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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2008 E-5891/2006

September 30, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,569 words·~18 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5891/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 19. Juli 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5891/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 5. März 2006 und gelangte am 6. März 2006 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. März 2006 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt und am 3. April 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das (...). Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Abidjan und gehöre der Ethnie der Dioula an. Im Jahr 2003 sei er als gebürtiger Moslem zum Katholizismus konvertiert. Er habe einen B._______ gehabt, der Armeeangehöriger und regelmässig bei ihnen zu Hause gewesen sei. Im Jahr 2004 sei dieser von Militärpersonen bei ihnen zu Hause festgenommen, abgeführt und umgebracht worden, wahrscheinlich weil er ethnischer Dioula gewesen sei und sich mit der Opposition verbündet habe. Als sie später vom Tod seines B._______ erfahren hätten, habe sein Vater Ermittlungen über dessen Todesursache eingeleitet, woraufhin er im Januar 2006 die Umstände des Mordes an seinem B._______ habe aufklären und die Täter ausfindig machen können. Zwei Tage später – am 17. Januar 2006 – sei sein Vater zu Hause von Militärpersonen verschleppt worden. Einige Tage nach der Verhaftung seines Vaters seien Armeeangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Dabei sei seine Mutter geschlagen und das Haus durchsucht worden, wobei sie sein Geld sowie seine Identitätspapiere mitgenommen hätten. Nur weil er sich noch rechtzeitig habe verstecken können, sei er nicht verhaftet worden. Daraufhin sei er mit seiner Mutter in die Kirche C._______ geflohen, wo sie sich einige Tage versteckt gehalten hätten. Während dieser Zeit sei er trotzdem seiner Arbeit als D._______ und E._______ nachgegangen. Seine Mutter habe ihn dann einem Schlepper vorgestellt, welcher seine Ausreise organisiert habe. Am 5. März 2006 habe er sein Heimatland auf dem Luftweg mit Papieren einer Drittperson verlassen und sei über F._______ in die Schweiz gelangt. Am Flughafen Genf angekommen, habe ihm eine Kontaktperson aus Abidjan die Reisepapiere wieder abgenommen und ihm Geld für die Bahnreise nach Vallorbe gegeben. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 stellte das BFM fest, der E-5891/2006 Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlinseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. August 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2006 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Bedürftigkeitsnachweis auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 14. September 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. September 2006 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinem Standpunkt fest. G. Im August und November 2006 reichte das Migrationsamt des Kantons Aargau mehrere Kopien von Anzeigerapporten der Kantonspolizei Aargau zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls im Gesamtwert von Fr. 1'035.-- verzeigt und zu insgesamt zehn Tagen Gefängnis bedingt verurteilt wurde. E-5891/2006 H. Am 6. Juni und 2. Oktober 2007 sowie am 1. Februar 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht erneut verschiedene Strafakten ein, wonach der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz sowie wegen Ladendiebstahls, im Gesamtwert von (...) zu einer Busse (respektive Ersatzfreiheitsstrafe) und einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit von (...) verurteilt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-5891/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine widersprüchlichen, zweifelhaften und der Logik des Handelns widersprechende Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu der Verhaftung seines Vaters und deren Umstände gemacht habe, womit erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen aufkommen würden. Zudem habe er beispielsweise auch unterschiedliche Angaben zu der Person, die der Verhaftung seines B._______ beigewohnt habe, zu Protokoll gegeben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar und der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend, dass der Beschwerdeführer nach der Polizeisuche im Januar 2006 weiterhin gearbeitet habe. Dadurch habe er sich einer akuten Gefahr ausgesetzt, was nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten entspreche, zumal gefährdete Personen bestimmte Vorsichtsmassnahmen treffen würden, damit die Fahndungsbehörden sie nicht leichthin finden könnten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer E-5891/2006 nicht in der Lage gewesen, konzise und detaillierte Angaben zum Tod seines Vaters zu Protokoll zu geben. Zudem habe er weder das Geburtsdatum seines Sohnes noch den Aufenthaltsort der Kindsmutter gewusst. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, zu erklären, weshalb er zum Katholizismus konvertiert habe. So habe er weder ein Gebet noch die Abläufe eines Gottesdienstes gekannt. In Anbetracht dieser zentralen Bedeutung, die er dem Glaubensübertritt beimesse, müsste er jedoch zwingend fähig sein, detaillierte Angaben machen zu können. 