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Bundesverwaltungsgericht 11.11.2009 E-5952/2009

November 11, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,108 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Sep...

Full text

Abtei lung V E-5952/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5952/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia am 28. Mai 2008 verliess und am 31. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Juli 2008 im B._______ sowie der Anhörung vom 16. Oktober 2008 zu den Asylgründen seinen Herkunftsort mit der Stadt C._______ bezeichnete, welche 30 Kilometer von Mogadishu entfernt in der Region Shabelle liege, dass er als Grund seiner Ausreise im Wesentlichen geltend machte, von der Rebellengruppe Al Shahab verfolgt zu sein, da er deren Aufforderung, sich in ihren Reihen bei den Kämpfen in Mogadishu zu beteiligen, nicht befolgt habe, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2008 ablehnte sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es sachverhaltlich die Stadt C._______ in der nordsomalischen Verwaltungsregion Sool lokalisierte, welche von Somaliland und Puntland beansprucht werde, dass das BFM ferner den ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers infolge aufgetretener Widersprüche (betreffend Chronologie und Aufenthaltsorte nach einer ihm von der Al Shabab zugefügten Verletzung sowie betreffend Täterschaft der Tötung seines Bruders) den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft unbesehen der Frage nach der Asylrelevanz der Vorbringen nicht erfülle, E-5952/2009 dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstelle und keine zureichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Nordosten Somalias bestünden, dass im Übrigen eine vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ohnehin verweigert werden müsste, da der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 230 Tagen verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 und Ergänzung vom 15. Oktober 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er in der handschriftlichen, in mangelhaftem Deutsch verfassten, aber dennoch verständlichen Laieneingabe vom 18. September 2009 an seinen Verfolgungsvorbringen festhält, zu den ihm vorgehaltenen vermeintlichen Widersprüchen Stellung nimmt und schliesslich mit Nachdruck seine Herkunft aus der nahe Mogadishu und im „Canton“ Shabelle gelegenen Stadt C._______ bekräftigt, wogegen er nie eine Herkunft aus Nordsomalia geltend gemacht habe, dass er ebenso an der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges festhält, zumal in seiner Heimat Krieg herrsche und die gegen ihn in der Schweiz verhängten Strafen ungerechtfertigt und zudem mit seiner fünfmonatigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz abzuwägen seien, dass er in der maschinenschriftlichen, in korrektem Deutsch und einwandfreier Form abgefassten, aber offensichtlich nicht von ihm redigierten Ergänzungseingabe vom 18. September 2009 an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und deren flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit festhält sowie unter Berufung auf die Praxis die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges in seine in Nordsomalia gelegene Heimatregion bekräftigt, E-5952/2009 dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2009 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 9. November 2009 eingeladen wurde, wobei die Instruktionsrichterin das BFM (Zitat:) „speziell zur Stellungnahme zu Seite 2 der Beschwerde vom 18. September 2009 betreffend den Herkunftsort des Beschwerdeführers (Nähe Mogadishu; Region Shabelle) und zum Aktennachweis seiner anderslautenden Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtener Verfügung (Herkunftsort in der nordsomalischen Region Sool)“ einlud, dass das BFM in seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 geltend macht, es gebe in Somalia zwei Orte namens C._______, wobei selbst bei Annahme einer Herkunft aus dem vom Beschwerdführer nun in der Nähe von Mogadishu lokalisierten C._______ die bereits im angefochtenen Entscheid erwogene Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zum Tragen käme, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden, ihm diese jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-5952/2009 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-5952/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 insbesondere dann nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), dass es in sachverhaltlicher Hinsicht festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere in den beiden durchgeführten Befragungen übereinstimmend seine Herkunft aus der in der Nähe von Mogadishu und in der Region Shabelle gelegenen Stadt C._______ deklarierte und hierzu auch zahlreiche nähere Angaben zum Wohnquartier, zum Verwaltungsbezirk, zu deren Hauptstadt und zur Clanzugehörigkeit machte (vgl. insb. acta A1 S. 1-3 und A17 S. 3-6), dass die Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtener Verfügung nicht nur diese übereinstimmenden und geografisch tatsachenkonformen Angaben ignoriert, sondern darüberhinaus eine Lokalisierung einer Stadt C._______ (einzig) in Nordsomalia behauptet, ohne hierfür – trotz expliziter Aufforderung bei der Einladung zur Vernehmlassung – eine Aktengrundlage oder einen Beweis liefern zu können, dass diesbezüglich somit eine ungenügende Sachverhaltsabklärung beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, an welcher Erkenntnis auch der Umstand nichts ändert, dass in der Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2009 im Widerspruch zur Eingabe vom 18. September 2009 eine Herkunft aus Nordsomalia erklärt wird, E-5952/2009 dass es sich hierbei offensichtlich um eine Unsorgfalt der die Beschwerdeergänzung verfassenden Hilfsperson handelt, welche sich ohne Aktenstudium auf die Sachverhaltserfassung gemäss angefochtener Verfügung abstützt, dass die Vorinstanz diesem Mangel einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung mit dem Einwand eines irrelevanten Sachverhaltselements zu begegnen versucht, indem sie in der Vernehmlassung die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG bekräftigt, welche Bestimmung vorliegend unbesehen der Lokalisierung des Herkunftsortes eine vorläufige Aufnahme ausschliessen würde, dass dieser Einwand gleich in mehrfacher Hinsicht untauglich und unbehelflich ist, dass sich nämlich die Vorinstanz mit keinem Wort über die Relevanz des Herkunftsortes für die Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit und der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen ausspricht, dass sie zudem übersieht, dass der Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 AuG nur die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beschlägt, nicht aber jene nach der Zulässigkeit, dass die dreizeilige Erwägung zur Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zudem zweifelhaft erscheinen lässt, ob sie den Ansprüchen an die Begründungspflicht genügt, dass die in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerte Begründungspflicht verlangt, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6) und die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25), E-5952/2009 dass das BFM weder eine Subsumption der erwirkten Freiheitsstrafen unter eine oder mehrere Tatbestandsvarianten von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG, oder eine Würdigung der (scheinbar angenommenen) Langfristigkeit dieser Strafen nach Massgabe der hierfür relevanten Rechtsprechung und Lehre, noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornimmt (vgl. diesbezüglich EMARK 2004 Nr. 39, 2006 Nr. 11 E. 7, 2006 Nr. 23 E. 8, 2006 Nr. 30 sowie BVGE 2007/32; vgl. ferner MARC SPESCHA, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 62 AuG, sowie PETER BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG), dass gerade für letztere Frage wiederum der Herkunftsort des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung sein kann, da nach der Praxis (vgl. insb. EMARK 2006 Nr. 2) die Zumutbarkeitsanforderungen für eine Rückkehr nach Nordsomalia deutlich tiefer liegen als in andere Landesteile, dass die Beschwerde demnach infolge Verletzung von Bundesrecht, sowie unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts insoweit gutzuheissen ist, als darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass somit die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), dass nicht davon auszugehen ist, dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) E-5952/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 15. September 2009 wird aufgehoben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 9

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