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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2007 E-5969/2007

September 21, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,636 words·~8 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-5969/2007/ pei {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, c/o _______, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Asylsuchender, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 8. August 2007 i.S. Asyl und Wegweisung N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5969/2007

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2007 seinen Heimatstaat verliess und über angeblich ihm unbekannte Länder am 29. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 4. Juli 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 25. Juli 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei stets im Dorf B._______ in der Region des Nigerdeltas wohnhaft gewesen, dass ihm mehrmals von Angehörigen der Gruppe C._______ vorgeschlagen worden sei, sich ihnen anzuschliessen, dass er dieses Ansinnen stets abgelehnt habe, dass am 20. September 2005 Angehörige der betreffenden Gruppe bei ihm zu Hause vorgesprochen und von ihm verlangt hätten, sich ihnen anzuschliessen, dass er sich widersetzt habe, weshalb sein Vater erschossen und das Haus angezündet worden sei, dass der Beschwerdeführer seinerseits in das am Ende des Dorfes gelegene Lager D._______ verbracht worden sei, dass er dort zu einer militärischen Ausbildung gezwungen worden sei, dass er während des Jahres 2006 unfreiwillig an der Entführung von vier Angestellten einer Ölfirma teilgenommen habe, dass der Beschwerdeführer sowie zwei weitere zwangsrekrutierte Personen im Jahre 2007 mit der Bewachung von zwei im Februar 2007 entführten E._______ beauftragt worden seien, dass diese E._______ dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Kollegen vorgeschlagen hätten, ihnen zur Flucht zu verhelfen, dass im Gegenzug die E._______ dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kollegen die Ausreise aus dem Land organisieren würden, E-5969/2007 dass daraufhin Ende Mai oder Anfang Juni 2007 der Beschwerdeführer, seine beiden Kollegen und die beiden E._______ in einem Boot das Lager D._______ in Richtung Port Harcourt verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag sein Heimatland heimlich an Bord eines Schiffes verlassen habe, nach zwei Wochen Seefahrt in einem europäischen Hafen gelandet und schliesslich illegal in die Schweiz gereist sei, dass er bis heute den Schweizer Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgeben wollte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. August 2007 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 8. August 2007, die Gewährung von politischem Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, daher die vorläufige Aufnahme und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), E-5969/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG, Art. 32 VOARK), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung insgesamt als zutreffend und rechtskonform zu beurteilen sowie in Anbetracht der Akten zu bestätigen sind, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt, analysiert sowie überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass dabei die Vorinstanz zutreffenderweise verschiedene Unstimmigkeiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers aufgezeigt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unglaubhaft einzustufen sind und ihm daher die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist, E-5969/2007 dass die Ausführungen in der Beschwerde die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen, dass die Vorbringen in der Beschwerde zu einem wesentlichen Teil bloss in einer Wiederholung des Sachverhaltes bestehen (vgl. Beschwerde S. 2 f.), was zu keinen neuen Erkenntnissen führt, dass weiter ein Auszug aus einem ai-Bericht vom 7. März 2007 über das politische Klima in Nigeria sowie die Verhältnisse im Nigerdelta zitiert wird, dass sich daraus keine allfällig asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG ableiten oder glaubhaft machen lässt, da es sich bei jenem Auszug um allgemeine, und nicht auf seine Person bezogene Ausführungen über die Lage in Nigeria handelt, dass auch die abstrakten Ausführungen in der Beschwerde über die Glaubhaftmachung vorliegend unbehelflich erscheinen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), zumal sie nicht konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug nehmen, dass der Beschwerdeführer, wie ferner festzuhalten ist, in Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) mit standardmässiger und unglaubhafter Begründung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten geben wollte (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 4 f.), dass aus dem Fehlen rechtsgenüglicher Identitätspapiere resultiert, dass seine Angaben zur Person und zu seiner tatsächlichen Herkunft amtlich nicht belegt sind, was generell seine Glaubwürdigkeit und mithin die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erschüttert, dass daher auch nicht erwiesen ist, der Beschwerdeführer stamme wirklich aus dem Nigerdelta, wie vorgebracht, dass zudem die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die D._______-Gruppe, bei unterstellter Glaubhaftigkeit, keine landesweite und asylrelvante Verfolgungssituation darstellen würde, da es dem Beschwerdeführer möglich und zuzumuten wäre, sich innerhalb seines flächenmässig riesigen Heimatlandes allfälligen Behelligungen durch diese lokal begrenzt auftretende Gruppe durch einen Wohnortswechsel zu entziehen, E-5969/2007 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass den Akten somit angesichts der offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-5969/2007 dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem auch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass in Anbetracht der Akten die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5969/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - an den _______ Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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