhin bestehenden Mängel (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1 AsylG) kann allerdings unterbleiben, weil diese Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden beziehungsweise aus prozessökonomischen Gründen, da die handschriftlich in die Beschwerdeformulare vom 15. und 21. Oktober 2014 eingefügten Begründungen hinsichtlich der Wegweisung nach Italien genügend verständlich sind. 1.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
E-5972/2014 gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt.
E-5972/2014 3.2 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 25. Juli 2014. Mithin ist neues Dublin-Recht anzuwenden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien der Dublin-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das erste (in der sog. Eurodac-Datenbank) registrierte Asylgesuch im sog. Schengen-Raum wurde am 25. Juli 2014 zwar in der Schweiz gestellt. Indessen erklärte die Beschwerdeführerin, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben. Sie habe dort ihre Personalangaben verweigert und ihre Fingerabdrücke nicht angegeben, weil Italien nicht ihren Wunschvorstellungen entspreche und sie dort kein Asylgesuch habe stellen wollen. Sie gedenke nicht, dorthin zurückzukehren, weil die Schweiz ihr Wunschziel sei und das einzige Land, wo sie in Freiheit leben könne (vgl. Beschwerde S. 3; Vorakten A6 S. 11 Ziff. 8.01). Sie habe sich gewiss insgesamt etwa zehn Tage lang in Italien aufgehalten und dort einen Spitalaufenthalt gehabt, bevor sie am 25. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund des nachweislichen erstmaligen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im sog. Schengen-Raum in Italien im Juli 2014 hat das BFM am 4. August 2014 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht um Rücknahme der Beschwerdeführerin ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist `(sog. Verfristung) haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe. Sie machte geltend, die Situation von Flüchtlingen in Italien sei "sehr schlecht". Sie wolle dorthin nicht zurückkehren. Italien sei nicht ihr gewünschtes Land. Sie wolle in Freiheit leben und eine Zukunft haben. Es existierten über die schlechten Zustände in Italien viele Berichte, beispielsweise diejenigen der Flüchtlingshilfe. Es gebe nicht ge-
E-5972/2014 nügend medizinische Hilfe für sie, keine Arbeit und keine Wohnung. Sie müsste auf der Strasse leben (vgl. Beschwerdebegründungen vom 15. und 21. Oktober 2014). 4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 4.3 Mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihr dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern. 4.3.1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Zur Situation in Italien brachte sie lediglich die pauschale Behauptung einer "sehr schwierigen" Situation in Italien vor. Darüber hin-
E-5972/2014 aus behauptete sie unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Berichte, darunter der Flüchtlingshilfe, bloss in globaler Weise, Arbeit und Wohnung fehlten sowie die medizinische Versorgung genüge ihr nicht. Indessen genügt die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien den Minimalstandards des internationalen Rechts und es besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin werde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. 4.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 3 K11 S. 75), den die Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Sie kann denn auch nicht einmal von persönlichen Erfahrungen mit dem Asylverfahren in Italien berichten. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren möglich sein wird und sie weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-5972/2014 4.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsuchende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung, bei der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit, bei der medizinischen Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen. 4.3.4. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aus den Akten geht hervor, dass sie sich im Moment für gesund halte (Vorakten A6 S. 11). So hat sie ihren Angaben zufolge in Italien bereits die notwendigen Hilfeleistungen seitens eines Spitals erhalten, als es gegolten habe, sie wegen (…) und der Strapazen einer Anreise übers Mittelmeer (Bewusstlosigkeit) fachgerecht zu behandeln. Es liegen zudem bei ihr namentlich keine Hinweise auf Traumatisierungen oder andere schwere Beeinträchtigungen psychischer oder physischer Art vor, welche eine besondere Verletzlichkeit oder einen besonderen Bedarf an ausserordentlichen medizinischen Versorgungsleistungen begründen könnten. Aufgrund ihrer gezeigten Selbständigkeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie mit den gegebenen aktuellen Möglichkeiten in http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-5972/2014 Italien überfordert sein könnte oder sich nicht auch in Italien für die ihr zustehenden Rechte einsetzen könnte. 4.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Damit besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Italien ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin und zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Es hat, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG zutreffend die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsbeistand) ungeachtet der allfälligen, im Rahmen der Beschwerde nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5972/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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