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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2008 E-590/2008

February 4, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,951 words·~10 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Jan...

Full text

Abtei lung V E-590/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. A._______, Pakistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-590/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer Pakistan eigenen Angaben zufolge am 15. August 2007 verliess, anschliessend legal in Indonesien lebte, dort auch zeitweise arbeitete und am 9. Januar 2008 im Flughafen Zürich- Kloten eintraf, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer vom Dienst Flughafenverfahren des BFM am 11. und 16. Januar 2008 (Anhörung in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung) zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe seit zwei oder drei Jahren Kontakte zu Angehörigen der Ahmadi- Gruppierung gepflegt und sei dieser Glaubensgemeinschaft im Jahr 2006 als Mitglied beigetreten, dass kurz nach seinem Beitritt die Mullahs angefangen hätten, seine Familie zu schikanieren, und verlangt hätten, dass die Familie ihn verstosse oder ihn zur ursprünglichen Religion zurück bringe, dass seine Freunde sich wegen der Konversion von ihm abgewandt hätten und er als Ahmadi keine Arbeit mehr gefunden habe, dass er deshalb am 15. August 2007 mit einem Freund nach Indonesien gereist sei, wo er vorerst Arbeit gefunden habe, dass er jedoch entlassen worden sei, als die Direktion von seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis erfahren habe, dass in Jawa die Moschee der Ahmadis beschädigt worden sei und gegen die Moschee in Djakarta Drohungen ausgestossen worden seien, dass er aufgrund der Bedrohung und weil er keine Arbeit mehr gefunden habe, beschlossen habe, mit seinem Freund nach Europa zu fliehen, E-590/2008 dass er am 9. Januar 2008 in Zürich zwischengelandet sei in der Absicht, nach Moskau weiter zu fliegen, jedoch daran gehindert worden sei und daher in Zürich um Asyl nachgesucht habe, dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mehrere Identitätsdokumente und weitere Beweismittel ins Recht legte (vgl. die Aufzählung unter Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführer habe tatsachenwidrige und der allgemeinen Erfahrung widersprechende Angaben gemacht, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi angehöre und deshalb asylrelevante Nachteile erlitten habe, dass die wenigen korrekten Angaben zu dieser Gemeinschaft in krassem Widerspruch stünden zum Unwissen des Beschwerdeführers in Punkten, die einem praktizierenden und überzeugten Ahmadi üblicherweise geläufig sein müssten, dass er tatsachenwidrig zu Protokoll gegeben habe, die Ahmadi seien nicht verpflichtet, der Gemeinschaft Zuwendungen zu machen, dass er erklärt habe, die Glaubensgemeinschaft der Ahmadi bilde eine einzige Einheit und sei nicht unterteilt, es gebe keine verschiedenen Schulen und Glaubensrichtungen, was ebenfalls den Tatsachen widerspreche, dass er auf die entsprechende Frage angegeben habe, die Stadt Rabwah, in welcher alle Ahmadis lebten, trage nach wie vor diesen Namen, was nicht zutreffe, dass er erklärt habe, er wisse nicht, wann der Begründer der Ahmadi- Gemeinschaft gelebt habe, dies sei vor 200 oder 300 Jahren gewesen, was ebenfalls tatsachenwidrig sei, E-590/2008 dass die vorgelegte Eiderklärung der Ahmadi-Gemeinschaft den Erkenntnissen des BFM widerspreche und dieses Dokument die Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermöge, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 29. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des Flughafenverfahrens von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerde in Auftrag geben liess, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2008 und die Übersetzung am 1. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-590/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein vertieftes Wissen über die Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, dass ein Sunnite, der zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi konvertiert, diesen Schritt nur nach eingehender Reflexion und vertiefter Auseinandersetzung mit diesem Glauben machen würde, da er sich der negativen Reaktionen, die ein solcher Entschluss in seinem Umfeld auslöst, bewusst sein muss, dass der Hinweis auf die eingereichten Beweismittel an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, dass die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde zur Ahmadi- Gemeinschaft zu keinem anderen Ergebnis führen können, da der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein müssen, eben diese Angaben bereits in der Befragung zu machen, dass der sinngemässe Antrag, es sei Kontakt aufzunehmen mit der Ahmadi-Gemeinschaft, abzuweisen ist, da auch eine Bestätigung der Mitgliedschaft nicht geeignet wäre, eine Verfolgung des Beschwerde- E-590/2008 führers zu belegen, zumal die blosse Mitgliedschaft in einer dieser Gemeinschaften nicht zwingend eine Verfolgung oder Gefährdung nach sich zieht, dass der Beschwerdeführer keine konkreten, ernsthaften Nachteile benannte, die ihm aufgrund des geltend gemachten Glaubenswechsels entstanden wären, dass er hinsichtlich seines Heimatlandes lediglich anführte, seine Familie sei aufgefordert worden, ihn zu verstossen, und Freunde hätten sich von ihm abgewandt, dass er somit in seinem Heimatland keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und ihm auch keine solchen konkret angedroht wurden, dass allein die geäusserte Befürchtung, es könnte ihm in Zukunft etwas zustossen beziehungsweise jemand könnte ihm aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit nach dem Leben trachten, nicht als objektiv begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-590/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Pakistan) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er könne nicht zu seiner Familie zurückkehren, indessen aufgrund seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung - es gelang ihm, in Indonesien eine Anstellung zu erhalten und sich einen Freundeskreis aufzubauen - davon auszugehen ist, es werde ihm gelingen, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, dass er zudem nach Indonesien zurückkehren könnte, zumal er über eine - bis am 25. August 2008 - gültige Aufenthaltsbewilligung für dieses Land verfügt, E-590/2008 dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Pakistan oder Indonesien in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt und keine Vollzugshindernisse bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-590/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (_______; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ (in Kopie; Ref.-Nr. _______) - _______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann-Widmer Versand: E-590/2008 Seite 10

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