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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 E-5949/2015

November 19, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,427 words·~12 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5949/2015

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. August 2015 / N (…).

E-5949/2015 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Mai 2012 an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 gab die Botschaft dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine aktuelle Situation ausführlich darzulegen und allfällige weitere Gesuchsgründe sowie Beweismittel einzubringen. B.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 6. Juni 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Gesuchsgründen. C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 informierte die Botschaft das BFM darüber, dass es infolge knapper Personalressourcen und aufgrund fehlender ernsthafter Verfolgung während der letzten zwölf Monaten im vorliegenden Fall nicht möglich sei, eine Anhörung durchzuführen. D. Mit Eingaben vom 5. September 2012, 6. November 2012, 27. November 2012, 29. Dezember 2012 sowie 15. Januar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und teilte ihr mit, dass er in seinem Heimatland immer noch Problemen ausgesetzt sei und deshalb um beschleunigte Behandlung seines Gesuchs bitte. E. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass es erwäge, sein Asylgesuch abzulehnen und ihm die Einreisebewilligung zu verweigern. Er erhalte die Möglichkeit, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. F. F.a Mit Schreiben vom 27. März 2015 beziehungsweise 15. April 2015 und 12. Mai 2015 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Anhörung ein. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, allfällige neue sachdienliche Unterlagen einzureichen.

E-5949/2015 F.b Mit Schreiben vom 20. April 2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an seinem Gesuch festhalte sowie weiterhin unter den geltend gemachten Problemen leide. F.c Am 27. Mai 2015 wurde er durch die Botschaft in der Sache angehört und machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Nachdem er und seine Familie vertrieben worden seien, habe er sich mit seinen Eltern in C._______, Distrikt D._______ niedergelassen. Derzeit besuche er [eine Schule in E.________], wo er im Übrigen auch ein Zimmer habe. Im (…) 2008 sei er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe eine Basisausbildung absolviert. Als man ihn an die Front habe entsenden wollen, sei er geflohen. Nach Kriegsende sei er [drei Monate] bis 2010 in Rehabilitationshaft genommen worden. Weil er (…) sei, habe man ihn jedoch frühzeitig entlassen. Er halte sich zwar von politischen Aktivitäten (…) fern und sei auch in keiner (…) ([…]). Dennoch stehe er weiterhin unter Beobachtung seitens des Criminal Investigation Departement (CID) und werde immer wieder zu Hause (nie in E.________) zu seinen LTTE-Tätigkeiten und seinen Aktivitäten [an der Schule] befragt; ausserdem hätten sie sich erkundigt, ob er (finanzielle) Hilfe brauche. In der Regel werde er pro Monat ein- bis zweimal – letztmals am (…) Mai 2015 – befragt. Diese ständigen Befragungen würden ihn psychisch unter Druck setzen. Aus Angst vor weiteren Problemen habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Diese ständigen Nachforschungen würden sich im Übrigen auf sein Umfeld – namentlich würden sich seine [Kollegen] von ihm fernhalten – auswirken. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Dokumente in Kopie ein. G. Mit Verfügung vom 10. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – lehnte das SEM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern demjenigen gewährt werde, der aktuell den Schutz des Zufluchtslandes benötige. Demnach sei festzuhalten, dass allfällige Nachteile, welche der Beschwerdeführer durch die LTTE erlitten habe, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant seien. Weiter könne das

E-5949/2015 SEM zwar angesichts des dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Rehabilitationslager seine subjektiven Befürchtungen vor einer erneuten Inhaftierung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nachvollziehen. Aufgrund der bereits über fünf Jahre zurückliegenden Entlassung könne seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung bei einer objektiven Betrachtungsweise jedoch als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Gemäss Erkenntnis des Staatssekretariats würden die Insassen der Rehabilitationslager einem intensiven Screening unterzogen, um zu prüfen, ob sie nach wie vor eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würden. Die frühzeitige Freilassung des Beschwerdeführers nach einer Dauer von drei Monaten mache deutlich, dass er von den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Es würden zudem keine Anhaltspunkte bestehen, dass er im Anschluss an seine Rehabilitation in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Allerdings sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe und nach wie vor wiederholt befragt werde. Auch sei es durchaus möglich, dass er regelmässig Unterschrift habe leisten müssen. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden davon überzeugt, dass er nach wie vor Verbindungen zur LTTE habe oder in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle, wäre er zweifellos auch nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitationscamp erneut inhaftiert worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würde sie doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage gestellt werde. H. Mit englischsprachiger Beschwerde vom 8. September 2015 (Eingang bei der Botschaft: 14. September 2015), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er führte insbesondere aus, dass er grosse Probleme mit den sri-lankischen

E-5949/2015 Sicherheitskräften, dem CID und der Polizei habe, worunter er sehr leide. Die meisten Personen würden sagen, dass die Probleme gelöst seien und alle nun glücklich seien, was jedoch nicht stimme. Das SEM habe nicht berücksichtigt, in welcher Notlage er sich befinde. Er bete jeden Tag zu Gott, dass er ihn beschütze.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E-5949/2015 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Auswirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/2 E. 4 ff.). 3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG, vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG http://links.weblaw.ch/BVGer-D-103/2014 http://links.weblaw.ch/AS-2012/5359 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10

E-5949/2015 sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. 5.2 Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen Angaben zufolge im Einflussgebiet der LTTE aufgehalten, ein Basistraining absolviert und etwa drei Monate lang in einem Rehabilitationscamp verbracht habe, regelmässig einer scharfen Polizeikontrolle ausgesetzt zu sein scheint. Durch derartig repressive Kontrollmassnahmen steuert Sri Lanka in die Richtung eines Polizeistaates. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Belästigungen durch den CID nicht zuletzt vor dem Hintergrund der furchtbaren Ereignisse in den Kriegsjahren und seiner dreimonatigen Rehabilitationshaft subjektiv als Bedrohung wahrnimmt, ist durchaus nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz indes zu Recht festhielt, weisen diese Vorkommnisse in einem objektiven Licht betrachtet nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er an Leib und Leben respektive nochmals mit einem Freiheitsentzug bedroht wurde. Namentlich geht er [seiner Ausbildung] nach und fällt insbesondere nicht durch politische Aktivitäten (...) auf (vgl. im Einzelnen zur erhöhten Verfolgungsgefahr von bestimmten Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). Sodann dürften ihn die Behelligungen aus objektiver Sicht nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihm und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-5949/2015 hätte (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Auch die Rechtsmitteleingabe vermag keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Massnahmen oder Übergriffen des CID aufzuzeigen. Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass er sich den Befragungen des CID in seinem Elternhaus durch einen definitiven Wegzug nach E.________, wo er gemäss eigenen Angaben über ein Zimmer verfüge, zumindest teilweise beziehungsweise temporär entziehen könnte. 5.3 Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einem Verbleib in Sri Lanka aus objektiver Sicht konkret begründet wäre. Aufgrund dieser Sachlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten akuten Gefährdung beziehungsweise eine Schutzbedürftigkeit zu verneinen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht dem Beschwerdeführer die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/28

E-5949/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

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