Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5911/2006 Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, Bangladesh, vertreten durch Hansjürg Trüb, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2006 / N (…).
E-5911/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Bangladesch im Juni 2003 und hielt sich bis März 2006 in Indien auf. Am 15. März 2006 reise er in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Am 22. März 2006 wurde er im Empfangszentrum Kreuzlingen und am 5. April 2006 vom BFM direkt zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen zu den Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Bengali und Sunnite. Er habe an der (…) in Dhaka studiert und zuletzt in Dhaka gewohnt, wo nach wie vor seine Mutter und zwei Geschwister lebten. Er gehöre seit 1994 der „Chatra Liga“ (Chatra Dal), der Studentengruppe der Awami Liga (im Nachfolgenden: AL), an und habe seit 1996 als Organisationssekretär im (…) College gewirkt. Er habe Versammlungen, Demonstrationen und Ansprachen abgehalten und gegen die „Mullah-Partei“ gearbeitet, wodurch er sehr bekannt geworden sei. Er habe viel mit S. verkehrt, welcher den (…) in Dhaka gegründet und diesen präsidiert habe. Am 15. respektive 17. September 2000 seien bei einem Kampf in diesem Club zwei Männer getötet worden. Wegen seiner Beziehungen zu S. sei er fälschlicherweise - zusammen mit anderen Leuten - vom Vater eines der Opfer wegen dieser Morde angezeigt worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe. Er sei in Dhaka untergetaucht und habe sich an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten. Nach diesem Vorfall sei er überall gesucht worden. Am 11./12. Oktober 2001 sei er von Angehörigen der Mullah- bzw. der Jamaat- Partei angeschossen und mit einem Messer angegriffen worden, worauf er sich zur Behandlung in eine (…) begeben habe. Im Jahr 2002 sei er wieder wegen dieser Morde angezeigt worden. Im Mai 2003 sei das Gerichtsurteil des „(…) Court“ gefällt und es seien dabei 16 Personen – darunter er selbst - zum Tode verurteilt, drei Personen zu lebenslänglicher Haft und eine Person zu einer 7-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. 14 weitere Personen seien für unschuldig befunden und entlassen worden. Gegen dieses Urteil habe seine Anwältin, B._______, Berufung eingelegt. Er sei selbst nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen. Er habe auch nie wegen seines politischen Engagements oder wegen der geschilderten Vorfälle direkten Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt. Sein Name sei jedoch in den Zeitungen erwähnt worden im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt im (…). Er habe nie einen Reisepass besessen. Der Reisepass, mit dem er ausgereist und welcher auf die Personalien (…) ausgestellt worden sei, sei beim Schlepper geblieben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Polizeirapporte vom 30. April 2002 und 11. Mai 2002, ein Gerichtsurteil vom 14. Mai 2003, ein Schreiben seines Anwaltes vom 28. März 2006, eine undatierte (…)bestätigung sowie mehrere Zeitungsausschnitte zu den Akten und führte dazu aus, er werde in diesen Dokumenten mehrfach namentlich erwähnt. B. Am 12. April 2006 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine zu den Akten gereichten Beweismittel einer
E-5911/2006 Dokumentenprüfungsstelle zur Begutachtung unterbreitet worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich – ausser bei den beiden Zeitungsausschnitten – lediglich um unbeglaubigte Kopien handle, denen somit kein Beweiswert zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, vom Gericht beglaubigte Kopien der Anzeigerapporte, der Anklageschriften, des Gerichtsurteils sowie beglaubigte Unterlagen zum Stand seines Berufungsverfahrens beizubringen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Dokumente seien ihm in der vorliegenden Form von seinem Anwalt übergeben worden. Er werde versuchen, beglaubigte Kopien der entsprechenden Unterlagen beizubringen. In der Folge reichte er mehrere mit Stempeln versehene, fremdsprachige Dokumente nach. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFM darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine interne Dokumentenanalyse vorgenommen worden sei. Da dieser Bericht Angaben enthalte, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung im öffentlichen Interesse liege (Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), könne der Bericht als solcher nicht offengelegt werden. Sein wesentlicher Inhalt werde jedoch zur Kenntnis gebracht: Beim eingereichten „Testimonial“ ((…)bestätigung) handle es sich um ein undatiertes Schreiben ohne Foto, welches nicht als genügender Identitätsnachweis bezeichnet werden könne. Den beiden Fotokopien amtlicher Dokumente (Gerichtsurteil und ein Polizeirapport) fehle wiederum die Beglaubigung durch das zuständige Gericht, weshalb sie als ungenügende Beweismittel qualifiziert werden müssten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Anwalt beauftragt, die anbegehrten beglaubigten Kopien beim Gericht zu beschaffen; diese seien unterwegs. Im Weiteren stellte er die Einreichung eines (…)ausweises im Original im Aussicht. E. Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. Oktober 2006
