Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5948/2008 Urteil vom 7. Juli 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N (…).
E-5948/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 6. April 2008 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate und Italien am 14. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 25. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch befragt und am 13. August 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte vor, in B._______ auf dem Weg zur Schule mehrmals von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden zu sein, ihnen beizutreten. Sie hätten gesagt, dass ihnen ein Mitglied jeder Familie beitreten müsse. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zu einem Onkel gegangen und habe die Schule in C._______ besucht. Auf dem Schulweg sei er mehrere Male von Mitgliedern der srilankischen Armee angehalten worden. Einmal sei er von diesen auch für kurze Zeit verhaftet und verhört worden. Aus Angst sei er danach mit seinem Onkel nach Colombo gegangen und habe anschliessend das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2008 – eröffnet am 10. September 2008 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. September 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zukommen zu
E-5948/2008 lassen und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Er verzichtete – vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Akteneinsicht gewährt und er wurde eingeladen, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureich-en. E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und legte eine Fürsorgebestätigung bei. F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde innert Frist vernehmen zu lassen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2008 an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 29. April 2011 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht auf dessen Aufforderung hin über seine aktuellen Verhältnisse und legte eine Lohnabrechnung vom März 2011 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
E-5948/2008 gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher im Asylpunkt einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind. 3.
E-5948/2008 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG könne der Bundesrat Staaten, in denen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, als sichere Drittstaaten bezeichnen. Bei diesen Staaten bestehe die – im Einzelfall widerlegbare – Regelvermutung, dass das Non-refoulement-Gebot grundsätzlich eingehalten werde. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG werde auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien während drei Monaten aufgehalten, und Italien habe sich dazu bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Gründe, welche die obgenannte Regelvermutung widerlegen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem würden weder nahe Angehörige noch Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, in der Schweiz leben. Zwar habe er einen hier seit Jahren lebenden, eingebürgerten Onkel mütterlicherseits, den er kürzlich aufgesucht habe. Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, eine enge Beziehung zum Onkel glaubhaft zu machen. So wisse er nicht, an welcher Adresse dieser wohne und welcher Tätigkeit er nachgehe. Insbesondere könne er auch den fehlenden Kontakt mit dem Onkel während des Aufenthalts in Italien nicht plausibel erklären. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Onkel in der Schweiz könne daher nicht als eng angesehen werden. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG trete zudem nicht offensichtlich zutage. Den geltend gemachten Rekrutierungsversuchen der LTTE habe der Beschwerdeführer sich ab (…) durch die Wohnsitznahme bei einem Onkel in C._______ wirkungsvoll entziehen können. Hinsichtlich der angeblichen Verhaftung vom (…) durch die srilankische Armee sei festzuhalten, dass es nicht glaubhaft sei, dass ein Grossaufgebot von Soldaten den Beschwerdeführer, notabene als Einzigen im Quartier, festgenommen und inhaftiert haben soll, und dies lediglich, um ihn bezüglich seines Aufenthaltes sowie seiner Eltern zu befragen und am folgenden Tag wieder freizulassen. Schliesslich bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
E-5948/2008 3.2 In der Beschwerde und in der entsprechenden Ergänzung wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Die Darstellung des BFM blende die tatsächlichen Lebensumstände, welche in einer Situation, wie sie der Beschwerdeführer aktuell durchleben müsse, auftreten würden, aus. Er komme direkt aus dem Bürgerkrieg und habe seine Eltern, seine Geschwister, seine Freunde und die Schule verlassen, da ihn die politische Situation in Sri Lanka dazu gezwungen habe. Die Flucht habe sich über mehrere Monate erstreckt, was für den jungen Beschwerdeführer sehr belastend gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, dass er darüber informiert sein sollte, welcher Tätigkeit sein Onkel hier in der Schweiz nachgehe, da diese Information keine Relevanz für ihn gehabt habe. Gleiches gelte für dessen genaue Adresse. Der Onkel und die Grossmutter aus D._______ hätten sämtliche organisatorischen Aspekte der Reise einem Dritten übertragen. Nur schon aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sowie vermutlich auch aufgrund fehlender finanzieller Mittel sei es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, direkt Kontakt mit seinem Onkel in der Schweiz aufzunehmen. Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers sei speziell zu berücksichtigen, dass man es hier mit einer anderen Kultur zu tun habe. Deshalb könne die derzeitige Situation nicht vor dem Hintergrund unserer schweizerischen Familienstruktur gemessen werden. In der tamilischen Kultur nehme der Onkel bei Abwesenheit des Vaters dessen Position ein. Dies sei insbesondere bei einem jungen Mann von grosser Bedeutung. Ein (…) gelte noch lange nicht als Erwachsener, selbst wenn dieser nach unseren Gesetzen volljährig sei. In diesem Alter und in dieser Lebenssituation sei der Beschwerdeführer auf seinen Onkel in der Schweiz dringend angewiesen. In Italien habe er keine Verwandte oder Bekannte. Aus den Befragungsprotokollen gehe ausserdem hervor, dass die beiden bereits in Sri Lanka regelmässig telefonischen Kontakt miteinander gehabt hätten. Auf die Frage nach der Bedeutung des Onkels für ihn habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er einen engen Kontakt zu ihm habe. Dieser sei der Bruder seiner Mutter und seines Onkels, der sich in C._______ um ihn gekümmert habe; er habe grossen Respekt vor ihm. Im Schreiben vom 29. April 2011 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel eine gute Beziehung. Sofern es sein Arbeitsplan erlaube, besuche er ihn (…). Dazwischen würden sie rege telefonischen Kontakt pflegen.
E-5948/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu welchen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat. Am 14. Juli 2008 ist er in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. In der Folge hat das BFM die zuständige italienische Behörde für eine Rückübernahme des Beschwerdeführers angefragt, welcher diese mit Schreiben vom 4. August 2008 zugestimmt hat. Dabei wurde festgehalten, dass die Bewilligung für eine Rückübernahme für 30 Tage gültig ist. Der vom BFM angeordnete Nichteintretensentscheid vom 22. August 2008 kann nicht aufrechterhalten bleiben, da der Beschwerdeführer angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr nach Italien zurückgeführt werden kann. Demzufolge hat das Bundesamt auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie gegebenenfalls die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers zu prüfen. 4.3 Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 22. August 2008 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell einzutreten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
E-5948/2008 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist keine Kostennote eingereicht worden. Das Gericht setzt deshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest. Dem Beschwerdeführer ist für das gesamte Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
E-5948/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch materiell zu prüfen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das E._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: