Abtei lung V E-5889/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, c/o _______, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5889/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Mai 2008 verliess und über B._______ und C._______ im September 2008 illegal nach Italien gelangte, wo sie kein Asylgesuch stellte, sondern sich bis zur Weiterreise in die Schweiz ohne entsprechende Bewilligungen bei einem Freund aufgehalten und als Coiffeuse gearbeitet habe, dass sie nach einem Jahr und ungefähr sieben Monaten Aufenthalt in Italien am 26. April 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen über D._______ in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ vom 6. Mai 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei die zweite Ehefrau eines Politikers gewesen, welcher Kandidat für die Präsidentschaft eines Gliedstaats gewesen sei, dass der Mann während der Wahlkampagne vergiftet worden sei, worauf die Ehefrauen abwechselnd angezeigt worden seien und die Polizei oft erschienen sei, um die Beschwerdeführerin oder die erste Ehefrau festzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer erkrankten Mutter keine wirt schaftliche Unterstützung mehr erhalten habe, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen vom 6. Mai 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass sie dabei festhielt, es bestünden keine besonderen Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs, wobei sie dort nicht um Asyl ersucht habe, und es bestünden auch keine besonderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien, aber dort sei es ihr wirtschaftlich nicht gut gegangen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 – eröffnet am 13. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge- E-5889/2010 setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass sich Italien auf Anfrage hin innert festgelegter Frist nicht habe vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien keine Hindernisse für eine Wegweisung nach Italien beinhalteten, weil dieses Land ein Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2010 (Postaufgabe 18. August 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, E-5889/2010 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-5889/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz vom September 20008 bis zum 26. April 2010 in Italien aufgehalten hat, wo sie allerdings kein Asylgesuch gestellt haben will, dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vorliegend in der Tat Italien für die Behandlung des gestellten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine substanziellen Einwände erhoben hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 9), dass sie hingegen in der Beschwerdeschrift vorbringt, sie würde von Italien sofort nach Nigeria zurückgeschickt, die Zustände in den italienischen Asylunterkünften seien desolat und sie habe in der Schweiz einen Job als Kindermädchen, wolle hier Geld verdienen und einen Diplomabschluss in Deutsch machen, dass diese Einwände kein Hindernis für eine Rückführung nach Italien darstellen, zumal sie im EVZ – ausser wirtschaftlichen – keine besonderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien geltend gemacht hatte, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass auch kein konkreter Grund für die Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde – wie in der Beschwerde geltend gemacht – E-5889/2010 von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Italien beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, dass Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden jedoch korrekt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung dieser Rückkehrer annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass eine existenzielle Gefahr für die Beschwerdeführerin durch die Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann und an dieser Feststellung auch der in der Beschwerde geäusserte Wunsch nach einer Anstellung und einem Sprachdiplom in der Schweiz nichts zu ändern vermag, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 E-5889/2010 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5889/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8