Abtei lung V E-5917/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Sierra Leone, p.A. Schweizerische Botschaft Accra, Ghana, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5917/2010 Sachverhalt: A. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Accra (Eingang Botschaft: 2. Oktober 2009) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und lebe in Ghana. Er wünsche in die Schweiz umzusiedeln, da er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. B. Am 14. Oktober 2009 überwies die Botschaft die Eingabe des Beschwerdeführers dem BFM zur Durchführung des Asylverfahrens, da eine Befragung vor Ort mangels personellen Kapazitäten nicht möglich sei. C. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer Frist, um abschliessende Bemerkung und Einwände vorzubringen. D. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2010. In seiner Eingabe führte er aus, sein Vater sei Mitglied der Oppositionspartei von Sierra Leone gewesen. Er und seine Familie seien Opfer des damaligen Bürgerkriegs in Sierra Leone. Bei einem Bombenanschlag sei ihr Haus zerstört und er an der linken Hand schwer verletzt worden. Vor diesem Hintergrund hätten sie am 28. März 1999 Sierra Leone verlassen und seien nach Ghana geflüchtet. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würde er aufgrund seiner Narbe am linken Arm für einen ehemaligen Kämpfer gehalten. Zudem sei die Situation in Sierra Leone nach wie vor instabil und würden die Menschenrechte nicht beachtet. Hinzu komme, dass er in Sierra Leone keine hinreichende medizinische Versorgung erhalte. Bezüglich Ghana führte der Beschwerdeführer aus, er möchte dieses Land verlassen, da er als Ausländer kaum eine Arbeitsstelle finde. Obwohl er unter dem Schutz des UNHCR sowie der Genfer Flücht- E-5917/2010 lingskonvention stehe, erhalte er von der ghanesischen Bevölkerung keine Unterstützung. Schliesslich erhalte er auch in Ghana keine gute medizinische Versorgung. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer - jeweils in Fotokopie einen vom UNHCR ausgestellten Ausweis, ein Foto von sich sowie seines verletzten linken Armes, ein Schreiben der Republik Ghana vom 7. August 2009, ein Schreiben des Military Hospital B._______ vom 8. März 2000, eine Visitenkarte, eine Studiumsbestätigung der C._______ und eine Bestätigung des UNHCR vom 13. Juli 1999 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 - eröffnet am 6. Juli 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2010 (Eingang Botschaft: 23. Juli 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 20. August 2010 beim Gericht ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am 16. September 2010 - setzte der Richter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung. Innert der angesetzten Frist gab der Beschwerdeführer die Verbesserung vom 18. September 2010 zu den Akten (Eingang Botschaft: 22. September 2010). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. E-5917/2010 Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und mit der Einreichung der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-5917/2010 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Ent- E-5917/2010 scheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz habe, es ihm daher zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Als erstellt erachtet die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer seit 1999 in Ghana lebe, dort seither den Status eines sowohl vom UNHCR als auch vom ghanesischen Staat anerkannten Flüchtlings inne habe und gegenwärtig ein Studium an der C._______ absolviere. Zu den geltend gemachten, äusserst schwierigen Lebensbedingungen in Ghana stellt das BFM fest, dass dies Nachteile seien, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Land zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend mache, in Ghana Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, weshalb ihm zuzumuten sei, in diesem Land zu verbleiben. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Weiter bringt er vor, als Flüchtling könne er in Ghana zwar studieren und erhalte ein Diplom, jedoch keine Arbeitsbewilligung. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er bis zur Ausreise aus Sierra Leone im Jahre 1999 der geheimen Gesellschaft der D._______ angehört habe. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würden ihn deren Mitglieder möglicherweise der Weitergabe geheimer Informationen verdächtigen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Bestätigung des UNHCR vom 14. Juli 2010 und eine Bestätigung der C._______ vom 12. Juli 2010 zu den Akten. 6.3 Vorliegend steht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sowohl vom UNHCR als auch vom ghanesischen Staat anerkannten Flüchtling aus Sierra Leone handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht nach Ghana im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sierre Leone Schweres erlebt hat, unter anderem wurde er bei einer Bombenexplosion erheblich verletzt. Diese Vorkommnisse liegen indes über zehn Jahre zurück und sind daher für das vorliegende Verfahren nicht E-5917/2010 mehr kausal. Inwieweit die angeführte Posttraumatische Belastungsstörung mit dem Krieg in einem Zusammenhang steht oder anderer Ursache ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Auch sind den Akten keine anderen Anhaltspunkte zu entnehmen, die diese Behauptung des Beschwerdeführers auch nur im Ansatz stützen würden. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen in asylrelevanter Hinsicht nichts für sich abzuleiten. Weiter befürchtet der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Sierra Leone, aufgrund einer über zehn Jahre zurückliegenden Mitgliedschaft bei einer geheimen Organisation von deren Mitgliedern der Weitergabe von Informationen verdächtigt zu werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist indes davon auszugehen, dass er keine Geheimnisse weitergegeben hat. Dass er dennoch von Mitgliedern der Gesellschaft zu Unrecht in irgend einer Weise belangt werden könnte, ist somit eine blosse und durch nichts belegte Vermutung, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Ferner ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sowohl wirtschaftlich sowie sozial schlechte Lebensbedingungen beziehungsweise eine nicht gute medizinische Infrastruktur in einem Land unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant sind. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib in Ghana ist ihm deshalb zumutbar. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. E-5917/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5917/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Accra. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-5917/2010 Zustellung an : - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Accra, Ghana (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Accra (Ref.-Nr. _______), mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] zu eröffnen und dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln. - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) Seite 10