Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5895/2011 Urteil v om 1 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 / N (…).
E5895/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 mit seiner damals schwangeren Ehefrau und den sieben gemeinsamen Kindern ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2010 nicht eintrat, dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2010 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2010 (E3957/2010) abgewiesen und die Beschwerdeführenden am 15. Juli 2010 nach Italien überstellt wurden, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2011 – ohne seine Familie – in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass gemäss EURODACMeldung vom 10. August 2011 der Beschwerdeführer am 9. September 2008 in B._______ (IT) ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er am 24. August 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen erneuten Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er mit Verfügung vom 14. September 2011 dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (DublinIIVO), am 21. September 2011 ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete, dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 – eröffnet am 19. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
E5895/2011 dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 (Poststempel, vorab per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen sein Recht auf Selbsteinritt auszuüben und sich zur Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug vorsorglich auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 26. Oktober 2011 verfügte, der Wegweisungsvollzug sei per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2011 einen vom Beschwerdeführer beanstandeten Redaktionsfehler der Vorinstanz – Aufführung des Kindes E._______ in der vor instanzlichen Verfügung vom 13. Oktober 2011 – als einen solchen bestätigte und zudem feststellte, dieser sei für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unbeachtlich geblieben, dass es das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf später verschob, dass es ferner dem Beschwerdeführer Frist bis zum 18. November 2011 zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, eines aktuellen Arztberichtes und einer Entbindungserklärung gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2011 durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung der (…)
E5895/2011 vom 16. November 2011 und einen provisorischen Austrittsbericht vom 7. November 2011 des Stadtspital (…), einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
E5895/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwi schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwi schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent wicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfah ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32) und der DublinIIVO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (stillschweigend) akzeptiert, dass der Beschwerdeführer die staatsvertraglich vereinbarte Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asylverfahrens nicht explizit bestreitet (vgl. Beschwerde S. 3) und die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb
E5895/2011 allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) geprüft werden, dass der Beschwerdeführer den Selbsteintritt der Schweizer Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens unter anderem deshalb als angezeigt betrachtet, weil seine Familie vorgängig und unabhängig von ihm auch in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil Italien sich für die Durchführung des Asylverfahrens der Familie für nicht zuständig erachte und er sich mit der Ehefrau nach der Rückkehr in Italien zerstritten habe, und die Familie sich angeblich – ohne dass er nähere Kenntnisse über ihren derzeitigen Aufenthalt habe – weiterhin in der Schweiz befinden würde, dass der Aktenlage zu entnehmen ist, dass die Ehefrau und mittlerweile acht Kinder am 12. März 2011 im EVZ C._______ neue Asylgesuche eingereicht haben, auf welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete (vgl. Akten BFM B24/4), dass dieser Entscheid am 8. Juli 2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. B27/3), die für den 6. September 2011 geplante Überstellung der Familie nach Italien allerdings aufgrund eines Spitalaufenthaltes der Mutter abgesagt wurde, und die Familie gemäss Vollzugs und Erledigungsmeldung des Kantonalen Sozialamtes des Kantons D._______ vom 11. Oktober 2011 an das BFM seit dem 16. September 2011 unbekannten Aufenthalts ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Familie sich somit als für die Beurteilung eines allfälligen Selbsteintrittes der Schweiz zur Durchführung seines Asylverfahrens als unbeachtlich erweisen, zumal Italien gemäss rechtskräftigem Entscheid des BFM vom 8. Juli 2011 für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens seiner Familie zuständig ist und ferner davon ausgegangen werden kann, der Aufenthalt seiner Familie sei ihm – entgegen seinen Vorbringen – sehr wohl bekannt, zumal er zwei Tage vor dem "Untertauchen" seiner Familie deren Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
E5895/2011 dass sich deshalb die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe dies (Aufenthalt der Familie in der Schweiz) nicht berücksichtigt, als unbegründet erweist, dass der Beschwerdeführer zudem vorbrachte, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme – er habe einen Abzess am Gesäss, sei in der Schweiz operiert worden, könne kaum sitzen und brauche eine regelmässige Wundkontrolle – und des allgemein mangelhaften Gesundheitssystems in Italien sei der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu bewerten und deshalb zugunsten eines Selbsteintrittes der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben, dass im provisorischen Austrittsbericht des Spitals vom 7. November 2011 zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei aufgrund des vorerwähnten Abzesses bereits neunmal operiert worden – unter anderem in Italien –, und es habe sich nach der Operation am 3. Oktober 2011 ein postoperativ unauffälliger Verlauf ergeben, und der Beschwerdeführer habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können, wobei für die weitere Wundversorgung, eine SpitexUnterstützung organisiert worden sei, dass er allerdings vom 4. – 7. November 2011 erneut habe hospitalisiert werden müssen, da er in letzter Zeit wieder Schmerzen wie vor der Operation verspürt habe, ihm beim Austritt zur weiteren Behandlung indessen lediglich empfohlen wurde, die Wunde regelmässig zu behandeln und kontrollieren zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht dazu vorab festhält, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat – vorliegend Italien – könne grundsätzlich die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, da jeder Mitgliedstaat des DublinSystems (so auch Italien) die "Richtline 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 16 medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat, dass ferner festzustellen ist, dass die vorliegend notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen gemäss Angaben des
E5895/2011 Beschwerdeführers bereits in Italien erbracht worden sind, wurde er doch bereits siebenmal dort operiert, dass sich ferner die empfohlenen Behandlungsabläufe auf das Einhalten von einfachen Hygienestandards sowie die Wundpflege beschränken, welche zweifelsohne problemlos auch von italienischen Institutionen der Gesundheitsvorsorge erbracht werden können, dass der Beschwerdeführer in Italien somit eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8), und dass die angeführten gesundheitlichen Beschwerden nicht so gravierend sind, als dass sie gesamthaft betrachtet eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als problematisch erscheinen liessen und deshalb der Selbsteintritt der Schweiz geboten wäre, dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind, weshalb das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E5895/2011 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: