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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 E-5903/2007

November 22, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,254 words·~21 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 6. A...

Full text

Abtei lung V E-5903/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck-Kadima, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Iran, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 6. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5903/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Alter von C._______ Jahren in Begleitung seiner geschiedenen Mutter (...) im September 2001 mit der Bahn in die Türkei. Nach rund vier Jahren Aufenthalt in Ankara, wo er bei seiner Mutter gelebt habe, bestieg er mit ihr am 13. September 2005 in Istanbul einen Lastwagen und gelangte über ihm unbekannte Länder am 22. September 2005 in die Schweiz. Gleichentags suchte er gegenüber der Fremdenpolizeibehörde in D._______ und in der Folge in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] F._______ um Asyl nach. Am 29. September 2005 meldete sich seine damalige Rechtsvertreterin bei der Empfangsstelle und liess ausrichten, dass sie die Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Mutter bald einreichen könne. Im EVZ (...) wurde er am 7. Oktober 2005 zu den Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Am 10. November 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons G._______, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hinterlegte beim Bundesamt seine iranische Geburtsurkunde (Shenasnameh). Das BFM sah von einer ergänzenden Anhörung ab. B. Zur Begründung des Asylgesuches machte er geltend, iranischer Staatsangehöriger zu sein und mit seiner Mutter und deren Familie in H._______ gewohnt zu haben, wo er die Schulen besucht habe. Er sei mehrere Male festgenommen worden. Acht bis neun Monate vor der Ausreise hätte die Sittenpolizei ihn und einen Schulfreund auf dem Schulweg angehalten und geschlagen, weil sie ohne Bewilligung Moped gefahren seien. Die erlebten Behelligungen seien wegen seiner Mutter, welche mit den Behörden viele Probleme gehabt hatte, jeweils verstärkt ausgefallen. Nach der Ausreise aus dem Iran habe seine Mutter beim (...) in Ankara ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Während des Aufenthalts in der Türkei sei er an Weihnachten 2002 respektive im Jahr 2004 zum Christentum konvertiert. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er deswegen hingerichtet. Er habe den (...) Militärdienst nicht absolviert und wolle diesen nicht leisten. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er aus all diesen Gründen Probleme. E-5903/2007 C. C.a Mit Verfügung vom 6. August 2007 – eröffnet am 7. August 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das BFM aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Iran im Wesentlichen auf den Problemen der Mutter basieren würden. Deren Asylangaben seien indessen unglaubhaft ausgefallen respektive in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als nicht relevant erkannt worden. Die angeblich (...) im Zusammenhang mit der Mutter erlebten Festnahmen seien beim Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch kein Thema gewesen. Dessen spätere Erklärung, wonach er diese Anhaltungen nicht erwähnt habe, weil er damals nicht spezifisch danach gefragt worden sei, respektive dass doch jeder wisse, dass Festnahmen im Iran an der Tagesordnung seien, könne angesichts der expliziten Frage nach allen Asylgründen nicht überzeugen. Zudem erscheine der angebliche Konversionszeitpunkt zum Christentum nicht nachvollziehbar. Einmal habe er angegeben, irgendwann im Jahr 2004, ein andermal an Weihnachten 2002 konvertiert zu sein. Ausserdem soll er nicht getauft sein, weshalb nicht nur der Termin, sondern auch die Art und Weise des Ablaufs der Konversion unklar sei. Die Angabe, wonach er vorerst eine Probezeit von drei Jahren zu absolvieren habe, wirke konstruiert. Es bestünden daher massive Zweifel, dass er (...) zum Christentum übergetreten sei. Im Übrigen führe eine im Ausland erfolgte Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran nicht per se zu Verfolgung. Die vorgebrachten Belästigungen durch die Sittenpolizei seien nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt. Zudem stelle die Einberufung in den Militärdienst eine staatsbürgerliche Pflicht und keine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes dar, weshalb auch diesbezüglich keine Relevanz festzustellen sei. Zusammenfassend könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen und die Wegweisung entsprechend dem gesetzlichen Regelfall anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug wäre zwar zulässig, aber im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen werde. E-5903/2007 C.b Mit separater Verfügung vom 6. August 2007 stellte das BFM fest, die Mutter des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft, bejahte das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (subjektiver Nachfluchtgrund), lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Nach erhaltener Akteneinsicht liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 6. August 2007 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Nicht angefochten wurde die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung und die vorläufi ge Aufnahme des Beschwerdeführers, wobei diese sinngemäss vorab wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zufolge Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft zu erfolgen habe. In formeller Hinsicht beantragte er Einsicht in die Akte A21/1, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Weiter ersuchte er um Durchführung einer amtlichen Abklärung in der Türkei und einer Anhörung. Ferner wurde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote beantragt. Der Beschwerde lagen Kopien der Vollmacht vom 17. August 2007, der BFM-Verfügungen vom 6. August 2007 (Mutter und Beschwerdeführer) und einer vom 5. September 2007 datierten Fürsorgebestätigung bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2007, welche am folgenden Tag eröffnet worden ist, verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Termin und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Er verfügte weiter den Beizug der Akten der Mutter, wies das Gesuch um Einsicht in die Akte A 21/1 ab und forderte das BFM im Gegenzug auf, zuständigkeitshalber das Gesuch um Begründung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich deren Dispositivziffer 4 dem Beschwerdeführer nachzuliefern. Weiter ersuchte er den Beschwerdeführer, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen und wies die Anträge auf Durchführung einer amtlichen Abklärung (...) und einer Befragung ab. E-5903/2007 F. Mit Schreiben vom 26. September 2007 wurde vom BFM die Begründung für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs nachgeliefert, soweit sie einer internen Aktennotiz des BFM-Sachbearbeiters entnommen werden konnte: (...). G. Am 19. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertreterin ein in englischer Sprache verfasstes Unterstützungsschreiben der Mutter des Beschwerdeführers und am 19. Oktober 2007 ein teilweise übersetztes Schreiben der Grosseltern, ein Schreiben der (...) in Zürich vom 15. September 2007 ein. In ihrem Begleitschreiben stellte sie aufgrund der nachgelieferten Begründung des BFM zur vorläufigen Aufnahme fest, dass mit dieser Begründung die Vorbringen und die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bestätigt werde, und teilte mit, weshalb die kirchliche Bestätigung nicht eingereicht werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2008 forderte der Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung auf. I. Die Vernehmlassung datiert vom 25. November 2008. Das BFM stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seiner Verfügung bewirken könnten. Das undatierte, angeblich von den Grosseltern ausgestellte Schreiben sei ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Im Übrigen stellte das BFM fest, dass die Rechtsvertretung offenbar der Meinung sei, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei zu Unrecht wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll zugs verfügt, da die angegebenen Gründe nicht genügend schwer wögen, um dies zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen sei das BFM selbstverständlich jederzeit bereit, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufzuheben. J. Mit Replik vom 9. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer dagegen, sowohl die Bestätigung der I._______ als auch das grosselterliche Schreiben seien wichtige Beweismittel für die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer würde im Iran aufgrund des eigenen (exil-)politischen Engagements sowie desjenigen seiner Mutter und (...) E-5903/2007 verfolgt respektive reflexverfolgt. Nicht bestritten werde, dass die vom BFM anerkannten Gründe für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ausreichten. K. Mit Begleitbrief vom 17. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben seiner Grosseltern mit entsprechender Übersetzung nach. Am 6. beziehungsweise am 20. März 2009 wurden ein Schreiben des Präsidenten von J._______, eine Compact Disc (CD) und eine Transkriptionsnotiz des aufgenommenen Gesprächs eingereicht. L. Auf die weiteren Begründungen der einzelnen Eingaben und Stellungnahmen und die zahlreichen eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da- E-5903/2007 her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen – namentlich Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken – ausgesetzt zu werden. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran nicht verfolgt. Dies wird auf Beschwerdestufe auch nicht behauptet; mit der Beschwerde werden nur Nachfluchtgründe geltend gemacht und die Asylverweigerung ist nicht angefochten worden. 3.3 Flüchtling ist auch, wer während seiner Abwesenheit von seinem Heimatland aus Gründen, die er nicht selber zu vertreten hat, zum Verfolgten geworden ist (sog. objektive Nachfluchtgründe). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Ausreise zufolge Reflexverfolgung und wegen entstandener und nicht befolgter Militärdienstpflicht zum Flüchtling im Sinn des Gesetzes geworden. Sollte dies zutreffen, wäre ihm trotz der grundsätzlichen Asylberechtigung, die beim Erfüllen von objektiven Nachfluchtgründen gegeben ist, nicht Asyl zu gewähren, da die Asylverweigerung nicht angefochten wurde. E-5903/2007 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der politischen Aktivität seiner Mutter im Iran und in der Türkei, welche wegen ihres exilpolitischen Handelns in der Türkei und in der Schweiz vom BFM als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden ist, und seines (...), der während sieben Jahren im Iran in Haft gewesen sei, 1997 aus dem Gefängnis habe fliehen können und darauf in (...) als Flüchtling anerkannt worden sei, in seinem Heimatland mit Reflexverfolgung zu rechnen. Wohl kann im heutigen Iran die Möglichkeit, dass ein Familienmitglied quasi stellvertretend für ein anderes, dessen die an einer Verfolgung interessierten staatlichen Behörden nicht habhaft machen können, festgenommen und verfolgt wird, nicht ausgeschlossen werden. Es wurde sowohl hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers (mittels rechtskräftig gewordener BFM-Verfügung vom 6. August 2007) und seiner selbst (bezüglich Asylverweigerung ebenfalls in Rechtskraft getretene angefochtene Verfügung) festgestellt, dass beide im Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Iran nicht verfolgt waren. Die Tatsache, dass der (...) seinerseits verfolgt war, aus dem Gefängnis und dem Land geflohen ist, in (...) um Asyl nachgesucht hat und von diesem Land als Flüchtling anerkannt worden ist, hat mithin zu jener Zeit keine Reflexverfolgung ausgelöst. Es ist nicht ersichtlich, wieso dies heute der Fall sein sollte. Aber auch die exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter, deretwegen sie von (...) als Flüchtling anerkannt worden ist, dürften das Verfolgungsinteresse der iranischen Sicherheitsbehörden nicht auf den Beschwerdeführer umgeleitet beziehungsweise ausgedehnt haben, zumal sie keineswegs eine bestimmende exilpolitische Persönlichkeit ist und die iranischen Behörden nicht dafür bekannt sind, derartige Exilaktivitäten – die für geflohene Iraner im Ausland sehr üblich sind – anderen Familienmitgliedern anzurechnen. 3.3.2 Soweit der heute (...)-jährige Beschwerdeführer geltend macht, er hätte in den Militärdienst einrücken müssen, was er aber nicht tun wolle, ist vorab festzuhalten, dass er sich beim Verlassen des Landes als C._______-jähriger noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter befunden hat. Eine flüchtlingsrechtliche bedeutsame Verfolgung wegen Nichtleistens der Militärdienstpflicht wäre mithin ebenfalls als objektiver Nachfluchtgrund zu betrachten, da die diesfalls vorhandene Verfolgungslage und seine begründete Furcht erst nach der Ausreise aus dem Iran und ohne sein Dazutun entstanden wäre. E-5903/2007 Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt allerdings eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa, die weiterhin Gültigkeit hat). Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung aber dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer weist weder ein eigenes dominantes politisches Profil im flüchtlingsrechtlich relevanten Umfange auf, noch gehört er zu einer Ethnie oder einer religiösen Minderheit, deren Mitglieder Gefahr laufen, strafrechtlich schlechter behandelt zu werden im Sinne eines "Polit-Malus". Es ist kein Grund er sichtlich, weshalb ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdung erst durch sein oder ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen worden ist, macht sog. subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche nach der Ausreise selbst geschaffene Fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung E-5903/2007 ausreichen würden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 3.4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, nach der Ausreise aus dem Iran, nämlich während seines Aufenthaltes in der Türkei, politisch aktiv geworden zu sein. Während des Aufenthalts in der Türkei habe seine Mutter während einer Versammlung sich gegen das iranische Regime ausgesprochen; dies sei gefilmt worden und der Film, der in Form einer CD zu den Beschwerdeakten gegeben wurde, sei auch (...) über Satellit ausgestrahlt worden (A10 S. 13). Dass er selber in diesem Film aufgetreten ist, Aussagen gemacht hat und deswegen etwas zu befürchten habe, machte er anlässlich der Anhörungen nicht geltend. Erst auf Beschwerdestufe wird die Behauptung vorgebracht, der Beschwerdeführer sei während des Aufenthalts in der Türkei in die politischen Tätigkeiten seiner Mutter involviert gewesen; beispielsweise sei er in einem Fernsehinterview neben seiner Mutter zu sehen und sei namentlich erwähnt worden (act. 1 S. 4 Ziff. 8 und S. 6 Ziff. 9). In der Eingabe vom 20. März 2009 wird zusätzlich geltend gemacht, das Interview sei auch mit dem Beschwerdeführer geführt worden, es sei auf vier namentlich genannten regimekritischen Sendern im Iran ausgestrahlt worden und die Sequenz mit dem Interview des Beschwerdeführers – eine Transkription seiner Äusserung ist der Eingabe beigelegt; eine präzisere Transkription findet sich im Dossier seiner Mutter (N 481 550 A2/4) – sei auch alleine mehrmals ausgestrahlt worden (act. 15). Die Behauptungen, dass das auf der CD aufgezeichnete Interview, welches gemäss Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers von einer in Amerika wohnhaften Journalistin geführt und von der (...) in Amerika organisiert worden sei (vgl. N 481 550, A27 S. 15), von iranischen Fernsehsendern gezeigt worden ist, erscheint nachgeschoben. Ohnehin ist nicht glaubhaft, dass dadurch eine Gefährdung des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre. Der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Aufnahme des Videos knapp (...)-jährig gewesen war, ist dabei zu behaften, dass er sich kaum daran erinnern konnte und dieser Aufnahme keinerlei Bedeutung zugemessen hat (vgl. act. A10 S. 13). Wenn man die in den Akten der Mutter liegende genaue Transkription der entsprechenden Videosequenz (vgl. N 481 550, A2/4) durchliest, wird auch schnell klar, dass ihr in der Tat bezogen auf den Beschwerdeführer keine Bedeutung zukommt, zumal die einzige sich E-5903/2007 auf die Zeit im Iran beziehende Textstelle aus seinen Aussagen wie folgt lautet: "Ja, wir fielen dem System zum Opfer. Aufgrund der Probleme meiner Mutter konnten wir im Iran nicht mehr leben". Dass dies keine exilpolitische Aktivität ist, die im Falle einer Heimkehr des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung führen könnte, ist offensichtlich. 3.4.2 Der Beschwerdeführer machte – gleich wie seine Mutter – geltend, er sei in der Türkei zum Christentum konvertiert, was für ihn bei einer Rückkehr in den Iran mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Der Übertritt eines Muslims zum Christentum gilt im Iran in der Tat als schweres Verbrechen. Bei einer Konversion zum Christentum im Ausland ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei iranischen Asylsuchenden solche Übertritte nicht selten deshalb vorgenommen werden, um sich ein Anwesenheitsrecht im betreffenden Aufenthaltsland zu erwir ken. Ein derartiger Glaubenswechsel wird deshalb von den iranischen Behörden, welchen dieser Beweggrund bekannt ist, oft als nicht ernst haft und nachhaltig angenommen, weshalb im Fall einer Rückkehr in den Iran auch nicht generell mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gerechnet werden müsste. Bei Konversionen im Ausland muss bei der Prüfung im Einzelfall sowohl die Glaubhaftigkeit der Konversion als auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Wie vom BFM richtig festgestellt, widerspricht sich der Beschwerdeführer einerseits massiv über den Zeitpunkt seiner Konversion: irgendwann im Jahr 2004 [Erstbefragung] oder an Weihnachten 2002 [Zweitbefragung]. Taufen lassen habe er sich nicht, und er begründete dieses Fehlen der rituellen Aufnahme in die christlichen Gemeinschaft damit, dass er sich zurzeit einer dreijährigen Probezeit zu unterziehen habe. Abgesehen davon, dass christliche Kirchen und Gemeinschaften die Auferlegung einer Bewährungsfrist nicht kennen, wäre sie längst abgelaufen. Ein Taufschein wurde aber bis heute nicht eingereicht. Auch lassen die inhaltlich dürftigen Angaben eine ernsthafte und substanziierte Auseinandersetzung mit der neuen Religionsüberzeugung vermissen. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als der Beschwerdeführer selber geltend macht, die Konversion würde bei einer Rückkehr ins Heimatland seine Hinrichtung bedeuten (A10 S. 15). Er ist – ebenso wie seine Mutter – gemäss der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2007 (und mangels aktuellerer anderslautender Erklärung) E-5903/2007 noch keiner Kirchgemeinde beigetreten; deshalb sei auch keine Bestätigung einer Religionsgemeinschaft erhältlich und der betreffende Pfarrer würde ihren Mandanten nicht persönlich kennen (vgl. act. 6 S. 2). Insgesamt bestehen für das Bundesverwaltungsgericht starke Hinweise darauf, dass die in der Türkei angeblich erfolgte Konversion überhaupt nicht oder jedenfalls nicht aus einer inneren Überzeugung am Religionswechsel stattgefunden hat, zumal echte Konvertiten in der Regel über ein in sich stimmiges und substanziiertes Wissen über die christliche Religion, die gewählte Konfession und ihre Kirchgemeinde verfügen und mit entsprechenden Beweismitteln und Berichten von Erlebnissen, die genügend Realkennzeichen enthalten, aufwarten können. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen angeblich christlichen Glauben jedenfalls nicht in einer missionierenden Weise in der Öffentlichkeit vertreten hat und somit dem im Ausland tätigen iranischen Si cherheitsdienst nicht aufgefallen sein kann, zumal die blosse Ausübung des christlichen Glaubens auch im Iran grundsätzlich toleriert wird. 3.4.3 Damit vermag der Beschwerdeführer auch für den heutigen, massgeblichen Zeitpunkt keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 3.5 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG, in welchem unter dem Marginale "Familienasyl" geregelt ist, unter welchen Umstände Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in die Flüchtlingseigenschaft (sowie gegebenenfalls ins Asyl) ihres Ableiters einbezogen werden können. Er beantragt den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter. Festzustellen ist vorab, dass ein anerkannter Flüchtling nur den Status weitergeben kann, den er selber hat. Trotz anderslautender Überschrift des entsprechenden Kapitels in der Beschwerdeschrift (act. 1, Kap. II.3.D: "Abgeleitetes Asyl" scheint auch deren Verfasserin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer höchstens in den Status "vorläufig aufgenommener Flüchtling" seiner Mutter einbezogen werden könnte (vgl. Formulierung am Ende des erwähnten Kapitels). Hinsichtlich der eigenen Kinder stellt die angerufene Bestimmung in ihrem ersten Absatz die Regel auf, dass nur die minderjährigen in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern beziehungsweise des Elternteils erfolgen soll. Volljährige Kinder können lediglich über die Bestimmung im E-5903/2007 Absatz 2 dieses Artikels vom Einbezug (von anderen nahen Angehöri gen) profitieren, nämlich dann, "wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen". Solche liegen gemäss der einschlägigen Ausführungsverordnung insbesondere dann vor, wenn diese Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe der ableitenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass er mit seiner Mutter ein besonders enges Verhältnis hat und sein Schicksal aufs Engste mit dem ihren verflochten sei. Dieser Umstand, welcher nicht in Zweifel zu ziehen ist, genügt nicht, um eine Abhängigkeit im Sinne der genannten Bestimmung zu erstellen. Der Beschwerdeführer ist (...), bei guter Gesundheit und erwerbsfähig; er war in der Schweiz auch bereits erwerbstätig. Von einer Abhängigkeit, die die ständige Nähe und Hilfe seiner Mutter bedürfte, kann keine Rede sein. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter ist mithin ebenfalls abzulehnen. 3.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, im Einzel nen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund einer ursprünglichen Gefährdung im Iran noch aufgrund eines erkennbaren objektiven oder subjektiven Nachfluchtgrundes im heutigen Zeitpunkt Anlass für begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, zumal eine solche Furcht im Sinne des Gesetzes nicht schon durch Vorkommnisse oder Umstände entsteht, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter erheblicher Verdacht zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in seiner Verwandtschaft zwei Personen mit Flüchtlingsstatus hat. Nach dem Gesagten ist eine solche Furcht trotz der in den vergangenen Jahren ver stärkten Repression im Iran nicht nachvollziehbar. In Würdigung der gesamten Umstände steht somit fest, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat zu Recht erkannt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist. Er ist auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einzubeziehen. E-5903/2007 4. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des angefochtenen Dispositivpunktes 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Sie ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Zwischenverfügung vom 20. September 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und hat deshalb im Endentscheid zu erfolgen. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht erwerbstätig sein dürfte (Beendigung der Anstellung Ende Januar 2010). Mithin dürfte weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen sein. Da das Verfahren nicht aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. E-5903/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 15

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