Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5900/2012
Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
E-5900/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2012 verliess und am 25. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 1. Oktober 2012 sowie der Anhörung vom 12. Oktober 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass, als er im August 2012 seine Mutter in der Kirche "(…)" habe aufsuchen wollen, er ein brennendes beziehungsweise von einer Bombe zerstörtes Gebäude vorgefunden habe, dass seine Eltern und sein Bruder bei diesem Vorfall getötet worden seien, dass er daraufhin mit anderen Igbo gegen Leute der Boko Haram, gekämpft habe, diese aber stärker gewesen seien und ihn in einem Haus eingesperrt hätten, dass er nach vier Tagen seinen Wächter mit einer Eisenstange niedergestreckt habe und davongelaufen sei, dass er an einer Tankstelle einem unbekannten Mann von seinem Problem erzählt und ihm dieser daraufhin geholfen habe, Nigeria zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2012 (Eröffnungsdatum unbekannt) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und nicht glaubhaft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen sei, dass nämlich seine Behauptung, wonach er in seinem Heimatland weder einen Pass noch einen Identitätsausweis besessen habe und dort nie kontrolliert worden sei, erfahrungswidrig sei und es in Nigeria, insbesondere in den grossen Städten, regelmässig strenge Identitätskontrollen gebe,
E-5900/2012 dass zudem ausgeschlossen werden könne, dass ihm ohne Ausweise ein Führerschein habe ausgestellt werden und er als Buschauffeur habe arbeiten können, dass ferner erfahrungswidrig sei, dass er ohne Ausweise durch mehrere afrikanische und europäische Länder habe reisen können und dabei nie kontrolliert worden sei, und dass er nicht gewusst habe, durch welche Länder er, ausser Niger und Marokko, in die Schweiz gereist sei, dass im Weiteren auch durch die Aussage, ein unbekannter Mann habe ihm allein aufgrund seiner Erzählung seine Ausreise organisiert und finanziert, der Verdacht erhärtet werde, er wolle die Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände seiner Ausreise und über seine Identitätsausweise täuschen, und er offenbar nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe und es tatsachenwidrig sei, dass die Regierung nichts gegen die Organisation Boko Haram unternehme und diese in allen Orten Nigerias vertreten sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien und gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (…) in Nigeria behandelbar seien, für ihn zudem die Möglichkeit bestehe, bei den Schweizer Behörden medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, und er eigenen Angaben zufolge in Nigeria in den Genuss der benötigten medizinischen Pflege gekommen sei und sich diese habe finanzieren können,
E-5900/2012 dass er sich zudem im Heimatstaat auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen könne und weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, dass er in der Beschwerdebegründung seine anlässlich der Anhörung vorgebrachten Asylgründe wiederholte und geltend machte, er habe diese sehr ausführlich und erlebnisnah geschildert, weshalb sie als glaubhaft zu erachten seien, dass seine Ehefrau am (…) 2012 gestorben sei, ihm die genauen Umstände jedoch noch nicht mitgeteilt worden seien, dass der nigerianische Staat weder fähig noch willens sei, ihn vor den Boko Haram zu schützen, dass ihm ausserdem in Nigeria ein Strafverfahren drohe, da er einen Wärter mit einer Eisenstange verletzt habe, dass er an (…) erkrankt sei, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, dass der Beschwerdeführer ein Rezept (…) vom 12. November 2012 für das Medikament (…) zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
E-5900/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
E-5900/2012 dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht und auch keine Anstrengungen zur Beibringung solcher Dokumente unternommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, teilt, dass insbesondere seine Darstellung, wie er aus der Gefangenschaft der Boko Haram entkommen sei, als realitätsfern einzuschätzen ist, dass seine Schilderungen allgemein äusserst substanzarm und undetailliert ausgefallen sind, dass auch seine Ausführungen zur Ausreise als erfahrungswidrig zu beurteilen sind, dass er in seiner Beschwerde der Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich
E-5900/2012 seine bereits vorgebrachten Asylgründe wiederholt und geltend macht, der nigerianische Staat sei weder schutzfähig noch -willig, dass im Weiteren zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Vorbringen demzufolge als offensichtlich unglaubhaft einzustufen sind, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind, dass auch der auf Beschwerdeebene geltend gemachte – jedoch nicht belegte – Tod seiner Frau an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
E-5900/2012 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lässt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, in Nigeria behandelbar sind und er dort gemäss eigenen Angaben in den Genuss der benötigten medizinischen Pflege gekommen ist,
E-5900/2012 dass seine Beschwerde auch diesbezüglich nichts enthält, was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der (…)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der vorstehend festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5900/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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