Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5906/2015
Urteil v o m 2 5 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
E-5906/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2015 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass er zudem um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-5906/2015 dass gemäss Rückschein das SEM die Postsendung mit der Verfügung am 9. September 2015 der Post übergeben hat, dass der Rückschein vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist, aber kein Eröffnungsdatum enthält, und am 17. September 2015 von der Post an das SEM zurückgesendet wurde, dass zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, die Eröffnung sei am 17. September 2015 erfolgt, womit die am 21. September 2015 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und darauf, zumal sie auch formgerecht eingereicht worden ist, einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
E-5906/2015 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person erklärte, er sei über Sudan und Libyen nach Italien und von dort in die Schweiz gereist, dass er in Italien seinen Namen angegeben habe und fotografiert, nicht jedoch daktyloskopiert worden sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Juni 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs.1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person die Frage, was gegen seine Überstellung nach Italien spreche, so beantwortete, er gehe da nicht zurück, er habe sich nicht entschieden, dort zu leben, man habe ihm gesagt, das Leben dort sei sehr schwer und er habe Angst vor dem Leben dort, dass er in der Beschwerdeschrift ausführt, er sei taub und benötige in Italien spezifische, über das normale Ausmass deutlich hinausgehende soziale und medizinische Unterstützung, weshalb er klarerweise zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehöre, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz die strukturellen Defizite hinsichtlich Unterbringung von Asylsuchenden in Italien bemängelt habe und auf Probleme hinsichtlich juristischer Unterstützung, Betreuung, psychologischer Behandlung und Identifizierung von verletzlichen Personen hingewiesen habe, dass der EGMR festgestellt habe, asylsuchende Personen seien eine verletzliche Personengruppe, die besonderen Schutz bedürfe, dass der EGMR deshalb verlange, dass vor der Überstellung nach Italien jeder Fall individuell geprüft werde und Italien eine Garantie für eine menschenwürdige Unterbringung im konkreten Einzelfall vorlegen müsse,
E-5906/2015 dass sich dieses Urteil zwar im Wesentlichen auf die Überstellung von Familien mit Kindern beziehe, jedoch auch Raum bestehe, das Urteil und seine Folgerungen auf andere verletzliche Personengruppen anzuwenden, dass das SEM keine konkreten Abklärungen getroffen habe, ob er bei einer Rückkehr nach Italien tatsächlich Zugang zu einer Unterkunft und zu spezifischer behindertengereichter Unterstützung haben werde, weshalb eine Verletzung von Art.3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne und mithin das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt habe, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), und der Beschwerdeführer entgegen seinen Befürchtungen mit einem faires Asylverfahren rechnen kann, dass sich deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers an Italien nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz
E-5906/2015 zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, seine Überstellung nach Italien würde Art. 3 EMRK verletzen, weshalb das SEM verpflichtet sei, sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären, dass der EGMR im Urteil Tarakhel (a.a.O., § 115) davon ausging, dass eine signifikante Anzahl von asylsuchenden Personen in Italien entweder keine Unterkunft finden oder nur in einer überfüllten oder gesundheitsschädigenden Unterkunft unterkommen würden, dass der EGMR im gleichen Urteil die besondere Verletzlichkeit von asylsuchenden Personen hervorhob und namentlich auf die "äusserste Verletzlichkeit" von Kindern abstellte (a.o.O., § 118 f.), dass im Lichte des Verbots von unmenschlichen Behandlungen nach Art. 3 EMRK auf sämtliche Umstände abzustellen ist, auch auf das Alter, die Gesundheit und das Geschlecht der betroffenen Person (EGMR, Irland gegen Vereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 5310/71, Urteil vom 18. Januar 1978, § 162), da diese Elemente einen Einfluss darauf haben, ob eine bestimmte Situation für eine bestimmte Person als erniedrigend und unmenschlich zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen taub ist, was das SEM in der angefochtene Verfügung anerkannte, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht konkretisiert, inwiefern er aufgrund seiner Taubheit auf eine medizinische Betreuung angewiesen sei,
E-5906/2015 dass sich aus der Taubheit des Beschwerdeführers weder die Notwendigkeit einer speziellen Unterkunft noch einer medizinischen Betreuung oder Behandlung ergibt, dass der EGMR zudem in seinem Urteil A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde-Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015, §§ 35 ff.) feststellte, dass ein junger Mann mit einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht schwer krank im Sinne seiner Rechtsprechung (vgl. D. gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde-Nr. 30240/96, Urteil vom 2. Mai 1997, §§ 51 ff. und N. gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde- Nr. 26565/05, Urteil vom 27. Mai 2008, §§ 42 ff.) sei und es keine Hinweise dafür geben, dass der Mann bei einer Überstellung nach Italien dort keine angemessene Behandlung bekommen würde, weshalb keine ausserordentlichen gesundheitlichen Umstände vorliegen würden, aus denen eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, dass diese Erwägungen auf den Beschwerdeführer übertragen werden können und entsprechend festzustellen ist, dass keine Hinweise dafür vorliegen, er könnte bei einer Überstellung nach Italien aufgrund seiner Taubheit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, dass damit der Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt gilt, weshalb der Antrag auf Rückweisung des Sache ans SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung abzuweisen ist, dass dem SEM auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, dass das SEM mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Zusicherung, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seine Taubheit aufzuklären, seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO nachgekommen ist, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers das Refoulement-Verbot missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
E-5906/2015 dass auch im Übrigen keine Hinweise darauf bestehen, es würde ihm in Italien eine nach Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohen, dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird, wonach das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, das SEM habe in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen schweizerischen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das kumulativ mit der Bedürftigkeit der beschwerdeführenden Person vorausgesetzte Erfordernis intakter Prozesschancen, wie aus den vorangegangenen Erwägungen hervorgeht, nicht erfüllt ist,
E-5906/2015 dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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