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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2018 E-5903/2016

October 9, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,101 words·~21 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5903/2016

Urteil v o m 9 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2016 / N (…).

E-5903/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl. Er führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2014 und den Anhörungen vom 1. sowie 28. September 2015 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe von 2006 bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in C._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht und in seiner Freizeit als (…) gearbeitet. Da seine Mutter am Bauch operiert worden sei, habe er die Schule abgebrochen, um für den Familienunterhalt zu sorgen. Er habe während drei oder vier Monaten als (…) in C._______ gearbeitet und zusätzlich seine Familie in der Landwirtschaft unterstützt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als (…) seien er und zwei weitere Personen, beziehungsweise ungefähr 300 Leute, im Februar, März oder ungefähr im Mai 2010, morgens um vier Uhr bei einer Razzia von Soldaten festgenommen worden. Dabei seien Schüsse gefallen. Mit einem LKW sei er nach D._______ transportiert worden, wo er während zwei Monaten eine militärische Grundausbildung absolviert habe. Danach sei er der (…) zugeteilt worden. Nach zwei oder drei Monaten hätten alle ausser ihm Urlaub erhalten, weshalb er nach fünf Monaten eigenständig nach Hause gegangen sei, respektive sei ihm nach drei oder vier Monaten Urlaub gewährt worden. Da er diesen überschritten habe, sei er im August 2012 nach ungefähr einem Monat, respektive zwei Monaten zuhause von Soldaten abgeholt worden und zuerst für etwa drei Monate, respektive ein Jahr, im Ausbildungscamp inhaftiert worden, danach für etwa sieben Monate im Camp (ausserhalb des Gefängnisses) und anschliessend für ein Jahr im Gefängnis in E._______. Ungefähr im Februar 2013 sei er aus ihm unbekannten Gründen aus der Haft entlassen und zu seiner Einheit zurück geschickt worden. Etwa im März 2013 sei er nochmals für ungefähr drei Monate in den Urlaub nach Hause gegangen, respektive sei er zwischen der Entlassung aus der Haft und Juli 2013 nicht mehr zu Hause gewesen. Im Juli 2013 habe er seine Einheit verlassen, als er mit drei Kollegen vom Militärcamp in die Stadt F._______ haben gehen dürfen, um Kaffee zu trinken. Von dort aus sei er illegal über den Sudan, Libyen und Italien gereist und am 20. Juli 2014 in die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, inhaftiert zu werden.

E-5903/2016 Als Beweismittel reichte er je ein Foto der Identitätskarte seiner Mutter, der Einwohnerbestätigungskarte seines Vaters und seiner Taufurkunde sowie eine Kopie der Taufurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. September 2016 – eröffnet am 5. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 26. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-5903/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5903/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch an die Asylrelevanz genügend. Die geschilderte Razzia sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer in der BzP erzählt, er sei etwa im Mai 2010 festgenommen worden. Hingegen habe er bei der ersten Anhörung zunächst Februar 2010 und später März 2010 angegeben. Weiter habe er ausgeführt, sie seien zu zweit gewesen, als die Razzia stattgefunden habe. Später habe er jedoch erwähnt, es seien insgesamt zwei LKWs mit ungefähr 300 Personen vollgeladen worden. Auf die Ungereimtheit angesprochen, habe er erklärt, er habe zwei Autos voll gemeint. Diese Äusserung vermöge die Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Zudem widerspreche er sich hinsichtlich seines Urlaubs. Einerseits habe er angegeben, einen bewilligten Urlaub erhalten zu haben, anderseits habe er vorgebracht, der Urlaub sei nicht genehmigt worden. Weiter bestünden Ungereimtheiten in Bezug darauf, ob er zwischen der Haftentlassung im Februar 2013 und der Ausreise aus Eritrea zu Hause gewesen sei oder nicht. Schliesslich seien die Schilderungen zur vorgebrachten Razzia, der militärischen Grundausbildung in D._______ sowie zu den Gefängnisaufenthalten und der Desertion oberflächlich. Im Weiteren ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise keine asylrelevante Gefährdung. Nach aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die erit-