E-5911/2006 wurde ein auf den Namen des Beschwerdeführers am (…) 2006 von der „Permanent Mission of Bangladesh“ in Genf ausgestellter Reisepass gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sichergestellt und zu den Akten gereicht. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass der Beschwerdeführer diesen Reisepass im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt (…) abgegeben habe. F. Mit Verfügung vom 9. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand. Das Anwaltsschreiben weise mehrere inhaltliche Ungereimtheiten auf. Einerseits werde der Name des fraglichen Anwaltes - wie auch der Name der Anwältin B._______ - in den Zeitungsberichten nirgends erwähnt. Andererseits gehe aus dem Anwaltsschreiben hervor, dass der Fall des Beschwerdeführers beim „(…) Tribunal Court No. 1“ hängig sei und der Anwalt beabsichtige, beim High Court gegen dieses Urteil zu appellieren. Dazu sei festzuhalten, dass das „(…) Tribunal 1“ für den Fall zuständig gewesen sei. Zudem hätten die Anwälte lediglich 30 Tagen Zeit gehabt, um beim High Court zu rekurrieren, weshalb der Fall im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens längstens zum High Court hätte gelangen müssen. Es sei unter diesen Umständen nicht glaubhaft, dass der fragliche Anwalt den Beschwerdeführer vertreten habe, wodurch die angebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in das geltend gemachte Verfahren der Grundlage entbehre. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die angebliche Berufungsschrift seiner Rechtsvertreterin beizubringen oder weitere Einzelheiten zu diesem Berufungsverfahren, das mehr als drei Jahre zurückliege, zu präsentieren, weshalb ihm die geltend gemachte Verurteilung nicht geglaubt werden könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am (…) 2005 [recte: (…) 2006] im Konsulat von Bangladesch in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, woraus folge, dass er persönlich mit entsprechenden Identitätspapieren im Konsulat erschienen und folglich auch das Risiko eingegangen sei, als zur Fahndung ausgeschriebene Person erkannt zu werden. Unter diesen Umständen könne die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht geglaubt werden. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass das Konsulat von Bangladesch über Listen von gesuchten Personen verfüge und vor der Ausstellung eines Reisepasses entsprechende Abklärungen durchgeführt habe. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ein Reisepass ausgestellt wurden sei, lasse daher darauf schliessen, dass er in seiner Heimat nicht gesucht werde. Schliesslich lasse der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits vor der Ausstellung des Reisepasses (zwecks Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens) über heimatliche Identitätspapiere verfügt und den Reisepass selbst nie dem BFM abgegeben habe, darauf schliessen, dass er diesem absichtlich die angeforderten Identitätspapiere verheimlicht und diese lediglich zum Zweck verwendet habe, in der Schweiz mittels Heirat ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Dieses
E-5911/2006 Verhalten stelle die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage und erhärte die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Die übrigen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel belegten lediglich das Verfahren um einen Doppelmord, in welches auch eine Person namens [Vorname] eine Erweiterung dieses in Bangladesch sehr häufigen Namens fehle - verwickelt worden sei. Dieser Umstand werde vom BFM nicht bestritten. Auf Grund der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen, verurteilten Mörder [Vorname] nicht um den Beschwerdeführer handle. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei weiter festzuhalten, dass allfällige Ermittlungen des bangladeschischen Staates im Zusammenhang mit einem zur Zeit der AL-Regierung begangenen und damals grosses Aufsehen erregenden Doppelmords als rechtlich legitim einzustufen wären. Da das Verfahren bereits zur Zeit der AL-Regierung eingeleitet und lediglich das Urteil während der BNP-Regierung verkündet worden sei, könne ein Politmalus aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Chatro Dal der AL ausgeschlossen werden. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung ist von der Schweizerischen Post nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das BFM retourniert worden. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 9. November 2006 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und ergänzende Akteneinsicht beantragt. Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer vorweg fest, ihm seien im Rahmen der vom BFM gewährten Akteneinsicht die Verfahrensdokumente A2 und A22 nicht zugestellt worden, weshalb er entsprechende ergänzende Akteneinsicht beantrage. In materieller Hinsicht führte er im Wesentlichen aus, durch den sich bei den Akten befindlichen Reisepass werde seine Identität – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – rechtsgenüglich belegt. Wie er im Rahmen der beiden Befragungen mehrfach erwähnt habe, sei die Rechtsanwältin B._______ kollektive Rechtsvertreterin im Strafverfahren gewesen. Seine Angehörigen hätten einen zusätzlichen Rechtsvertreter, einen Mitarbeiter von B._______, beauftragt: Rechtsanwalt C._______. Es sei nachvollziehbar, dass dessen Name in den eingereichten Zeitungsartikeln nicht erwähnt werde. Zudem gebe es keine diesbezügliche Formvorschrift. Soweit die Vorinstanz ihm die Verurteilung nicht glaube, weil er die Berufungsschrift nicht eingereicht habe, sei dieses Argument nicht haltbar; die Berufungsschrift wäre ein Beweis für die Berufung selbst und nicht für die Verurteilung. Die Verurteilung ihrerseits sei bereits durch das Urteil und die Zeitungsartikel bewiesen worden. Dennoch werde er mit Personen in Bangladesch Kontakt aufnehmen, um eine Kopie der
E-5911/2006 Berufungsschrift zu erhalten. Er habe sich beim bangladeschischen Konsulat in Genf einen Reisepass ausstellen lassen, um heiraten zu können. Das Konsulat verfüge über keinerlei Polizeigewalt und hätte keinerlei Massnahmen ergreifen können, selbst wenn es vom Todesurteil gegen ihn Kenntnis gehabt hätte. Sein Verhalten könne daher als kühn, aber nachvollziehbar und richtig betrachtet werden. Abgesehen davon, dass in den eingereichten Zeitungsartikeln der Name seines Vaters erwähnt werde, sei auch festzuhalten, dass das Gerichtsurteil diesen Namen und die Adresse des Vaters enthalten müsse, wenn dem Befragungsprotokoll Glauben zu schenken sei. Er habe nämlich bei der Direktanhörung durch das BFM entsprechende Hinweise auf das Urteil resp. auf die Personalien seines Vaters gemacht. Entgegen dem vom BFM vertretenen Standpunkt bestehe in Bangladesch keine Gewähr, dass ein zu Unrecht Angeklagter seine Rechte verteidigen könne. Der Umstand, dass bei einer Ermordung von zwei Personen 16 Personen die Todesstrafe erhalten hätten, lasse darauf schliessen, dass das Urteil nicht auf einem fairen Verfahren beruhen könne. Nachdem das Todesurteil für den Beschwerdeführer feststehe, müsse von einer unzulässigen Bestrafung ausgegangen werden. Seine Rückschaffung nach Bangladesch würde gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. H. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar und 9. Februar 2007 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass das Bundesverwaltungsgericht alle am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren übernommen habe und das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterführen werde. Gleichzeitig wurden die Aktenstücke A2 und A22 dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Rechtsmitteleingabe zu ergänzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. I. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, in den Zeitungsausschnitten lasse sich der Name der Rechtsvertreterin B._______ nicht finden. Allerdings seien nicht die ganzen Artikel kopiert worden. Im neu eingereichten Ausschnitt aus (…) vom (…) 2003 werde der Name von B._______ in bengalischer Sprache erwähnt. Er werde die Übersetzung der wesentlichen Textpassagen nachreichen. Der Name von B._______ erscheine auch im Urteil selbst. Der Name des zweiten Rechtsvertreters, C._______, sei im Zeitungsartikel nicht erwähnt worden; vermutlich sei dieser vor dem Gericht nicht in Erscheinung getreten, sondern erst später von der Familie bestellt worden. Das Schreiben von Anwalt C._______ sei kein
