Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5958/2015
Urteil v o m 1 9 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Bernhard Wiederkehr, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
E-5958/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 5. August 2015 in die Schweiz einreiste und am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person den Wunsch nach einer Zuteilung in den Kanton B._______ äusserte, da dort seine Verwandten lebten und sein Onkel ihn unterstützen könnte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 8. September 2015 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuwies, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und ihn anwies, sich am 9. September 2015 um 14.00 Uhr bei der im Kanton C._______ zuständigen Behörde zu melden, dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass es den Entscheid damit begründete, es seien keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2015 ans SEM gelangte und die Zuweisung in den Kanton C._______ beantragen liess, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, seine Verwandten lebten im Kanton B._______ und seine Integration sei deswegen dort besser gewährleistet als im Kanton C._______, dass auch humanitäre Gedanken zu berücksichtigen seien, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2015 darüber informierte, dass es seine Eingabe vom 18. September 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob er damit Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid erheben wolle, weiterleite,
E-5958/2015 dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. September 2015 eine Vollmacht nachreichen liess, das das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2015 den Eingang des Gesuches vom 18. September 2015 bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zehn Tagen anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-5958/2015 dass das SEM den Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1), dass auf das Vorbringen, es seien humanitäre Gedanken zu berücksichtigen, dementsprechend nicht einzugehen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und somit die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person angab, gesund zu sein (vgl. A4/12, Rz. 8.02), es für ihn jedoch gut wäre, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden, da dort seine Verwandten lebten und insbesondere sein Onkel ihn dort unterstützen könnte (vgl. A4/12, Rz. 9.01),
E-5958/2015 dass er in seiner Rechtsmitteleingabe ergänzend vortrug, dass seine Assimilation in der Schweiz durch die Nähe seines Onkels sowie der weiteren Verwandten besser gewährleistet sei, dass weder der im Kanton B._______ lebende Onkel des Beschwerdeführers noch seine übrigen Verwandten zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehören, dass im vorliegenden Fall offensichtlich auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Verwandten zu leben, zwar nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt werden soll, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre, diese Umstände jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen vermögen, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aber gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5958/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber
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