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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2018 E-5904/2017

August 15, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,626 words·~13 min·7

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5904/2017

Urteil v o m 1 5 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (…).

E-5904/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr Mitte des Jahres 2015. Sie reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 19. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Juli 2017 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/13). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 16. August 2017 statt (Protokoll in den SEM-Akten: A7/21). A.b Im Rahmen ihrer Befragungen begründete die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei eritreische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der Tigrinya an. Sie sei in B._______ geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren Familienangehörigen gelebt habe. Ihr Vater habe im Nationaldienst gedient und sei währenddessen auch bereits in Haft genommen worden. Auch er habe Eritrea verlassen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Nachdem die Beschwerdeführerin den Übertritt in die 7. Klasse nicht geschafft habe, sei sie von der Schule verwiesen worden. Daraufhin habe sie im (…) der Familie ausgeholfen, das von der Mutter bewirtschaftet worden sei. Aufgrund ihres Schulabbruchs habe sie ständig befürchtet, anlässlich einer Razzia oder von zu Hause aufgegriffen und in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Während ungefähr drei bis vier Jahren habe sie sich den Razzien im Dorf durch Verstecken erfolgreich entziehen können, bis sie aufgrund des untragbaren Zustands eines Abends Richtung Äthiopien aufgebrochen sei. Bis zu ihrer Flucht habe die Beschwerdeführerin hingegen nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, inhaftiert und in den Nationaldienst eingezogen zu werden. B. Mit Verfügung vom 14. September 2017 – eröffnet am 18. September 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5). Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.

E-5904/2017 C. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die mandatierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt.

E. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2017 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2017 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine Aufstellung ihrer Kosten und Aufwendungen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie

E-5904/2017 ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits von der Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar.

E-5904/2017 Sie macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 6.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 6.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, tatsächlich plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D- 2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).

7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.2 7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die

E-5904/2017 Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).

8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-5904/2017 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Nach dem unter E. 7.2.1 und E. 7.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Dies gilt auch hinsichtlich ihres Vorbringens in der Beschwerde, sie sei insbesondere als Frau im Nationaldienst einem real risk sexueller Übergriffe ausgesetzt (vgl. oben E. 7.2.3). Schliesslich führt auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-5904/2017 8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu führen. 9.3 9.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 9.3.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. A4/13 F. 8.02). In Eritrea verfügt sie noch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Auch sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst wenn eine solche für sie nicht einfach

E-5904/2017 sein dürfte. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sind im Stande gewesen, durch die Bewirtschaftung des familiären (…) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Abgesehen vom drohenden Einzug in den Nationaldienst kann den Akten demnach nichts entnommen werden, das einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea entgegenstehen würde. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E-5904/2017 13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie hat 23. Januar 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6 Stunden ausweist; dieser Aufwand ist dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemessen und entsprechend auf 4 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– ist der Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im Umfang von Fr. 627.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die amtliche Rechtsbeiständin ist sie aufzufordern, dem Gericht ihre Zahladresse mitzuteilen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5904/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 627.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Makbule Dügünyurdu

Versand:

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