E-5903/2016 reischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des Rückkehrers bei seiner Ausreise. Die Vorbringen zur Desertion aus dem Nationaldienst seien nicht glaubhaft, weshalb das SEM, den Nationaldienststatus des Beschwerdeführers nicht kenne. Es sei demnach nicht anzunehmen, dass er gegen die „Proclamation on National Service“ von 1995 verstossen habe, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem insbesondere entgegen, er könne sich Daten nur schlecht merken oder ausrechnen, wie lange etwas zurück liege. Zudem bereiteten ihm die zwei verschiedenen Kalender Mühe. An den Anhörungen habe er nicht viel erzählt, da er sehr nervös gewesen sei, sich nicht habe konzentrieren können und durch das Erlebte stark traumatisiert sei. Zudem sei er erst (…) Jahre alt gewesen, als er die militärische Grundausbildung absolviert habe, weshalb die Ereignisse schon einige Zeit zurücklägen. Er habe sich über einen sehr langen Zeitraum, nämlich von 2010 bis 2013, immer entweder im Militärcamp, im Gefängnis des Camps oder im Gefängnis von E._______ aufgehalten. Daher falle es ihm schwer, auseinanderzuhalten, wann er wo genau gewesen sei. 6. 6.1 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe Mühe mit Daten, wirkt nachgeschoben. Denn anstatt dem SEM dies während der Anhörungen explizit mitzuteilen, gab er – als er mit den zeitlichen Unstimmigkeiten zur Razzia konfrontiert wurde – lediglich zu Protokoll, diese habe im Februar 2010 stattgefunden. Er habe in der BzP nicht Mai 2010 gesagt (vgl. vorinstanzliche Akten A26 F94). Abgesehen von den zahlreichen Widersprüchen mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich an Realkennzeichen. Im Verlauf der ersten Bundesanhörung sagte die Befragerin des SEM zum Beschwerdeführer, er wirke unkonzentriert und fragte ihn,

E-5903/2016 ob er müde sei. Er verneinte dies (vgl. A22 F86). Sein Einwand auf Beschwerdestufe, er habe sich während den Anhörungen nicht konzentrieren können und deshalb nicht viel erzählt, vermag folglich nicht zu greifen. Im Weiteren deuten weder die Akten auf ein Trauma hin, noch hat er irgendwelche Arztberichte eingereicht, die dies belegen würden. Schliesslich sind die Vorbringen, er sei bei den Anhörungen nervös gewesen und könne sich nicht mehr gut an die Ereignisse erinnern sowie es falle ihm schwer einzuordnen, wann und wo er sich zwischen 2010 und 2013 aufgehalten habe, als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu werten. Bei derart einschneidenden Erlebnissen wie einer Razzia, militärischer Ausbildung, Inhaftierungen und der Desertion, wie sie der Beschwerdeführer geltend machte, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese ausführlicher und mit hinreichenden Realkennzeichen hätte widergeben können. Die Aktenlage lässt es zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist, kann jedoch entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist; es ist durchaus denkbar, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder ordentlich daraus entlassen wurde. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5). 6.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst

E-5903/2016 desertiert und zuvor inhaftiert worden sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus. 8.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm drohenden Inhaftierung oder Einziehung in den Nationaldienst, welcher nie enden würde, unzulässig. Die eritreischen Gefängnisse folterten ihre Häftlinge auf brutalste Weise. Da er aus dem Militärcamp desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist sei, gelte er in seinem Heimatland als Staatsfeind. Er wisse nicht, ob die Behörden

E-5903/2016 ihn immer noch suchten, aber er sei sich sicher, dass er bei einer allfälligen Rückkehr hart bestraft würde. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachten Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Demgegenüber erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, aufgrund seines Alters – bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt, nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2 – 13.4). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht. 9.2 9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-

E-5903/2016 nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf eine allfällige Inhaftierung wies es auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (E. 5.1) hin. Demnach konnten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Dieselben Gründe liessen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe, weshalb ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch in diesem Zusammenhang zu verneinen sei (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). 9.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E-5903/2016 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). Gemäss dem unter E. 9.2.1 und 9.2.2 Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E-5903/2016 Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E-5903/2016 11.3 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 11.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 11.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, der – abgesehen von der bereits behandelten (…) – keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte (vgl. A7 Ziff. 8.02) und in seinem Heimatland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. insb. A7 Ziff. 3.01), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen könnten. 11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 12. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr

E-5903/2016 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5903/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Nina Klaus

Versand:

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