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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2018 E-5921/2018

November 9, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,196 words·~21 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5921/2018

Urteil v o m 9 . November 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).

E-5921/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2015 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, Eritrea. Am 24. Januar 2013 habe er religiös geheiratet; seine Ehefrau habe er letztmals Ende Februar 2014 in B._______ gesehen. Anfangs Februar 2015 sei er illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 17. August 2015 trat die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug in den zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Ungarn) an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5315/2015 vom 26. Juni 2017 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 7. September 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. E. An der Anhörung vom 14. März 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sieben Jahre lang die Koranschule besucht. Er sei im Jahr 2000, also im 14. Altersjahr, eingeschult worden und bis zur 10. Klasse zur Schule gegangen; sieben Jahre in B._______ und drei Jahre in Asmara. In B._______ habe er zwei Mal ein Schuljahr wiederholt. In Asmara sei er morgens zur Schule und nachmittags zur Arbeit gegangen. Sein Schwager, der Ehemann seiner Schwester, sei seit dem Jahr 1996 in Eritrea im Gefängnis. Er habe sich bei drei Amtsstellen nach dem Verbleib seines Schwagers erkundigt. Auf Nachfrage habe er seine Wohnadresse angegeben und die Behörden hätten auch seinen Arbeitsort erfahren. Im Mai 2012 sei er abends auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug mitgenommen und zum sechsten Polizeiposten gebracht worden. Während der elfmonatigen Haft sei er gefoltert worden. Bei seiner Entlassung im März 2013 habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, wonach er nichts über die Haft erzählen dürfe.

E-5921/2018 Während der Haft sei seine Mutter im Januar 2013 gestorben. Er sei zu seiner alten Arbeit zurückgekehrt. Im Februar 2014 habe er geheiratet und danach etwa drei Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Ab Mai 2014 habe er sich aus Angst vor dem Militärdienst zehn bis zwölf Monate in der Wildnis des Sahel-Gebiets bei seinem Onkel versteckt. Im Januar 2015 sei er nach Asmara zurückgekehrt. Gegen Ende des Jahres 2014 habe seine Schwester weitererzählt, dass er die Schule abgebrochen habe und arbeite. Deshalb hätten im Jahr 2015 die Behörden der B._______ seinem Vater ein Militärdienstaufgebot für ihn überreicht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in Asmara aufgehalten. Die Behörden hätten seine Familie unter Druck gesetzt, damit er sich für den Militärdienst melde. Fünf Tage nach Erhalt des Militäraufgebots sei er ausgereist. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 11. Juli 2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2011/2012 die 11. Schulklasse besucht; das 11. beziehungsweise 12. Schuljahr habe er nicht abgeschlossen. Im Mai 2011 sei er verhaftet worden. Nach elfmonatiger Haft sei er im Februar 2012 freigelassen worden. Die nächsten zwei Jahre habe er sich in Asmara aufgehalten. Im Februar 2014 sei er für seine Hochzeit nach B._______ gegangen. Nachdem er drei Monate mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, habe sein Vater Ende Mai 2014 für ihn das Aufgebot für den Militärdienst in Sawa erhalten. Er hätte innerhalb von fünf Tagen einrücken müssen. Daraufhin habe er sich bis zu seiner Ausreise im Februar 2015 im Sahel-Gebiet bei seinem Onkel versteckt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Schülerausweises sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 26. September 2018 (eröffnet am 1. Oktober 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2018 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft

E-5921/2018 des Beschwerdeführers anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-5921/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihn die Vorinstanz auf Tigrinya angehört habe, obwohl er mehrmals gesagt habe, er wolle auf Tigre befragt werden. Die Anhörung auf Tigrinya habe zu Verständigungsproblemen geführt. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 An der Befragung nannte der Beschwerdeführer Tigre als Muttersprache und Tigrinya als weitere, für die Anhörung genügende Sprache. Bei der Anhörung meinte der Beschwerdeführer, er beherrsche Tigrinya zwar gut, sei aber unsicher, ob er sich ausführlich ausdrücken könne. Er fragte, ob es eine Möglichkeit gebe, die Anhörung auf Tigre zu machen; falls nicht, sei es in Ordnung. Auf den Hinweis, es sei ein Dolmetscher für Tigrinya aufgeboten worden und die Befragung erfolge auf Tigrinya, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei kein Problem. Wenn er etwas nicht verstehe, werde er sich melden. Die Befragerin meinte daraufhin, sollte er etwas

E-5921/2018 nicht verstehen, würde der Dolmetscher die Aussagen oder Fragen wiederholen (act. A41/23 F1 f.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer zum Dolmetscher, er hoffe, dieser werde ihm helfen, wenn er etwas nicht verstehe. Er könne sich gut auf Tigrinya ausdrücken, ihm fehlten aber ein paar Worte (act. A44/22 F 1 und F 3). Aus den Protokollen der Anhörungen geht hervor, dass bei Unklarheiten die Frage wiederholt und Missverständnisse aufgeklärt wurden. In den Protokollen findet sich denn auch kein Vermerk der Hilfswerkvertretung, wonach es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Die Durchführung der Anhörungen ist somit nicht zu beanstanden. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Inhaftierung, der Freilassung, des Aufenthalts im Sahel-Gebiet und des Erhalts des Militärdienstaufgebots sowie zu seinem Aufenthaltsort beim Erhalt des Aufgebots seien widersprüchlich ausgefallen. Der Schülerausweis aus dem Jahr 2000 widerspreche den Angaben zu seiner Schulzeit. Zudem mache er im eritreischen Kontext unübliche Angaben. So sei es fast ausgeschlossen, dass jemand ohne triftigen Verschiebungsgrund erst im Alter von 29 oder 30 Jahren für den Militärdienst aufgeboten werde. Das Unterschreiben einer Verschwiegenheitsverpflichtung bei der Haftentlassung sei ebenfalls nicht üblich. Insgesamt seien seine Asylvorbringen somit nicht glaubhaft. Nebst der geltend gemachten illegalen Ausreise würden somit keine Anknüpfungspunkte vorliegen, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Eritrea würden Personen bis zum 50. Altersjahr in den Nationaldienst und bis zum 70. Altersjahr in den Völkerdienst einberufen. Er sei erst einberufen worden, als er die Schule abgebrochen habe, was der Praxis der eritreischen Behörden entspreche. Das eritreische Regime habe ihn wegen seiner Nachforschungen nach seinem inhaftierten Schwager als missliebige Person eingestuft, inhaftiert und gefoltert. Es sei möglich, dass ein Gefangener eine Geheimhaltungsunter-

E-5921/2018 zeichnung betreffend Haft und Folter unterschreiben müsse, wenn die Verhaftung willkürlich erfolgt sei. Die Fakten (Datum der Inhaftierung, des Todes seiner Mutter, der Haftentlassung, seiner Heirat, des Erhalts des Aufgebots, der Ausreise) seien stets dieselben. Er habe bei den Befragungen lediglich die Jahreszahlen verwechselt. Dies genüge nicht, um seine detaillierten Ausführungen zu den Gefängnisverhältnissen und zur Folter als unglaubhaft einzustufen, zumal er traumatisiert sei und es Verständigungsprobleme gegeben habe. Die Inhaftierung und die Dienstverweigerung stellten Anknüpfungspunkte zu seiner illegalen Ausreise dar. Die Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 sei mit Blick auf die EGMR-Rechtsprechung und den jüngsten Bericht von Juni bis Juli 2018 der Sonderberichterstatterin zu Eritrea nicht haltbar. Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei unzulässig. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verwechselte er nicht nur einige Jahreszahlen, sondern erzählte zudem an den beiden Anhörungen zwei hinsichtlich des Ablaufs und der Jahreszahlen voneinander völlig abweichende Versionen. An der Anhörung führte er aus, er sei im Mai 2012 verhaftet und im März 2013 aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach der Entlassung habe er gearbeitet und im Februar 2014 geheiratet. Nach

E-5921/2018 dreimonatigem Zusammenleben mit seiner Ehefrau habe er sich aus Angst vor einem Militärdienstaufgebot circa ein Jahr im Sahel-Gebiet versteckt. Als sein Vater anfangs 2015 ein Militärdienstaufgebot für ihn erhalten habe, sei er in Asmara gewesen, um Geld aufzutreiben. Fünf Tage nach Erhalt des Aufgebots sei er illegal ausgereist. Während der ganzen Anhörung hielt der Beschwerdeführer an dieser Version fest und bestätigte mehrmals den Ablauf und die Daten der Ereignisse. An der ergänzenden Anhörung, welche bereits knapp vier Monate später stattfand, gab der Beschwerdeführer hingegen an, er sei im Mai 2011 verhaftet und im Februar 2012 entlassen worden. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in Asmara habe er im Februar 2014 in B._______ geheiratet. Nach dreimonatigem Zusammenleben mit seiner Ehefrau habe sein Vater ein Militärdienstaufgebot für ihn erhalten, woraufhin er sich im Sahel-Gebiet bis zu seiner Ausreise im Februar 2015 versteckt habe. Auch an dieser Version hielt er während der gesamten ergänzenden Anhörung fest. Das Datum seiner Heirat steht zudem im Widerspruch zur Aussage an der Befragung, in welcher er den 24. Januar 2013 als Hochzeitstag nannte. Der Beschwerdeführer erklärt den widersprüchlich geschilderten Ablauf der Ereignisse (Haft, Verstecken im Sahel-Gebiet, Erhalt des Aufgebots) mit seiner Traumatisierung und den Verständigungsproblemen. Der Beschwerdeführer reichte trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG keinerlei Belege für eine allfällige Traumatisierung ein. Wie in Erwägung 4.3 bereits ausgeführt, sind aus den Anhörungsprotokollen keine Verständigungsprobleme ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der belastenden Situation vereinzelt Mühe gehabt hätte, sich zu erinnern, würde dies nicht erklären, wieso er sich (unabhängig von den widersprüchlichen Jahreszahlen) im grundlegenden Ablauf der Ereignisse – Erhalt des Militäraufgebots nach oder vor dem Verstecken im Sahel-Gebiet – widersprochen hat. Die aufgezeigten Widersprüche alleine lassen die Vorbringen bereits als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommen indes noch weitere Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer gab an, zuerst sieben Jahre in einer Koranschule gewesen und erst mit 14 Jahren eingeschult worden zu sein. Dies ist für eritreische Verhältnisse kaum vorstellbar, da in Eritrea die Kinder grundsätzlich im Alter von circa sieben Jahren eingeschult werden (< https://www.daad-akademie.de/medien/ida/webversion_ida_bildungshintergr%C3%BCnde_eritrea.pdf >, abgerufen am 22.10.2018). Er gab an von 2000 bis 2008 in B._______ die Schulklassen 1–8 absolviert zu haben, was nicht mit seiner Angabe, er habe in B._______ zwei Mal die Klasse wiederholt, übereinstimmt. Als Grund für seine Verhaftung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im Jahr 2012 bei drei Behörden nach seinem seit dem Jahr 1996 inhaftierten Schwager erkundigt. Zum Zeitpunkt der Inhaftierung des

E-5921/2018 Schwagers war der Beschwerdeführer elf Jahre alt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich gerade er wegen des seit 16 Jahren verschwundenen Schwagers an die Behörden gewendet haben soll und zuvor kein anderes Familienmitglied je nach dem Verbleib des Schwagers nachgefragt hat. Seine Erklärung, die Familie habe nicht gewusst, an wen sie sich wenden müsse, überzeugt nicht. Der Haftgrund ist deshalb nicht glaubhaft. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erhielt er das Aufgebot für den Militärdienst mit 29 oder 30 Jahren. Dies ist im eritreischen Kontext, wonach eine Person grundsätzlich mit 18 Jahren in den Militärdienst eingezogen wird, sehr unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer keinen Verschiebungsgrund geltend machte. Zudem gab er zuerst an, er habe sich in Asmara aufgehalten, als der Vater das Militärdienstaufgebot für ihn erhalten habe, während er später B._______ als Aufenthaltsort angab. An der Anhörung führte er aus, im Brief betreffend Aufgebot habe nur gestanden, er sei verpflichtet, Dienst zu leisten. In der ergänzenden Anhörung meinte er hingegen, der Vater habe weder den Briefumschlag geöffnet noch ihm den Brief ausgehändigt, damit sie keine Probleme bekommen würden. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. Die ID-Karten seiner Eltern und sein Schülerausweis ändern nichts daran, zumal es sich dabei um leicht fälschbare Kopien handelt und der Schülerausweis höchstens einen Schulbesuch im Jahr 2000 belegen könnte. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E-5921/2018 Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen. Haft und Misshandlung hat der Beschwerdeführer hingegen substantiiert und mit Realkennzeichen versehen geschildert, womit sie glaubhaft erscheinen. Der geltend gemachte Haftgrund und der Zeitpunkt der Haft sind aber als unglaubhaft einzustufen (vgl. Erwägung 6.2). Auch bei Wahrunterstellung einer Haft kann es indes nicht am Gericht liegen, hypothetische Sachverhalte zu erforschen. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und

E-5921/2018 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im obigen Grundsatzurteil in Frage zu stellen.

E-5921/2018 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E-5921/2018 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer elfjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Zudem verfügt er über Berufserfahrungen, die ihm ermöglichen sollten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die geltend gemachte Traumatisierung wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass er deswegen jemals in Behandlung war. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch

E-5921/2018 um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5921/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

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