Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5924/2013
Urteil v o m 5 . Februar 2014 Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Beschwerdeführerin, und ihr Sohn B._______, geboren (…), Irak, (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).
E-5924/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Dohuk), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…), gelangten zusammen mit D._______ und deren Kindern (Verfahren E-5922/2013) und E._______ (Verfahren E-5923/2013) zu Fuss (…). Sie fuhren in einem Auto zur Grenze (…), welche sie zu Fuss passierten, und danach zusammen mit ihrem Ehemann von D._______ in einem Bus nach Istanbul. Von dort seien sie nach ungefähr zwei Monaten mit einem Auto, in kleinen Booten und zuletzt zu Fuss in eine grosse Stadt gelangt. Dort seien sie abgeholt und in eine Ortschaft gebracht worden, wo sie ungefähr einen Monat beim Schlepper gewohnt hätten. Danach hätten sie in einer Yacht das Meer überquert und seien schliesslich mit dem Zug am 24. Juni 2013 in die Schweiz gekommen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A._______ (nachstehend: die Beschwerdeführerin) wurde am 1. Juli 2013 zur Person befragt (BzP) und am 10. Juli 2013 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte sie vor, eines Tages sei ihre Schwester D._______ mit ihrem Mann und den Kindern zu ihnen nach Hause gekommen. Dieser habe gesagt, sie müssten sich vorbereiten, um das Land zu verlassen. Sie sei überrascht gewesen, denn sie habe ihr Land nicht verlassen wollen und zunächst auch nicht gewusst, weshalb dies nötig sei. Ihr Bruder habe ihr erklärt, dass die Familie ihres Schwagers D._______ umbringen wolle, weil sie von der heimlichen Liebesbeziehung und Flucht einer Schwester ihres Ehemannes gewusst habe. Die Familie ihres Schwagers habe begonnen, nach der flüchtigen Tochter zu suchen. Sie seien dann zusammen mit ihrer Schwester und deren Familie sowie einer weiteren Schwester in die Türkei geflüchtet in der Hoffnung, die Lage werde sich beruhigen und sie würden in ihre Heimat zurückkehren können. Ihr Schwager habe durch Freunde versucht, seine Familie zu beruhigen; irgendwann hätten diese Freunde ihnen mitgeteilt, dass die Familie die Tochter gefunden und umgebracht habe, sie seien jetzt frei zu entscheiden, ob sie zurückkehren wollten oder nicht. Ihr Bruder habe indessen nach wie vor befürchtet, sie könnten D._______ umbringen, weshalb sie sich zur Weiterreise entschlossen hätten. Sie seien mitgegangen, weil die Familie anstelle ihrer Schwester D._______ auch ihr etwas hätte antun können. Eine Rückkehr sei für sie unvorstellbar; ihr Ruf sei beschädigt, sie könnte die Peinlichkeit nicht ertragen.
E-5924/2013 B. Mit am 18. September 2013 eröffneter Verfügung vom 16. September 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an. In materieller Hinsicht beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei sie und ihr Kind vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Vollzug sei vorläufig zu stoppen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 24. Oktober 2013 ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein und liess sich seither nicht mehr vernehmen.
E-5924/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-5924/2013 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Angehörigen ihres Schwagers könnten Blutrache verüben, würden sich ausnahmslos auf die Fluchtgründe ihrer Schwester D._______ und ihres Schwagers stützen, welche in deren Verfahren als unglaubhaft gewertet worden seien. Deshalb sei auch ihre geltend gemachte Furcht vor Blutrache durch die Angehörigen ihres Schwagers nicht fundiert. Bezeichnenderweise seien ihre Ausführungen hierzu nur vage und nicht anschaulich. Sie habe beispielsweise keine Angaben dazu machen können, wann D._______ mit ihrem Ehemann zu ihnen gekommen sei, und sich nicht einmal an die Tageszeit erinnern können, was kaum verständlich sei. Realitätsfremd sei auch ihre Darlegung, dass D._______ die Gründe für die Ausreise erst in Istanbul genannt habe. Während ihr Schwager angegeben habe, sein Bruder habe ihn angerufen und über die Tötung seiner Schwester informiert, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, ein Freund ihres Schwagers habe angerufen und von der Tötung erzählt. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Todesdrohungen gegen D._______ und die Umstände, welche dazu geführt hätten, seien als glaubhaft zu erachten, dies sei bereits in deren Beschwerdeverfahren aufgezeigt worden. Folglich sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer der Blutrache werden könnte. Wie aus der Anhörung hervorgehe, habe sie die Anordnungen ihres Bruders befolgt und sich ihrer Schwester angeschlossen, um gemeinsam das Land zu verlassen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz treffe es jedoch nicht zu, dass sie erst in Istanbul über die Gründe der Ausreise aufgeklärt worden sei. Der Bruder habe ihr die Gründe bereits im Vorfeld mitgeteilt. Da ihre verhältnismässig kleine Familie kein Gegengewicht zur einflussreichen
