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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 E-5904/2009

March 16, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,262 words·~21 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5904/2009

Urteil v o m 1 6 . März 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (…).

E-5904/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka am 26. September 2008 und gelangte am 29. September 2008 in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Oktober 2008 im EVZ und der Anhörung vom 24. Juni 2009 zu den Asylgründen machte der seit dem 26. November 2008 rechtsvertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______, wo er während elf Jahren die Schule besucht habe. Im Jahre 2007 habe er ein dreimonatiges Zwangstraining bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) absolvieren müssen. Nach einem Wohnsitzwechsel nach C._______, im Sommer 2008, sei er einmal einige Tage von der Armee festgehalten worden, wobei seine Tante beziehungsweise sein Onkel seine bedingungslose Freilassung habe erwirken können. Die Ausreise aus Sri Lanka sei auf Entscheid seines Vaters beziehungsweise seines Onkels und vor dem Hintergrund der Zwangsrekrutierung seines Bruders durch die LTTE im Jahre 2007 erfolgt. Im Besitze eines vom Schlepper beschafften, gefälschten und mit seiner Fotografie versehenen (…) Reisepasses sei er von Colombo auf dem Luftweg nach Italien und auf dem Landweg weiter in die Schweiz gereist. Seinen eigenen Reisepass und seine Identitätskarte habe er vor der Abreise dem Schlepper aushändigen müssen. In B._______ verfüge er noch über seine Eltern und zwei Geschwister, in Colombo zur Zeit über eine Tante und in C._______ über weitere Verwandte. Weitere lebten in der D._______, in E._______, in F._______ und in G._______. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheines zu den Akten. Ferner stellte er eine Kopie seines beim Schlepper befindlichen Reisepasses in Aussicht. B. Mit Verfügung vom 14. August 2009 – eröffnet am 17. August 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den

E-5904/2009 Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. In der Beschwerdeeingabe vom 16. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht im Wesentlichen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den einstweiligen Verzicht auf Vollzugshandlungen. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2009 wurde der legitime Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. E. Am 20. Dezember 2011 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht zur Vernehmlassung bis zum 9. Januar 2012 – auf Antrag des BFM erstreckt bis zum 20. Januar 2012 – eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Beilage des BFM- Berichts vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka, auf dessen Erkenntnisse sich das BFM in der Vernehmlassung teilweise stützt, zur Kenntnis gebracht. In seiner Replik vom 22. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den gestellten Anträgen fest. Auf den detaillierten Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E-5904/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss den Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzuges. Demgegenüber wurden die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) nicht angefochten; diese sind somit in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-5904/2009 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-5904/2009 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 5. 5.1. In seiner Verfügung vom 14. August 2009 erkannte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zulässigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, sowie mangels Anhaltspunkten für eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende und durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges stellte das Bundesamt zwar das im Mai 2009 eingetretene Ende des Bürgerkrieges, nicht aber eine massgebliche Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten des Landes fest, weshalb ein Vollzug in diese Region nicht zumutbar erscheine. Aufgrund der ihm zustehenden Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer aber in südlichen und westlichen Landesteilen, beispielsweise im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen, wo eine Stabilisierung und Verbesserung der Sicherheitslage absehbar sei. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine solche alternative Wohnsitznahme, zumal sich eine Tante des Beschwerdeführers in Colombo aufhalte, dort ein Haus besitze und – aufgrund hierzu offensichtlich widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers – dort auch einen Wohnsitz und ein breiteres Familiennetz habe. Auch dürfe davon ausgegangen werden, dass seine in D._______ und in Drittländern lebenden Verwandten Unterstützung leisten könnten. Der Beschwerdeführer verfüge im Übrigen über eine abgeschlossene Schulbildung. Der Vollzug der Wegweisung erscheine somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Hierzu bekräftigt er zunächst zusammenfassend den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt. Ferner macht er auf seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz, insbesondere seine erworbenen Deutschkenntnisse und seine Stelle als Verkäufer in einem Lebensmittel-

