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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2014 E-5922/2013

February 5, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,914 words·~20 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5922/2013

Urteil v o m 5 . Februar 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), Beschwerdeführende, und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Irak, (…),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (…).

E-5922/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz Dohuk), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). A._______ (nachstehend: der Beschwerdeführer) sei mit dem Auto legal in die Türkei gereist, B._______ (nachstehend: die Beschwerdeführerin) und die Kinder sowie die beiden Schwestern und ein Neffe der Beschwerdeführerin (Verfahren E-5923/2013 und E-5924/2013) seien mit dem Auto bis (…) gefahren und hätten diese zu Fuss passiert. Danach seien sie alle zusammen in einem Bus nach Istanbul gereist, und von dort nach ungefähr einem Monat und zwanzig Tagen auf dem Landweg nach Athen. Einige Tage später seien sie auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich mit dem Zug am 21. Juni 2013 in die Schweiz gelangt. Am 22. Juni 2013 suchten sie um Asyl nach. Am 1. Juli 2013 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP), am 10. Juli 2013 die Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung der Asylgesuche brachten sie vor, die Schwester des Beschwerdeführers habe üblicherweise bei ihnen übernachtet, wenn er in der Nacht gearbeitet habe. Sie habe dort mit Wissen der Beschwerdeführerin jeweils ihren Liebhaber getroffen und sei eines Nachts mit ihm durchgebrannt. Die Beschwerdeführerin habe darauf ihren Mann angerufen und ihm das Vorkommnis erzählt; dieser wiederum habe seinen Vater darüber informiert, welcher wütend geworden sei. Da ihr Stamm sehr streng sei und keine Liebesbeziehungen vor der Ehe erlaube, habe der Vater des Beschwerdeführers gedroht, nicht nur seine Tochter, sondern auch seine Schwiegertochter umzubringen, falls sich herausstellen würde, dass sie von der Beziehung Kenntnis gehabt habe. Nach ungefähr zwei Wochen sei das junge Paar in der Türkei gefunden und in den Nordirak zurückgebracht worden. Der Vater habe seine Tochter getötet und den Liebhaber dessen Angehörigen übergeben. Als die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei gewesen seien, habe der Beschwerdeführer durch Vermitteln des Stammesführers und weiterer Personen versucht, seinen Vater umzustimmen, doch habe dieser seiner Schwiegertochter nicht verzeihen wollen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Nationalitätskarte des Beschwerdeführers, Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführenden und der Kinder sowie eine Kopie der Heiratsurkunde zu den Akten.

E-5922/2013 B. Mit am 18. September 2013 eröffneter Verfügung vom 16. September 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid an. In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei zu stoppen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden und deren Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fürsorgebestätigungen vom 24. Oktober 2013 ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013, welche den Beschwerdeführenden am 12. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-

E-5922/2013 nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien in zentralen Berei-

E-5922/2013 chen krass widersprüchlich, so dass die Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nachdem ihm seine Frau in der Nacht mitgeteilt habe, dass seine Schwester verschwunden sei, habe er seinen Vater angerufen und sei nach Hause gefahren. Kurze Zeit später sei sein Vater dort eingetroffen und habe seiner Frau Vorhaltungen gemacht; nach zwanzig Minuten er wieder gegangen. Am nächsten Morgen habe der Beschwerdeführer sich mit seiner Frau und den Kindern zum Vater begeben, welcher ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie von der heimlichen Liebesbeziehung gewusst haben sollte. Die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zu diesen Aussagen angegeben, ihr Mann sei eine halbe Stunde nach ihrem Anruf zu Hause eingetroffen und habe sich dann zu seinem Vater begeben, von wo er um fünf Uhr morgens in Begleitung seines Vaters und seiner Brüder zurückgekehrt sei. Der Schwiegervater habe sie bedroht und schlagen wollen, doch sei ihr Mann und seine Brüder dazwischen gegangen. Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, noch am gleichen Tag die Ausreise angetreten zu haben, wogegen der Beschwerdeführer ausgeführt habe, sie seien erst zwei Wochen nach diesem Vorfall ausgereist. Weiter habe er vorgebracht, seine Schwester sei von einem Cousin seines Vaters getötet worden, während die Beschwerdeführerin gesagt habe, der Vater habe sie getötet. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe von der Türkei aus unter anderem zwecks Vermittlung den Stammesführer eingeschaltet, wogegen er dies bei der Anhörung auf eine entsprechende Frage hin verneint habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem zu Protokoll gegeben, ihr Sohn sei beim Verschwinden der Schwägerin ein Monat alt gewesen, was angesichts des Geburtsdatums (…) mit dem angegebenen Ausreisedatum (…) nicht vereinbar sei. Nebst diesen Widersprüchen fehle es den Schilderungen in jeglicher Hinsicht an Substanz, Logik und Anschaulichkeit. Insbesondere sei es nicht glaubhaft, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers regelmässig heimlich im Haus der Beschwerdeführenden mit ihrem Liebhaber getroffen habe. Zum einen sei dies mit der Realität einer in traditionellen Stammesstrukturen eingebundenen Gesellschaft nicht zu vereinbaren und deshalb kaum denkbar. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermocht, was sie dazu bewogen haben sollte, diese heimlichen Treffen in ihrem Haus zu tolerieren; auch genauere, anschauliche Angaben zu diesen Treffen habe sie nicht machen können. Ihren Schilderungen fehle es an nachvollziehbaren Emotionen und Gedanken, insbesondere im Zusammenhang mit der Tötung der Schwester des Be-

E-5922/2013 schwerdeführers. Die stereotypen Aussagen würden nicht den Eindruck von real Erlebtem vermitteln. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich befürchtet, sein Vater könnte seine Frau töten, hätte er sich wohl vor der Ausreise an einen Vermittler oder an einen seiner Brüder gewandt und so nach einer Lösung gesucht. Seine Erklärung, er habe im Irak dazu keine Möglichkeit gehabt und mit keinem Verwandten oder Stammesangehörigen über die Vorfälle gesprochen, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere scheine nicht plausibel, dass er sich erst von der Türkei aus an Personen gewandt habe, welche seinen Vater umstimmen sollten. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht, und die Asylgesuche seien abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden gehe offenbar nicht klar hervor, was sich nach dem Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers abgespielt habe. Tatsächlich habe mit deren Flucht eine turbulente Zeit begonnen. Der Beschwerdeführer sei ab dem Zeitpunkt, in welchem er über die Flucht informiert worden sei, in ständigem Kontakt mit Angehörigen gestanden. Es sei zu klären gewesen, was genau geschehen sei, und vor allem habe er seinen Vater beruhigen und beschwichtigen müssen, damit dieser nicht die Tötung seiner eigenen Tochter und seiner Schwiegertochter veranlasse. Natürlich habe grosse Aufregung geherrscht, und es seien spontane Treffen organisiert worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien insofern nicht widersprüchlich, als der Beschwerdeführer sofort nach dem Telefonat mit seiner Frau seinen Vater kontaktiert habe. Nachdem er nach Hause gekommen sei, sei auch sein Vater mit seinen drei Brüdern eingetroffen. Nach einer ersten, emotional sehr geladenen Unterredung seien sie wieder nach Hause gegangen. Am nächsten Morgen seien sie zu seinem Vater gegangen, um die Wogen zu glätten. Als ihnen klar geworden sei, dass dieser einen Ehrenmord an seiner Tochter begehen werde und auch die Beschwerdeführerin als Mitwisserin getötet werden könnte, hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie seien noch am selben Tag ausgereist, sei so zu verstehen, dass sie innerhalb kürzester Zeit den Entschluss gefasst hätten auszureisen. Da sie damals gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, sei ihr jene Zeit nur in groben Zügen in Erinnerung geblieben. Es sei daher durchaus möglich, dass sie nicht am Tag des Vor-