E-5924/2013 Familie des Schwagers sei, seien die Frauen ohne Ehemann und damit ohne ergänzenden familiären Rückhalt ebenfalls von den Drohungen gegen die Schwester betroffen. Die Beschwerdeführerin müsste anstelle von D._______ oder mit ihr zusammen den Kopf hinhalten. Da dies allen Beteiligten bewusst gewesen sei, hätten sie sich entschlossen, zusammen zu flüchten. Die Details zur Vorgeschichte habe sie in Istanbul erfahren. Frauen seien in ihrem sozialen Umfeld nicht in der Position, Fragen zu stellen oder Entscheidungen zu treffen. Da es sich bei der Reise um eine heikle Angelegenheit gehandelt habe, sei es den Männern überlassen gewesen, sich um alles zu kümmern. Die Schwestern hätten sich an die pflichtgemässe Verschwiegenheit gehalten. Dass die Beschwerdeführerin nicht die richtige Person habe bezeichnen können, welche die Nachricht vom Tod der jungen Frau überbracht habe, komme daher, dass ihr Schwager dauernd mit verschiedenen Verwandten telefoniert habe. Die Beschwerdeführerin wäre der gleichen Verfolgung ausgesetzt wie ihre Schwester D._______, dies umso mehr, falls diese nicht gefunden werden sollte. Das Prinzip des Ehrenmordes weite sich insofern auf sie aus, als sie keinen Schutz durch ihre eigene Familie oder einen Ehemann erhalte. Sie sei somit einer indirekten Reflexverfolgung ausgesetzt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau mit ihrem Kind. Sie verfüge weder über eine Schulbildung noch über eine Berufsausbildung und sei Analphabetin. Zwar habe sie während eines Jahres (…) gearbeitet, aber es sei nicht so, dass daraus abgeleitet werden könnte, sie würde bei einer Rückkehr wieder einen Arbeitsplatz finden. Sollte sie in ihre Heimat zurückkehren müssen, wäre es unsicher, ob sie allein für sich und ihren Sohn würde sorgen können. Da sie der Verfolgung durch die Familie ihres Schwagers ausgesetzt sei, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Ausserdem sei es ihr nicht zumutbar, allein mit ihrem Sohn in die Heimat zu reisen, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. 4.3 Das Bundesamt präzisierte in der Vernehmlassung, in der negativen Verfügung werde nicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise keine Kenntnis von den Fluchtgründen gehabt. Vielmehr werde dort aufgezeigt, dass es realitätsfremd erscheine, dass sich ihre Schwester D._______ über die angeblichen Fluchtmotive bis zur Ankunft in Istanbul in Schweigen gehüllt haben soll. Das Argument in der Beschwerde, die Schwestern hätten sich an die pflichtgemässe Verschwiegenheit gehalten, vermöge nicht zu überzeugen.
E-5924/2013 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Zunächst ist auf das Urteil im Beschwerdeverfahren E-5922/2013 gleichen Datums wie das vorliegende zu verweisen, in welchem das Gericht feststellt, dass die Vorbringen der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes nicht geeignet sind, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen. Damit ist die geltend gemachte Gefahr von Blutrache durch Familienangehörige des Schwagers, welche von der Beschwerdeführerin auch im Rechtsmittelverfahren als Grundlage ihrer Asylvorbringen genannt wurde, zu verneinen. Weiter hielt das BFM zutreffend fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin vage und wenig anschaulich geblieben seien. Zwar konnte sie von der geltend gemachten Gefahr durch die Familienangehörigen ihres Schwagers nur von den Erzählungen Dritter erfahren haben, bezüglich der selbst erlebten Geschehnisse kurz vor der Flucht lassen sich die wenig konkreten Aussagen indessen nicht erklären. Ob sich ihre Schwester D._______ erst in Istanbul zu den fluchtauslösenden Vorfällen geäussert hat, kann offenbleiben, da dies vorliegend nicht massgebend ist. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
E-5924/2013 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
E-5924/2013 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
E-5924/2013 lung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.). 7.3.2 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen, herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Die Rückreise für Familien mit Kindern kann wegen einer möglichen konkreten Gefährdung problematisch sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Auch bei der Rückführung alleinstehender Frauen und kranker und betagter Menschen ist grosse Zurückhaltung geboten. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn stammen aus C._______ (Provinz Dohuk) und haben dort bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Bruder beziehungsweise Onkel gelebt. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, sind sie beide gesund. Die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung; eigenen Angaben zufolge arbeitete sie während ungefähr eines Jahres in (…). Zwar ist ihr damit nicht ein Arbeitsplatz gesichert, aber es ist anzunehmen, dass sie in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen und die Möglichkeit besteht, erneut eine Stelle zu finden. Immerhin verfügt sie in C._______ über ein familiäres Beziehungsnetz. Insbesondere kann, wie das BFM richtig feststellte, davon ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr wiederum bei ihrem Bruder beziehungsweise Onkel werden wohnen können. Somit liegen Umstände vor, welche den Vollzug
E-5924/2013 der Wegweisung trotz der geforderten Zurückhaltung bei der Beurteilung als zumutbar erscheinen lassen. Hinsichtlich des Sohnes B._______ ist nicht davon auszugehen, er habe sich in der kurzen Zeit in der Schweiz in einem Ausmass integriert, dass von einer Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden könnte oder eine Entwurzelung aus dem Heimatstaat anzunehmen wäre, welche den Wegweisungsvollzug für ihn unzumutbar erscheinen liesse. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der dargelegten begünstigenden Umstände sowie des Kindeswohls als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verzichten.
E-5924/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub