Abtei lung V E-5910/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._____, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5910/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. August 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus B._____ (Jaffna). Am (...) sei er verhaftet worden und bis am (...) inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er von paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden, weshalb er mit seiner Familie nach C._____ übersiedelt sei. In der Schlussphase des Krieges hätten er und seine Familie C._____ verlassen und sich Richtung D._____ begeben. Dabei habe er seine Ehefrau und Kinder aus den Augen verloren. Er sei verhaftet und in das IDP (internally displaced person) Camp in E._____ gebracht worden. Gegen eine Geldzahlung habe er dieses verlassen können; er sei nach Colombo gereist, wo er versteckt lebe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - einen Geburtsregisterauszug und eine Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 25. August 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2009. Darin wiederholte er seine bereits gemachten Angaben und führte ergänzend aus, er sei seinerzeit aufgrund eines erzwungenen Geständnisses verurteilt worden. Da er das Camp in E._____ illegal verlassen habe, befürchte er eine erneute Verhaftung. D. Am 8. Oktober 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dieser gab zu Protokoll, er habe im Jahre (...) die Schule verlassen und danach für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er habe nie ein Training der LTTE absol- E-5910/2010 viert, sondern Bunker ausgehoben, Holz gespaltet und in der Küche gearbeitet. Im Jahre (...) habe der Beschwerdeführer sich um ein Visum für den Mittleren Osten bemüht. Dabei sei er von der Terrorist Investigation Division (TID), unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur LTTE, verhaftet worden. In der Folge sei es zu zwei Gerichtsverfahren gekommen. Im einen Verfahren sei er beschuldigt worden, bei der LTTE ein Training absolviert zu haben, im anderen Verfahren, an einem Angriff der LTTE auf den F._____ beteiligt gewesen zu sein. Er sei im ersten Verfahren zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Während der Haft sei er wöchentlich vom Gefängnis in G._____ (südlich von Colombo) nach E._____ (Nordprovinz) vor den Richter gebracht worden. Nach seiner Entlassung sei er nach Jaffna zurückgekehrt. Drei Tage später habe er sich nach C._____ begeben, wo er bis (...) in (...) in unmittelbarer Nähe des Büros der LTTE gearbeitet habe. Am (...) 2009 habe er und seine Familie die No-Fire- Zone verlassen, wobei er seine Ehefrau und die Kinder aus den Augen verloren habe. Zusammen mit anderen Flüchtenden sei er von der Armee in das Welfare Center in E._____ gebracht worden. Nach (...) Tagen habe er sich die Freiheit erkauft, da er von diversen Unbekannten gesucht worden sei. Er sei nach Colombo gereist, wo er seither bei Freunden in (...) lebe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - einen Auszug aus dem Reisepass, die Identitätskarte, zwei Dokumente des High Court, E._____, zu den Akten. E. Am 13. Oktober 2009 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010, 2. März 2010 und 16. Juli 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die Botschaft und ersuchte um einen baldigen Entscheid. Als weitere Beweismittel reichte er ein E-5910/2010 Schreiben von (...) vom 1. März 2010 und einen Report on Investigation vom (...) zu den Akten. H. Mit an die Botschaft zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts gerichteter Eingabe vom 3. August 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 20. August 2010 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Vorliegend erging der Entscheid des BFM im Februar 2010 und wurde dem Beschwerdeführer offenbar erst im Juli 2010 eröffnet. Weshalb die Eröffnung erst nach Monaten erfolgte (ein Rückschein liegt nicht vor), ist den Akten nicht zu entnehmen. Damit steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 6. August 2010 bei der Botschaft in Colombo und am 20. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist . 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, E-5910/2010 hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder E-5910/2010 verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort ausgeführte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwischen 1997 und 2001 während fast (...) Jahren inhaftiert gewesen. In diesem Zusammenhang seien zwei Gerichtsverfahren gegen ihn geführt worden. Nach Abschluss der beiden Verfahren sei er aus der Haft entlassen worden und habe danach bis im Jahre 2009 in C._____ gearbeitet. Dies zeige, dass die Behörden nach der Haft kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers mehr gehabt hätten. Der Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Einreichung des Asylgesuches im Jahre 2009 sei daher nicht mehr gegeben. Zum Aufenthalt im (...) Center und zum diesbezüglichen Freikauf führt das BFM weiter aus, im Jahre 2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen Konfliktes zwischen der E-5910/2010 srilankischen Armee und der LTTE gekommen. Unter den Kampfhandlungen habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Verschärft sei die Lage dadurch geworden, dass die LTTE im Frühjahr 2004 in zwei Fraktionen auseinandergefallen sei, die sich seither bekämpfen hätten. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse sei es zu zahlreichen Übergriffen gekommen, die viele Opfer gefordert hätten. Heute stelle sich die Situation in Sri Lanka indessen anders dar. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich; während die Situation im Norden des Landes noch recht undurchsichtig sei, habe sich die Lage in der Aufenthaltsregion des Beschwerdeführers stark beruhigt. Was sodann die Drohungen durch Unbekannte im (...) Center anbelange, habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine genauen Angaben machen können. Es sei folglich davon auszugehen, dass es sich dabei um keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen handle. Der Beschwerdeführer habe daher grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, bei den srilankischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Gemäss seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer zwischen 1989 und 1996 bei der LTTE vorwiegend in der Küche tätig gewesen. Was die Zeit danach betreffe, habe er anlässlich der Befragung jegliche Verbindung zur LTTE verneint. Während neun Jahren habe er unbehelligt in C._____ gelebt und sei danach ins (...) Center gekommen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die srilankischen Behörden unwahrscheinlichen. Nach dem Kriegsende und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sei nicht mehr zu erwarten, dass Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Die geltend gemachten Vorbringen seien somit nicht einreiserelevant. An dieser Feststellung würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass er zwischen 2001 und 2009 in einem Gebiet gelebt habe, das unter der Kontrolle der LTTE gestanden habe. Im Welfare Camp sei er von Unbekannten bedroht worden. Dabei habe es sich meistens um halbmilitärische Gruppierungen gehandelt. Nachdem er aus dem Camp entlassen worden sei, sei er E-5910/2010 am (...) 2010 von der Armee in E._____ verhaftet worden. Er sei verdächtigt worden, mit den Rebellen in Verbindung zu stehen. Die Freilassung sei unter der Bedingung erfolgt, dass er das Gebiet nicht verlasse. Trotzdem sei er umgehend nach Colombo zurückgekehrt, und er werde nun gesucht. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen eigenen Angaben im Jahre (...) nach einer gerichtlichen Verurteilung zu (...) Monaten Gefängnis und einer angeblich (...) Inhaftierung ohne Auflage aus der Haft entlassen. Anschliessend lebte er ohne Probleme während rund acht Jahren in C._____. Im (...) 2009 liess er sich eine neue Identitätskarte und im (...) 2009 in (...) einen neuen Reisepass ausstellen. In Anbetracht dieser Sachlage, namentlich der zweimaligen freiwilligen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden zwecks Ausstellung von Identitätspapieren, ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer – entgegen der von ihm vertretenen Ansicht – nicht mehr der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigten und kein Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers haben. An dieser Feststellung vermag auch die neu geltend gemachte Verhaftung durch die Armee vom (...) in E._____ nichts zu ändern. Einmal ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Angaben in Colombo lebt, in E._____ aufhielt; entsprechende Ausführungen sind den Eingaben nicht zu entnehmen. Als Beleg für die Festnahme reichte der Beschwerdeführer einen Report on Investigation vom (...) ein. Da es sich lediglich um eine Kopie handelt, bestehen Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes. Sodann wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen mit der Auflage aus der Haft entlassen, das Gebiet nicht zu verlassen. Hätte seitens der Armee ein ernsthafter Verdacht gegen ihn bestanden, wäre er – da er ja anderswohin hätte gehen können – wohl kaum freigelassen worden. Der Beschwerdeführer ist denn auch nach Colombo zurückgekehrt, wo er seither offenbar - entsprechende Hinweise finden sich in den Akten jedenfalls keine - nicht weiter behelligt wurde. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen und es wurden wichtige Verbindungen wieder dem Verkehr übergeben sowie das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. E-5910/2010 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zuzumuten. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. E-5910/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand: Seite 10