E-5911/2006 sprachliches Glanzstück. Ganz offensichtlich habe dieser Mühe mit den Zeitformen. Ziehe man in Betracht, dass der Anwalt Parteivertreter und nicht neutral sei, müsste dem Dokument ein niedriger Beweiswert zukommen. Es sei jedoch nicht zulässig, wenn das BFM in seiner Verfügung den Schluss ziehe, dieser Anwalt habe ihn nicht vertreten, und er sei nicht in das Verfahren involviert gewesen. Schliesslich werde im genannten Artikel aus (…) nebst dem Namen des Beschwerdeführers auch dessen Vater namentlich aufgeführt. J. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht im Rahmen seines Asylverfahrens, sondern im Zusammenhang mit der geplanten Eheschliessung um den Nachweis seiner Identität bemüht. Zudem habe er den Reisepass dem BFM nicht selbst zukommen lassen. Im Weiteren sei zwingend davon auszugehen, dass das bangladeschische Konsulat in Genf im Rahmen der Abklärungen, die zwecks Ausstellung eines Reisepasses im Heimatland des Beschwerdeführers getätigt worden seien, die Behörden auf seinen Aufenthaltsort aufmerksam gemacht habe und er allenfalls mit einem Auslieferungsbegehren hätte rechnen müssen. Zudem würde keine ausländische Vertretung einem wegen Mordes gesuchten Landsmann einen Reisepass ausstellen. Um diesen Reisepass beantragen zu können, habe der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden zumindest ein vom Aussenministerium beglaubigtes „National Certificate“ oder einen Geburtsschein einreichen müssen; die entsprechenden Dokumente in seinem Besitz habe er dem BFM jedoch vorenthalten. K. Mit Replik vom 29. März 2007 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es sei nicht von Bedeutung, dass die vom Beschwerdeführer geplante Heirat massgebend gewesen sei für die Beschaffung des Reisepasses. Es sei unwesentlich, auf welchem Wege das Beweismittel zur Behörde gelange. Der Beschwerdeführer könne nicht selbst beurteilen, ob Bangladesch bereits ein Auslieferungsbegehren an die Schweiz gerichtet habe. Nachdem aus dem Urteil und den Zeitungsartikeln der Name und Familienname des Beschwerdeführers, der Name des Vaters, die damalige Wohnadresse und der Jahrgang des Verurteilten widerspruchsfrei ersichtlich seien, könnten diese Angaben als gesichert gelten. Der Reispass enthalte
E-5911/2006 ebenfalls Namen, Familiennamen, den Vaternamen und den Jahrgang. Damit sinke die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht der Verurteilte sei, gegen null. Weshalb das Konsulat, das vom Urteil Kenntnis haben müsste, dennoch den Reisepass ausgestellt habe, darüber lasse sich nur spekulieren. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Reisepass abgegeben habe, hätten andere Identitätsdokumente keine Bedeutung mehr. L. Mit Schreiben vom 27. April 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Beschwerdeverfahren infolge Pensionierung der bisherigen Instruktionsrichterin ab sofort von Instruktionsrichterin Christa Luterbacher und der bisher zuständigen Gerichtsschreiberin weitergeführt werde. M. Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das 2006 eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren gegen Ende 2008 zurückgezogen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des
E-5911/2006 Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5911/2006 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 4.1. Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Namentlich hält es fest, die Angaben und eingereichten Unterlagen zum angeblichen (zweiten) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass C._______ den Beschwerdeführer vertreten habe, womit auch die angebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in das geltend gemachte Verfahren der Grundlage entbehre. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage gewesen, die angebliche Berufungsschrift einzureichen oder nähere Einzelheiten zum behaupteten Berufungsverfahren darzulegen. Die geltend gemachte Verurteilung zum Tode könne daher ebenfalls nicht geglaubt werden. Im Weiteren spreche auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer beim Konsulat seines Heimatlandes in Genf einen Reisepass besorgt habe, gegen die geltend gemachte Verfolgungssituation in Bangladesch. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente belegten lediglich das Verfahren um einen Doppelmord, in welches eine Person namens [Vorname] involviert gewesen sei. Dieser Umstand werde indessen vom BFM nicht bestritten. Auf Grund der vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente müsse jedoch zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei der wegen Mordes verurteilten Person nicht um den Beschwerdeführer handeln könne. 4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe seine persönliche Verwicklung in das geschilderte Gerichtsverfahren belegen können. Der Umstand, dass er sich in der Schweiz einen Reisepass habe besorgen können, stelle die vorgetragene Verfolgungssituation nicht in Frage. 5. 5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
