Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.08.2010 E-5925/2010

August 26, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-5925/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), Ghana, z.Z. Transitzone Flughafen Zürich, 8058 Zürich, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5925/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer am 1. August 2010 bei der Flughafenpolizei im Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. August 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. August 2010 sowie der direkten Anhörung vom 10. August 2010 zur Begründung seines Asyl gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Mamprusi an und stamme aus C._______, (...) Region, dass es in seiner Herkunftsregion seit längerer Zeit Auseinandersetzungen zwischen den Ethnien der Mamprusi und der Kusasi wegen Landbesitzes gebe, dass im Jahre 2008 eine Gruppe von Angehörigen der Kusasi von sei nem Vater die Herausgabe seines Landes verlangt hätten, dass er, der Beschwerdeführer, Anfang März 2009 von mehreren Kusasi, welche auf der Suche nach seinem Vater gewesen seien, geschlagen und mit einem Messer sowie einem Baseball-Schläger verletzt worden sei, dass er sich darauf hin auf der Farm seines Vaters versteckt habe, dass sein Vater, welcher sein Haus nicht habe verlassen wollen, Ende März 2009 von Angehörigen der Kusasi getötet und das Haus abgebrannt worden sei, dass er sich ab August 2009 zusammen mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind, sowie mit seiner Mutter aus Sicherheitsgründen bei einem Pfarrer in seinem Dorf aufgehalten habe, dass der Pfarrer schliesslich, um sein Leben zu retten, seine Ausreise organisiert und finanziert habe, dass er in einem Auto nach D._______, E._______ gebracht worden sei, von wo er – ohne im Besitz von Reisepapieren zu sein – per E-5925/2010 Flugzeug via F._______, G._______ und H._______ nach B._______ gereist sei, dass er erfahren habe, dass der Pfarrer nach seiner Ausreise umgebracht worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass es sich bei der von ihm vorgebrachten Verfolgung um Übergriffe durch Dritte handle, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Heimatstaat nicht in der Lage oder willens sei, adäquaten Schutz zu gewährleisten, dass indessen die Regierung Ghanas darum bemüht sei, die Auseinandersetzungen in der Heimatsregion des Beschwerdeführers zu bekämpfen und hierzu gebotene Massnahmen getroffen habe, dass ferner die Probleme des Beschwerdeführers lokal oder regional begrenzt seien und er daher über eine Fluchtalternative in einem anderen Teil Ghanas, namentlich in Accra, verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2010 – vorab per Telefax – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und dabei beantragte, diese sei aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, dass ferner die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 E-5925/2010 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er zudem beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass auf die Beschwerdebegründung soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen, dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-5925/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen die Vorbringen anlässlich der Befragungen wiederholt und auf die fehlende Bereitschaft der Sicherheitsbehörden des Heimatstaats, den Mamprusi und insbesondere dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen Schutz zu gewähren, hingewiesen wird, nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass namentlich gemäss Aktenlage der Beschwerdeführer sich bei den Auseinandersetzungen zwischen der Ethnien der Kusasi und Mamprusi in seinem Herkunftsort nicht besonders exponiert hat, wes- E-5925/2010 halb nicht von einem landesweiten Verfolgungsinteresse der Kusasi auszugehen ist, dass zudem keine Hinweise darauf vorliegen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Malus bestehen würde, der zu einer Schutzverweigerung seitens der Behörden auf dem gesamten Staatsgebiet seines Heimatstaats führen würde, dass schliesslich die auf Beschwerdeebene eingereichten, im Internet publizierten Artikel die allgemeine Lage in Ghana betreffen und eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführer nicht zu belegen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), E-5925/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Ghana noch individuelle Gründe des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers, welcher überdies über eine überdurchschnittlich gut Ausbildung verfügt, auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-5925/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5925/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

E-5925/2010 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2010 E-5925/2010 — Swissrulings