E-5922/2013 falls, sondern einige Tage später ausgereist sei. Auch der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Tag genau erinnern. Es sei schwierig gewesen, in einer solchen Situation einen klaren Kopf zu bewahren, dennoch könne festgehalten werden, dass sie nur wenige Tage nach dem Vorfall zum Bruder der Beschwerdeführerin gegangen seien und die Beschwerdeführerin noch an jenem Tag die Reise (…) angetreten habe. Mit der Aussage, der Schwiegervater habe seine Tochter umgebracht, habe die Beschwerdeführerin nicht gemeint, dass er dies eigenhändig getan habe, sondern dass er es als Stammesvater entschieden habe. Es handle sich hierbei nicht um einen Widerspruch in den Aussagen. Um seinen Vater vom Vorhaben abzubringen, seine Tochter zu töten, habe der Beschwerdeführer Freunde, Stammesführer von Freunden und Verwandte aus seinem Stamm eingeschaltet. Auch wenn er anlässlich der BzP angegeben habe, seinen Stammesführer kontaktiert zu haben, dürfe diese Ungenauigkeit nicht als Widerspruch qualifiziert werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinen Bildungshintergrund habe und zeitliche Abfolgen in verschiedener Hinsicht verschoben wahrnehme. Ausserdem habe sie nach der Geburt ihres Sohnes gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt. Aus dem Sachverhalt gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht werde und ihr ein Ehrenmord drohe. Die lokalen Polizei- und Sicherheitskräfte seien trotz Aufklärungsbemühungen und Strafgesetzrevisionen im Allgemeinen nach wie vor unsensibel gegenüber geschlechtsspezifischen Übergriffen, und es sei davon auszugehen, dass sie von diesen keinen Schutz erhalten werde. Wie der Ehrenmord an ihrer Schwägerin gezeigt habe, bestehe keine innerkurdische Fluchtalternative, und auch eine Fluchtalternative im Zentral- und Südirak sei zu verneinen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich ausgefallen sind und sich daraus kein einheitliches Bild der geltend gemachten Vorfälle ergibt. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Widersprüche nicht zu erklären und sind nicht geeignet, die vorgebrachten Ereignisse glaubhaft erscheinen

E-5922/2013 zu lassen. Dass in der Nacht des Verschwindens der Schwester des Beschwerdeführers grosse Aufregung geherrscht habe und die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, weshalb ihr diese Zeit nur in groben Zügen in Erinnerung geblieben sei, kann als Erklärung für die erheblichen Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht überzeugen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei noch am selben Tag (nach dem Verschwinden ihrer Schwägerin) ausgereist, nicht dahingehend verstanden werden, dass sie innerhalb von kürzester Zeit den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen, zumal ihre diesbezüglichen Aussagen sehr klar sind und sie diese auf Vorhalt des Widerspruches zu den Angaben ihres Mannes ausdrücklich bestätigte (vgl. Akten BFM A12/11 S. 7 f.). Weiter ist mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr Sohn sei beim Vorfall etwa ein Monat alt gewesen (vgl. A12/11 S. 5), nicht mit den angegebenen Daten vereinbar ist. Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass ihre Aussagen zum Ehrenmord aufgrund von Angaben Dritter erfolgten, kann die Erklärung, ihr Schwiegervater habe die Schwägerin getötet, im Kontext der gestellten Fragen nicht dahingehend interpretiert werden, als dass damit nicht die tatsächliche Tötung gemeint gewesen sei, sondern lediglich die Verantwortung hierfür. Im Übrigen kann bezüglich der weiteren Widersprüche auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Gericht schliesst sich sodann der Einschätzung der Vorinstanz an, dass es den Schilderungen insgesamt an Substanz und Anschaulichkeit fehlt, und angesichts des Vorgebrachten zu erwartende Emotionen und Gedanken höchstens ansatzweise auszumachen sind. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5922/2013 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement

E-5922/2013 nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im

E-5922/2013 Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt (die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz) ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.). 7.3.2 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen, herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Die Rückreise für Familien mit Kindern kann wegen einer möglichen konkreten Gefährdung problematisch sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Auch bei der Rückführung alleinstehender Frauen und kranker sowie betagter Menschen ist grosse Zurückhaltung geboten. Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______ (Provinz Dohuk) und haben dort bis zu ihrer Ausreise ununterbrochen gelebt. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, sind sie gesund und im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdefürer arbeitete eigenen Angaben zufolge (…). Ihre wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Sie verfügen, selbst wenn die Verwandten seitens des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben, in F._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, und es ist davon auszugehen, dass sie einen soliden Freundes- und Bekanntenkreis haben, so

E-5922/2013 dass das Beziehungsnetz als tragfähig bezeichnet werden kann. Insgesamt liegen somit Umstände vor, welche den Vollzug der Wegweisung trotz der geforderten Zurückhaltung bei der Beurteilung als zumutbar erscheinen lassen. Es ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden nach der knapp einjährigen Landesabwesenheit wieder eine Existenz werden aufbauen können und die Reintegration im Heimatland durch das vorhandene Beziehungsnetz erleichtert wird. Hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Alters und der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz nicht von einer starken Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen, so dass eine Entwurzelung im Bezug auf den Heimatstaat erfolgt wäre, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der dargelegten begünstigenden Umstände sowie des Kindeswohls als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-

E-5922/2013 zessführung auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5922/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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