E-5911/2006 insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5.2. Eine Überprüfung der protokollierten Angaben und der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt, dass die entsprechenden Schilderungen und Beweismittel mit erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüchen behaftet sind, die im Gesamtergebnis die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe als unglaubhaft erscheinen lassen. 5.2.1. So führt der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgungssituation in Bangladesch massgeblich auf den Umstand zurück, dass er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Doppelmordes zum Tode verurteilt worden sein soll. Zur Stützung dieses Vorbringens hat er insbesondere ein Schreiben eingereicht, das angeblich von einem Advokaten, C._______, verfasst worden sein soll. Das diesbezügliche Anwaltsschreiben enthält indessen sowohl formelle wie auch inhaltliche Widersprüche, weshalb die darauf abgestützten Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Zum Einen ist das in englischer Sprache, angeblich von einem Rechtsgelehrten, verfasste
E-5911/2006 Schreiben grammatikalisch äusserst dürftig formuliert („If they can arrest you, they hanged you for death“; „Secondly Order has passed against you to death you by hanging“; „Until(l) to finish the case you will remain stay your present place for safety your life“). Zudem weisen der Briefkopf („Suprem Court“) wie auch der zweite und dritte Textabschnitt Schreibfehler auf („immergency Judge“; „until[l]“). Diese formalen Unstimmigkeiten lassen bereits erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes aufkommen. Zum anderen bezeichnet der das Schreiben verfassende Anwalt C._______ die Rechtsanwältin B._______ als seine Anwaltsgehilfin (“With the help of the Advocate B._______ and I contesting the said case as your appointed Lawyer“). Diese Aussage steht aber in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selber, welcher B._______ im Rahmen der Anhörung vom 5. April 2006 mehrfach als die ihn persönlich - und andere kollektiv vertretende Rechtsanwältin im Gerichtsverfahren bezeichnet hat (vgl. dazu: A12, S. 6), ohne den Namen dieses „zweiten“ Rechtsvertreters C._______ explizit zu erwähnen. Erst als der Beschwerdeführer auf das entsprechende Anwaltsschreiben angesprochen wurde, erwähnte er einen namentlich nicht erwähnten, nachträglich von seiner Familie beauftragten, zusätzlichen Anwalt. Nebst den dargelegten formellen Unstimmigkeiten weist das Anwaltsschreiben zusätzliche, massgebliche materielle Widersprüche auf, welche alleine mit den in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen dürftigen Englischkenntnissen des Anwaltes C._______ nicht aufgeklärt werden. So führt Anwalt C._______ aus, das Verfahren des Beschwerdeführers sei vor dem „(…) Tribunal Court No. 1“ hängig; er – der Anwalt – werde gegen das im Mai 2003 gegen den Beschwerdeführer gefällte Urteil Berufung einlegen. Hierzu ist festzuhalten, dass die vom Anwalt verwendete Bezeichnung des (erstinstanzlichen) Gerichts nicht den Tatsachen entspricht; so geht aus der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Medienberichterstattung hervor, dass das „(…) Tribunal“ das entsprechende Urteil vom (…) 2003 gefällt hatte. Andererseits führt der Anwalt aus, er werde beim „High Court“ Berufung einlegen. Auch dieses Vorgehen ist mit den tatsächlichen Begebenheiten nicht vereinbar, zumal die Rechtsmittelfrist für die Einlegung einer Berufung gegen das im (…) 2003 gefällte Urteil im Zeitpunkt des Anwaltsschreibens bereits mehrere Jahre verstrichen war. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Anwalt über nur rudimentärste Englisch-Kenntnisse verfügt, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er in der Lage gewesen wäre, die korrekte Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts anzugeben und zudem realitätskonforme Angaben zum angeblichen Berufungsverfahren zu machen. 5.2.2. Es muss ferner festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Urteilsdatum keinerlei Angaben oder Unterlagen zum
E-5911/2006 behaupteten Berufungsverfahren eingereicht hat, obwohl er dies in seiner Rechtsmitteleingabe konkret in Aussicht gestellt hat. Wenn er, wie vorgebracht, tatsächlich von zwei professionellen Anwälten vertreten gewesen wäre, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in der Lage gewesen, entsprechende Gerichtsunterlagen zum behaupteten Berufungsverfahren einzureichen. Auch hat der Beschwerdeführer offenbar darauf verzichtet, Unterlagen jeglicher Art seiner Rechtsvertreterin B._______ einzureichen, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass er auch von der Schweiz aus mit dieser Anwältin Kontakt gepflegt haben muss, zumal das Berufungsverfahren nach wie vor hängig gewesen sein soll. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Angaben zum Berufungsprozess äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A 12, S. 9: „... ich habe gehört, es gab einen Rekurs. Mehr weiss ich nicht“.), was angesichts der für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehenden Interessen als realitätsfremd und somit unglaubhaft gewürdigt werden muss. 5.2.3. Bei den vom Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Gerichtsunterlagen handelt es sich – wie bereits in der angefochtenen BFM-Verfügung festgehalten – jeweils um Fotokopien und nicht um Originaldokumente. Das BFM hat den Beschwerdeführer bereits im April 2006 aufgefordert, vom zuständigen Gericht beglaubigte Kopien dieser Unterlagen beizubringen (vgl. A. 14/1). Der Beschwerdeführer hat in der Folge zwar mit blauen Stempeln versehene Ausgaben dieser Dokumente nachgereicht. Diese Stempel weisen jedoch Aufdrucke auf ]„(…) Court No. (…) Dhaka“; „(…), Notary Public, Govt. of Bangladesh“], die darauf schliessen lassen, dass diese nicht vom zuständigen „(…) Tribunal“ angebracht worden sind. Bei dieser Sachlage muss der Beweiswert dieser Dokumentation als erheblich herabgesetzt qualifiziert werden, nachdem Manipulationen jeglicher Art nicht ausgeschlossen werden können und eine schlüssige Echtheitsüberprüfung solcher Dokumente nicht vorgenommen werden kann. 5.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses muss festgehalten werden, dass die Schilderungen und Beweismittel des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblich gegen ihn ausgefällten Todesurteil massive Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, weshalb der darauf angeblich basierenden Verfolgungssituation die glaubhafte Grundlage entzogen ist.
E-5911/2006 5.4. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2006 offenbar gelungen ist, vom Konsulat seines Heimatlandes einen Reisepass zu beschaffen. Dieser Umstand stellt die von ihm im Rahmen seines Asylverfahrens vorgetragene Verfolgungssituation zusätzlich in ein zweifelhaftes Licht. 5.4.1. Einerseits widerspricht es dem Verhalten einer sich als zum Tode verurteilten und somit als mutmasslich landesweit gesucht erachtenden Person, sich dem Risiko einer Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Verfolgerstaat auszusetzen. Andererseits muss aber der Umstand, dass das bangladeschische Konsulat dem Beschwerdeführer offenbar ohne Weiteres einen Reisepass ausgestellt hat, als gegen die vorgetragene Verfolgungslage sprechende Tatsache gewertet werden. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Rahmen des Doppel-Mord-Prozesses in Bangladesch zum Tode verurteilt worden wäre, bleibt kaum nachvollziehbar, dass das Konsulat in Genf im Rahmen seiner Abklärungen im Heimatland den Beschwerdeführer nicht entsprechend hat identifizieren respektive eruieren können. 5.4.2. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer es nicht für nötig befand, seinen vom Konsulat erhaltenen Reisepass dem BFM vorzulegen. Dieses Verhalten ist geeignet, am Willen des Beschwerdeführers zu zweifeln, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Sachverhalt zu erstellen. Daraus lässt sich nach dem Gesagten ein zusätzliches Indiz für die negative Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit ableiten. 5.5. Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgetragene Verfolgungssituation im Heimatland glaubhaft darzutun. Auf Grund der mit Widersprüchen behafteten Schilderungen und eingereichten Beweismittel kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen Mordes zum Tode verurteilt und einer diesbezüglichen asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt worden ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Insgesamt bestehen zu viele Ungereimtheiten und zu wenige konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte in den Vorbringen des
E-5911/2006 Beschwerdeführers, die für die vorgetragene Verfolgungssituation sprechen würden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5911/2006 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Namentlich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass ihm in Bangladesch der Vollzug einer verhängten Todesstrafe droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht zutrifft. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
E-5911/2006 bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. dazu: BVGE 2010/8 E. 9.5). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, zwei Geschwister) in Dhaka. Es sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die Aspekte einer allfälligen Integration in hiesige Verhältnisse sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (zur Zuständigkeit der kantonalen Ausländerrechtsbehörden: vgl. Art. 14 AsylG). 7.6. Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis (…) gültigen Reisepasses, welcher im Jahr 2006 vom Konsulat seines Heimatstaates ausgestellt wurde. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung von Bangladesch um die weiter, allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
E-5911/2006 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das von ihm in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2006 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5911/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: