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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2014 E-5919/2014

October 23, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,955 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. September 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5919/2014

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N (…).

E-5919/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die eritreische Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (…) 2011 Richtung Äthiopien. Ein Jahr später sei sie nach einem Zwischenhalt in Khartoum (Sudan) nach Juba (Südsudan) zu ihrem Freund gereist, bevor sie über Khartoum nach C._______ gefahren sei. Am (…) 2014 sei sie mit einem Motorboot nach Sizilien (Italien) gefahren, wo sie nach (…) Tagen Fahrt angekommen sei. Dort sei sie von den Behörden weder fotografiert noch verhaftet oder registriert worden. Nach ihrer Ankunft in Italien sei sie sofort über Mailand in die Schweiz weitergereist, wo sie am (…) 2014 angekommen sei (B7 S. 6 ff.). Dort wurde sie zusammen mit anderen Personen und einem Schlepper von der Urner Kantonspolizei verhaftet, wobei sie angab, sie heisse A._______ und sei im Jahr (…) geboren (B1). Die Beschwerdeführerin habe dann nicht um Asyl nachgesucht (B1 S. 2), weshalb sie gestützt auf Art. 64 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nach Italien weggewiesen wurde (B1 S. 2 ff., B2). Nach zwei Tagen sei sie wieder in die Schweiz eingereist und suchte am 18. Juni 2014 unter dem Namen B._______ (geboren am […]) um Asyl nach (B3, B7 S. 3). Anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte diese geltend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie von Anfang an in die Schweiz habe einreisen wollen. In Italien als Frau auf der Strasse zu leben bedeute, jeglicher Gewalt ausgesetzt zu sein (B7 S. 9). Im Übrigen gab sie an, dass ihre Schwester D._______ in der Schweiz wohnhaft sei. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 an das BFM (Eingang BFM: 14. Juli 2014)

E-5919/2014 ersuchte die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Schwester der Beschwerdeführerin – D._______ (N […]) – um Zuweisung der Beschwerdeführerin, deren richtiger Name B._______ laute, nach "E._______" (recte: F._______; Kanton G._______). C. Am 25. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Am 7. August 2014 gingen je eine Kopie einer eritreischen Student Card von B._______ (geboren am […]) und eines Fotos sowie eine mutmasslich originale Taufurkunde beim BFM ein. E. Mit Verfügung vom 13. August 2014 schrieb das BFM ein am 18. April 2012 im Ausland eingereichtes Asylgesuch von B._______ ab. F. Mit Verfügung vom 26. September 2014 (eröffnet am 8. Oktober 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das BFM den Vollzug der Überstellung nach Italien an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin auszuhändigen seien. G. Mit einer Laienbeschwerde vom 13. Oktober 2014 (Poststempel: 14. Oktober 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, nach Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2014 sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Zudem seien eventualiter Vollzugshindernisse festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner seien die

E-5919/2014 Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen; eventualiter sei eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und die Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. H. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten sind am 16. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2

E-5919/2014 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 1.4 Die vorliegende Beschwerde ist, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO, sog. take charge-Verfahren). 2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen

E-5919/2014 aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; vgl. ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus H._______ kommend illegal nach Italien eingereist ist. Dort habe sie sich einerseits bei den Behörden nicht gemeldet und sei folglich auch nicht registriert worden (B7 S. 6 f. und 9). Anderseits sei sie in Italien von Polizisten angehalten worden, wobei sie den Namen A._______ angegeben habe (B7 S. 3). Nach ihrer ersten Einreise in die Schweiz wurde sie nach einer Festhaltung durch die Urner Kantonspolizei nach Italien weggewiesen und habe zweimal in einem Park in I._______ übernachtet bevor sie wieder in die Schweiz eingereist sei und hier am 18. Juni 2014 ein Asylgesuch einreichte (B7 S. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Folgenden davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Italien weder bei ihrem ersten noch bei ihrem allfälligen zweiten Aufenthalt von den italienischen Behörden festgehalten wurde. Bei der angeblichen Festnahme durch die italienische Polizei dürfte es sich vielmehr um die Festhaltung durch die Urner Kantonspolizei am 13. Juni 2014 handeln (B1). Im Folgenden werden die Zuständigkeitskriterien geprüft (Art. 8-15 Dublin-III-VO). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin A._______ (geboren im Jahr […]) – bzw. B._______ (geboren am […]) – ist eine volljährige junge Frau, welche über eine Schwester in der Schweiz verfügt. Diese wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG am 11. Februar 2010 als Flüchtling anerkannt.

E-5919/2014 Die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO (Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) ist bei dieser Konstellation zu verneinen, da die Schwester der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz zwar aufenthaltsberechtigt ist, nicht als "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten kann. Weiter hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, sie sei von ihrer Schwester im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO abhängig. 3.1.2 Das BFM ersuchte aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin nach Italien (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) die dortigen Behörden am 25. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin, welche das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 3.1.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. 3.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 3.2.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von

E-5919/2014 Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 3.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.3 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat weder an der Befragung vom 4. Juli 2014 noch in ihrer Rechtsmitteleingabe ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 3.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.

E-5919/2014 auch BVGE 2010/45 E. 8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung entfaltet). 3.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Dieses Land ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 4. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, ist abzuweisen, zumal weder den Akten entnommen werden kann, dass solches unternommen worden wäre, noch im Rahmen eines Dublinverfahrens Anlass dazu besteht. Das BFM ist hingegen anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Bst. a-c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, sollte entgegen den Akten Derartiges geschehen sein. 7. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Die Begehren haben

E-5919/2014 sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5919/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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