E-5904/2009 geschäft aufmerksam. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich die Sicherheitslage in Colombo seit dem Kriegsende nicht entspannt, zu welcher Einschätzung das Bundesverwaltungsgericht gemäss einem Urteil vom 26. August 2009 und das UNHCR in einem aktuellen Bericht gelangt seien. Aufgrund der somit in Colombo herrschenden Situation allgemeiner Gewalt, seines jungen Alters, seiner tamilischen Ethnie, der LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders, der Stationierung seiner Eltern in einem Lager in C._______ und seines Ausreisezeitpunktes kurz vor der sich abzeichnenden Niederlage der LTTE sei er bei einer Rückkehr in unzumutbarer Weise gefährdet, zumal auch das Notstandsrecht in Sri Lanka noch in Kraft sei. Für eine alternative Wohnsitznahme in Colombo fehlten ihm zudem die praxisgemäss geforderten besonders begünstigenden Faktoren in Form eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation. Er habe stets im Vanni-Gebiet gelebt und zu Colombo habe er keinen Bezug. Dort wohne zwar, wie er richtigzustellen habe, seine Tante. Ein über diese Person hinausgehendes Beziehungsnetz habe er dort aber nicht, und die Tante sei nicht gewillt oder bereit, ihn aufzunehmen und zu unterstützen. Damit falle das Kriterium der gesicherten Wohnsituation dahin. Die vorinstanzliche Annahme einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation sei im Weiteren realitätsfremd, da er kein Singhalesisch spreche, qualifikationslos und ohne Berufserfahrung sei und sich die Lebensbedingungen für Tamilen in Colombo allgemein schlecht präsentierten. 5.3. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 hält das BFM an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Ergänzend macht es darauf aufmerksam, dass sich die Lage in Sri Lanka und insbesondere in Colombo seit der Beschwerdeeinreichung weiter beruhigt habe, Tamilen nicht mehr registrierungspflichtig seien und Razzien nicht mehr vorkämen, sondern nur gezielte Festnahmen von tatsächlichen LTTE- Angehörigen erfolgten. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Sein angebliches LTTE-Training im Jahre 2007 sei als unglaubhaft erkannt worden und würde im Falle einer Rückführung heute ohnehin keine Gefährdungssituation begründen. Gemäss den aus einer Dienstreise des BFM im September 2010 gewonnenen Erkenntnissen seien sogar ehemalige Kaderleute der LTTE zurückgeführt worden, ohne dass es zu Sicherheitsproblemen gekommen sei. Im Weiteren hält das BFM daran fest, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante in Colombo intensiver sein müsse, als von ihm nunmehr dargestellt. Gemäss seinen Angaben habe sie nämlich seine Freilassung bewirkt, und das Argument von aus ihrer Sicht bestehenden Sicherheitsbedenken

E-5904/2009 bei einer Beherbergung des Beschwerdeführers sei mit dem Wegfall von gegen Tamilen gerichteten generellen Kontrollen und Razzien ebenfalls hinfällig geworden. Sodann bekräftigt das Bundesamt das Unterstützungspotenzial seitens weiterer im Ausland wohnhafter Verwandter des Beschwerdeführers. Die fehlenden Singhalesisch-Kenntnisse seien angesichts des grossen Bevölkerungsanteils der Tamilen in Colombo nicht relevant. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf die Erfahrung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäfts in der Schweiz, welche sich positiv auf seine (Re-)Integrationsfähigkeit in Sri Lanka auswirke. 5.4. Replikweise wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die vom BFM erkannte Beruhigung der Sicherheitslage für Tamilen. Gemäss dem Dienstreisebericht des BFM und neueren Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Registrierungspflicht in gewissen Vierteln Colombos de facto wieder eingeführt worden sei, wie Feststellungen in Vierteln mit grossem tamilischem Bevölkerungsanteil ergäben. Viele Tamilen liessen sich neuerdings freiwillig bei der Polizei registrieren, um mögliche Probleme zu vermeiden. Im weiteren sei zwar die Notstandsgesetzgebung im September 2011 aufgehoben worden, jedoch sei die Antiterrorgesetzgebung nach wie vor in Kraft. Diese erlaube präventive Haft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren für Personen, die der Verbindung zu den LTTE oder der Unterstützung dieser Organisation verdächtigt würden. Zu erwähnen sei ebenso die genaue Überprüfung abgewiesener tamilischer Asylsuchender bei der Wiedereinreise auf dem Luftweg in Colombo. Diese seien potenziell mannigfachen Verdächtigungen und Anschuldigungen im Zusammenhang mit den LTTE und damit der Gefahr unbegrenzter Festhaltung, Erpressung und Folter ausgesetzt. Als Bruder eines LTTE-Mitglieds und mit seinem jahrelang unter LTTE-Kontrolle gestandenen Herkunftsort sei er diesem Risiko besonders ausgesetzt. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Wegweisungsvollzug in sein Herkunftsgebiet (B._______, Vanni-Gebiet) nicht zumutbar, und die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfordere besonders begünstigende Umstände in Form eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Diesbezüglich bekräftigt der Beschwerdeführer, keinen engen Kontakt zu seiner Tante in Colombo zu haben und sich auch sonst auf keine Beziehungen abstützen zu können. Die zwar zahlreichen Tamilen in Colombo stellten kein soziales Beziehungsnetz dar. Die Tante sei nicht bereit, ihn langfristig zu unterstützen. Die fehlen-

E-5904/2009 den Singhalesisch-Kenntnisse seien zudem in einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-6272/2009) als durchaus vollzugshinderlich erkannt worden. Mangels Beziehungsnetz und Singhalesisch- Kenntnissen habe er keine reelle Aussicht, innert nützlicher Frist eine Stelle zu finden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzumutbar. 6. 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer

E-5904/2009 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Beschwerdeführer verzichtet in seiner Beschwerde denn auch auf die Beantragung der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und beschränkt sich auf das Begehren bestreffend Feststellung der Unzumutbarkeit (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1 und BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2. Im oben erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE eine aktualisierte Beurteilung vorgenommen. Dem-

E-5904/2009 zufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz – ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Bei aus der Nordprovinz stammenden Personen ist dabei zu differenzieren. Für Personen, die dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil E-6220/2006 E. 13.2.1.2 – 13.3). Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus dem Vanni- Gebiet. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin wird auch nach der aktualisierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als nicht zumutbar erachtet. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob eine alternative Wohnsitznahme in einem nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil Sri Lankas als zumutbare Ausweichmöglichkeit in Frage kommt. Voraussetzung hierfür sind begünstigende Faktoren insbesondere in Form eines tragfähigen Beziehungsnetzes und der konkreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Stützung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnisse die Hauptstadt Colombo als eine für den Beschwerde-

E-5904/2009 führer zumutbare Wohnsitzalternative zum Herkunftsort B._______. Dabei ist als Anknüpfungspunkt – seit der Replikeingabe nunmehr unbestrittenes Faktum – der langjährige Wohnsitz einer Tante des Beschwerdeführers in Colombo zu erwähnen. Diese besitzt dort ein Haus, wo sie sich aufhält, wenn sie nicht zwischenzeitlich zu Besuchszwecken bei ihrer Tochter in D._______ weilt. Den Lebensunterhalt bestreiten sie und ihr Mann aus Überweisungen besagter Tochter (vgl. vorinstanzliche Akten A12 S. 5). Aus dieser offenbar einzigen persönlichen Beziehung kann zwar noch kein eigentliches Beziehungsnetz zugunsten des Beschwerdeführers in Colombo abgeleitet werden. Dieser kann sich aber auf das etablierte Beziehungsnetz dieser Tante und ihres Mannes abstützen, von dessen Bestehen und Tragfähigkeit ausgegangen werden darf. Die vom Beschwerdeführer angeführte ungenügende persönliche Beziehungsnähe zu dieser Tante ist aus den bereits vom BFM angeführten Gründen anzuzweifeln. Unbesehen dessen ist nicht die persönliche Beziehungsnähe in erster Linie von Relevanz, sondern die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieser verwandtschaftlichen Beziehung zuzumuten ist. Dagegen sprechende Gründe vermag er nicht darzutun. Abgesehen davon bildet der Umstand eines hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo als Basis für die Erweiterung des eigenen Beziehungsnetzes durchaus eine begünstigende Grundlage, wenngleich sie von der Vorinstanz als Argumentationselement gegen die fehlenden Singhalesisch- Kenntnisse überbewertet wird. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Tante nicht in der Lage sei, ihn über längere Zeit zu unterstützen. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein weit verzweigtes Netz von Verwandten in der D._______, E._______, F._______ und G._______ hat, deren Unterstützung er beispielsweise bereits bei der Finanzierung der Reise in die Schweiz hat in Anspruch nehmen können. Es ist nicht einzusehen, weshalb er zumindest in einer ersten Phase – und allenfalls ergänzend zu Rückkehrhilfeleistungen – nicht wieder auf eine solche Unterstützung würde zählen können, bis er eine wirtschaftliche Eigenständigkeit erreicht haben wird. In diesem letzteren Zusammenhang ist in Erwägung zu ziehen, dass er mit seinen heute (…) Jahren, seinem gemäss den vorliegenden Akten guten Gesundheitszustand, seiner soliden Schulbildung und den in der Schweiz erworbenen Erfahrungen als (…) eines Lebensmittelladens gute Voraussetzungen mitbringt, um mittelfristig in Colombo in existenzsicherndem Umfang erwerbstätig zu werden. Diesbezüglich wird ihm insbesondere seine in der Schweiz unter Beweis gestellte Integrationsfähigkeit (inklusive eine gewisse Sprachbegabung) zugutekommen. Diese (Re-)Integrationsfähigkeit vermag auch die inzwischen drei-

E-5904/2009 einhalbjährige Landesabwesenheit zu relativieren. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer, welcher nie LTTE-Mitglied war und dieser Organisation in den Augen der srilankischen Behörden objektiv betrachtet auch nicht nahe stand, unbenommen, seine Wohnsitznahme in Colombo freiwillig polizeilich registrieren zu lassen, um seine subjektiv empfundene Furcht vor negativen behördlichen Einwirkungen in sein Alltagsleben einzudämmen. Aus der Berufung des Beschwerdeführers auf den analog heranzuziehenden Vergleichsfall (D-6272/2009) kann dieser im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die bei der betreffenden Person festgestellten fehlenden Singhalesisch-Kenntnisse nur einen von mehreren vollzugshinderlichen Faktoren darstellten. Aufgrund des gewonnen Ergebnisses der Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo kann offen bleiben, ob der zwar in der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni- Gebiets gelegene Ort C._______, wo der Beschwerdeführer ebenfalls über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, als weitere zumutbare Aufenthaltsalternative in Frage kommt. 6.2.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und in Abwägung sämtlicher Umstände zutreffend als zumutbar erkannt hat. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer verzichtet denn auch auf die Beantragung der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 6.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-5904/2009 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde erwerbstätig war und seine angebliche damalige Fürsorgeabhängigkeit unbelegt blieb. Weiter ist er aktuell erwerbstätig und bezieht keine Fürsorgeleistungen. Die nach Art. 65 Abs. 1 VwVG vorausgesetzte Mittellosigkeit ist daher nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5904/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:

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