4.2 Wie bereits dargelegt, muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ- LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der E-5891/2006 Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen lediglich seine anlässlich der Befragungen getätigten Ausführungen. Darüber hinaus macht er geltend, dass seine protokollierten Aussagen frei von nennenswerten Widersprüchen und stimmig seien. Überdies sei er während den Befragungen sehr aufgeregt gewesen und sei eine ungebildete Person, weshalb seine Aussagen betreffend dem Zeitpunkt der Verhaftung seines Vaters unterschiedlich ausgefallen seien. Auch wenn seine diesbezüglichen Aussagen nach Meinung der Vorinstanz zu wenig konkret und detailliert ausgefallen seien, habe er seine Vorbringen wahrheitsgemäss dargelegt. Im Übrigen sei er nicht nach weiteren Details gefragt worden, weshalb er angenommen habe, diese seien nicht von Bedeutung. Auch dass er zur Person, die seinen B._______ verhaftet habe, nicht genau habe sagen können, ob es sich hierbei um Militär- oder um Polizeibehörden gehandelt habe, sei darauf zurückzuführen, dass in seinem Heimatland viele Menschen Militäruniformen trügen, die diesen nicht zustünden und die auch keinen Militärdienst leisten würden. Im Übrigen habe er entgegen der Ansicht des BFM nach seiner Verfolgung durch die Polizei gewisse Vorsichtsmassnahmen getroffen: So habe er seit seiner Verfolgung mit seiner Mutter in der Kirche C._______ übernachtet und nicht zu Hause. Dass er trotzdem weiterhin zur Arbeit gegangen sei, sei damit zu erklären, dass er auf verschiedenen Baustellen in teilweise weit entfernten kleineren Dörfern gearbeitet habe, wo er nur schwer aufzuspüren gewesen sei. Dass er sich zudem an das Geburtsdatum seines Sohnes nicht genau habe erinnern mögen und den Aufenthaltsort der Kindsmutter nicht kenne, sei ebenfalls auf seine schlechte Schulbildung und auf sein mangelndes Interesse an genauen Daten respektive an deren Bedeutung zurückzuführen. Hier würden Angaben eine Wichtigkeit beigemessen, die in der Côte d'Ivoire unbeachtlich seien. Der Einwand der Vorinstanz, dass er nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, weshalb er zum Katholizismus konvertiert habe, sei damit zu erklären, dass er bei der Anhörung die Frage nicht richtig verstanden habe. Auch wenn er als Moslem aufgewachsen sei und damit nicht seit seiner Kindheit dem Gottesdienst beigewohnt habe, sei es eine Selbstverständlichkeit, dass er das 'Vater-Unser' kenne. So habe er jeden Sonntagmorgen am Gottesdienst in der Kirche C._______ teilgenommen, wo er der Predigt von (...) beigewohnt habe. E-5891/2006 Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich nicht schlüssig und nachvollziehbar ergibt, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten, im Übrigen aber nicht belegten Mordes an seinem B._______ und des Verschwindens seines Vaters gesucht und umgebracht werden soll, weil er angeblich einen der Soldaten, welcher der Verhaftung seines B._______ gegenwärtig gewesen sei, bloss vom sehen her kenne (vgl. A1, S.7; A10, S. 11). Eigenen Angaben gemäss seien zudem weder er noch seine Familie behördlich bekannt oder politisch aktiv gewesen. Demzufolge lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Behörden in Abidjan ein Interesse gehabt hätten, den parteilosen Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten Weise zu verfolgen und darüber hinaus seine Mutter zu behelligen. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragung einräumte, dass er nach der angeblichen Polizeisuche im Januar 2006 weiterhin gearbeitet habe (vgl. A10, S. 12), was wie das BFM zu Recht feststellte, nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspricht. Seine Befürchtungen, dass er bei einer Rückkehr an die Côte d'Ivoire mit staatlicher Verfolgung zu rechnen habe, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zumindest zweifelhaft sind des Weiteren auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen hinsichtlich seines Fluchtzeitpunktes: Aus den Formulierungen der freien Erzählung anlässlich der Empfangszentrumsbefragung muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Nacht nach seiner Flucht zusammen mit seiner Mutter in die Kirche C._______ mit einem Unbekannten zum Flughafen gegangen sein will, wo er das Flugzeug nach F._______ bestiegen habe (vgl. A1, S. 6). In der kantonalen Anhörung gab er jedoch an, mit seiner Mutter und seinem Sohn während fast eines Monats in der Kirche geblieben zu sein (vgl. A10, S. 11). Auch wenn sich der Beschwerdeführer − wie in der Beschwerde noch einmal betont wird − nicht an genaue Daten zu erinnern vermag, sind die beiden Aussagen zu unterschiedlich und er hätte in der Lage sein müssen, übereinstimmende Angaben zu diesem zentralen Moment zu Protokoll zu geben. Auch seine Vorbringen, er habe die Daten der Verhaftung seines Vaters nicht mehr genau gewusst, weil er anlässlich der Erstbefragung nervös gewesen sei und zudem über eine schlechte Schulbildung verfüge, vermag die aufgetretenen Widersprüche offensichtlich nicht zu erklären. Auch mit den weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe können die vom BFM zutreffenderweise angeführten Ungereimtheiten nicht rechtsgenüglich erklärt werden. In Würdigung der Gesamtumstände vermag daher der E-5891/2006 Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz, wonach ihm die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, nichts entgegenzuhalten. Es erübrigt sich, auf die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da letztere am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-5891/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Abidjan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Abidjan eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen lassen würde. E-5891/2006 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 6.5.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 6.5.2 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage aus Abidjan, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Abidjan über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal sein Sohn (geboren (...)) sowie seine Mutter bis zu seiner Flucht mit ihm im elterlichen Hause zusammengelebt haben (vgl. A1, S. 3; A10, S. 5). Zudem lebt auch seine (...) im selben Dorf (vgl. A 10 S. 6). Damit ist E-5891/2006 davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Vorfeld der kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-5891/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13