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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2009 E-5966/2009

October 28, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,270 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-5966/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5966/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Kosovo am 10. November 2001 und reiste am 12. November 2001 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 5. März 2002 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. April 2002 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom 18. August 2005 abwies. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht. B. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer beim BFM durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer und seine Familie stammten aus Prizren, Kosovo, und würden der Ethnie der slawischen Muslime angehören. Trotz der anwesenden KFOR seien Angehörige aus dem Clan getötet worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei von Albanern massiv geschlagen, vergewaltigt und mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien die Kinder in der Schule benachteiligt worden. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2009 gut, hob die Verfügung auf und wies die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück.

D. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. April 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahre 1992 hätten er und seine Familie in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Im April E-5966/2009 2000 seien sie freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, wo er ein Elektrogeschäft eröffnet habe. Ende 2001 sei er in die Schweiz ausgereist und habe ein Asylgesuch eingereicht. Nach seiner Ausreise habe seine Familie wegen ihm Probleme bekommen. Er sei von maskierten Unbekannten zu Hause gesucht worden. Ungefähr Mitte des Jahres 2004 habe er von seiner Mutter erfahren, dass seine Ex-Ehefrau von Unbekannten geschlagen und mehrmals vergewaltigt worden sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, verfolgt und umgebracht zu werden. E. Am 1. Juli 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Pristina die Ex- Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers an. F. Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Pristina haben ergeben, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2003, im Mai und Oktober 2004, im März, Juni und November 2005, im April und November 2006, im Mai und Oktober 2007 sowie im Mai und November 2008 Visa für Besuche in der Schweiz ausgestellt wurden. G. Mit Verfügung vom 18. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. H. Mit separater Verfügung gleichen Datums bewilligte das BFM der Ex- Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Beschwerde vom 18. September 2009 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter unter Beilage der Verfügung vom 18. September 2009 betreffend den Beschwerdeführer (Beilage 2), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Den Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei E-5966/2009 die Wegweisung nicht zu vollziehen und stattdessen sei den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 600.--, welcher diesen am 12. Oktober 2009 fristgerecht leistete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das BFM hat am 18. September 2009 zwei Verfügungen erlassen, eine betreffend den Beschwerdeführer und eine betreffend dessen Ex- Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern. Im Rechtsbegehren beantragt der Rechtsanwalt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Als Beilage reichte er die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer ein. Weiter beantragt er, den Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren. Unter „Formelles“ spricht der Rechtsvertreter von den Beschwerdeführern, in der Beschwerdebegründung demgegenüber vom Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen professionellen Rechtsanwalt handelt, von welchem eine in sich stimmige Rechtsschrift ohne weiteres erwartet werden kann, erachtet das Bundesverwaltungsgericht nur die Verfügung des E-5966/2009 BFM betreffend den Beschwerdeführer als Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- E-5966/2009 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Zu Art. 7 AsylG führte es aus, gemäss der Mitteilung der Schweizerischen Vertretung in Pristina seien der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigungen zahlreiche Visa für Besuche in der Schweiz ausgestellt worden. Wäre die Ex-Frau tatsächlich in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise verfolgt worden, hätte sie anlässlich dieser zahlreichen Besuche in der Schweiz erwartungsgemäss um Asyl ersucht. Da sie dies nicht getan habe, würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen. Diese würden weiter dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben Mitte 2004 von den Übergriffen erfahren habe. Demgegenüber habe die Betroffene zu Protokoll gegeben, zweimal im Jahre 2005 vergewaltigt worden zu sein. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM aus, es sei nicht abzustreiten, dass es in den ersten Jahren nach dem Krieg im Kosovo im Jahre 1999 vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige von ethnischen Minderheiten gekommen sei. Von solchen Übergriffen seien auch Angehörige der slawischen Minderheit (Torbes) betroffen gewesen. In den zehn vergangenen Jahren habe sich indes die Lage im Kosovo stark verändert. Am 17. Februar 2008 habe der Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo würden mit der UNMIK und der EU zwei internationale Missionen bestehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police würden die Sicherheit garantieren und seien weitge- E-5966/2009 hend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegenüber Angehörigen von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Bei dieser Sachlage sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, mithin seien die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe nicht asylrelevant. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er habe seine Vorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargelegt. Es würden keine Begründungslücken vorliegen. Aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts und der Gerichtspraxis sei die Flüchtlingseigenschaft überwiegend wahrscheinlich. Mit den wenigen und sich nicht auf die angefochtene Verfügung beziehenden Ausführungen sowie insbesondere dem blossen Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Aussagen legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat, beziehungsweise zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorliegend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat demnach das Asylsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). E-5966/2009 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-5966/2009 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in EMARK 2002 Nr. 22 ausführlich zur Situation der slawischen Muslime (Bosniaken, Gorani, Torbes) im Kosovo geäussert. Die damals vorgenommene Einschätzung hat grundsätzlich auch heute noch ihre Gültigkeit. Hinzu kommt aber, dass sich nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Sicherheitslage für die Angehörigen der slawischen Minderheiten in den vergangenen sieben Jahre weiter verbessert hat. Die Spannungen mit den Kosovoalbanern konnten weitergehend abgebaut werden, die Bewegungsfreiheit der slawischen Muslime ist gewährleistet, ebenso der Zugang zu Schulen sowie medizinischen Versorgungseinrichtungen. Nach wie vor ist jedoch die wirtschaftliche Situation sowie die Arbeitsmarktlage für die Angehörigen aller Ethnien als eher schwierig zu bezeichnen. Den- E-5966/2009 noch und trotz allenfalls auftretender Benachteiligungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung für die slawische Muslime aus dem Kosovo, die ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë hatten, als zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht trägt aber der besonderen Situation der Angehörigen der slawischen Muslime dadurch Rechnung, dass es die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vornimmt, wobei Unzumutbarkeit anzunehmen ist, wenn sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der slawischen Muslime hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt. Zusätzliche Indizien können sich zum Beispiel aus dem fehlenden Beziehungsnetz, der beruflichen oder familiären Situation oder wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten ergeben. 7.4.3 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der slawischen Muslime (Torbesh) an und hatte vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in Prizren, Bezirk Prizren. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. Gemäss den Aussagen der geschiedenen und in Prizren lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung in der Schweizerischen Vertretung haben sie und der Beschwerdeführer sich nur scheiden lassen, damit sie und die Kinder in Ruhe im Kosovo leben können. Dementsprechend gab die geschiedene Ehefrau auch zu Protokoll, dass sie und der Beschwerdeführer nach wie vor eine Beziehung miteinander hätten (vgl. B13, S. 3 und S. 9). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die beiden zwischenzeitlich erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers, seine Mutter (vgl. B13, S. 3), mehrere Tanten (vgl. B21, S. 9) sowie die Eltern und Geschwister der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in Prizren leben. Insoweit verfügt der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Auch steht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo eine Wohnmöglichkeit offen. Gemäss den Angaben der geschiedenen Ehefrau leben sie und die beiden Kinder in einem ihnen von einer in Deutschland lebenden Person überlassenen Haus (vgl. B21, S. 8). Weiter sind die Eltern des Beschwerdeführers im Besitze eines eigenen Hauses in Prizren, welches gemäss den Angaben der geschiedenen Ehefrau leer steht, da sich die Eltern und ein Bruder in Deutschland aufhalten würden (vgl. B21, S. 9). Was die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so ist er gemäss sei- E-5966/2009 nen eigenen Angaben ausgebildeter (...) und hat vor seiner Ausreise aus dem Kosovo, während seines Aufenthalts in Deutschland sowie hier in der Schweiz auf seinem Beruf gearbeitet. Der heute (..)-jährige Beschwerdeführer verfügt demnach über langjährige Arbeits- und Berufserfahrungen. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von seiten der Familie seiner geschiedenen Ehefrau finanzielle Unterstützung erhalten oder ihm eine Anstellung angeboten wird, ist doch der Vater der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Besitzer einer (...) im Kosovo. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Hilfe seiner Angehörigen vor Ort, aber auch mit Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Eltern und seines Bruders eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Kosovo schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Anstellung finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Weitergehend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, in den Kosovo zurückzukehren. 7.4.4 Insgesamt erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-5966/2009 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 12. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5966/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 13

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