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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2015 E-5884/2013

August 10, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,574 words·~23 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 13. September 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5884/2013

Urteil v o m 1 0 . August 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lea Graber.

Parteien

A._______, Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (…).

E-5884/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Nordosten Syriens. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am (…) zusammen mit seinem Kind C._______ (geboren […]), begleitet von einem Schlepper. Sie seien gegen 23h mit dem Auto von D._______ weggefahren und die Reise sei sehr lange gewesen, jeweils abwechslungsweise drei Stunden Fahrt mit einer halben Stunde Pause dazwischen. Am (…), früh morgens, hätten sie das Flugzeug bestiegen. Am 14. November 2009 stellte der Beschwerdeführer am Flughafen Genf ein Asylgesuch. Am 24. November 2009 befragte ihn das damalige BFM summarisch (Protokoll in den SEM-Akten: A9/11) und an den beiden folgenden Tagen eingehend zu den Gründen seines Asylgesuches (Protokoll in den SEM-Akten: A17/29). Am 2. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Sohn die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurden gemäss dem Verteilschlüssel dem Kanton E._______ zugeteilt. B. Der Beschwerdeführer machte als Grund, weshalb er Syrien verlassen habe, geltend, im (…) sei er von seinem Wohnort B._______, wo er seit (…) einen (...) geführt habe, nach D._______ gereist, um Produkte für sein Geschäft einzukaufen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass der politische Sicherheitsdienst ihn inzwischen zu Hause aufgesucht habe. Anlässlich dieses Besuches hätten die Sicherheitsleute kurdische Bücher und Prospekte mitgenommen. Seine Familie habe ihm aber mitgeteilt, der Grund, weshalb sie ihn aufgesucht hätten, sei der Vorwurf gewesen, er habe eine Fotografie zerrissen, die an der Mauer seines (...) angebracht gewesen sei und die den Präsidenten Bachar Al-Assad, zusammen mit dem Hezbollah-Führer Hassan Nasrallah gezeigt habe. Aufgrund dieses Vorwurfs habe er sich vor einer Verhaftung gefürchtet und sei in D._______ geblieben, wo er sich zeitweise in der familieneigenen Fabrik, zeitweise bei seinem Bruder aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe als Kurde bereits früher Probleme mit dem Regime gehabt. So habe im (…) eine Auseinandersetzung an (…), wo er als (...) – das sei sein früherer Beruf gewesen – tätig gewesen sei, zu seiner Verhaftung durch den politischen Sicherheitsdienst

E-5884/2013 geführt. Der (...) H.A. und ein (...), S.D., (…), hätten die Kurden kritisiert und gesagt, sie seien eine "sale race", sie seien wie die Juden und stünden auf deren Seite. Er habe interveniert und die Kurden verteidigt, woraufhin die Diskussion eskaliert sei. Während der Diskussion habe er immer daran denken müssen, wie S.D. ihn damals geohrfeigt habe, als er (der Beschwerdeführer) (…) besucht habe und (...) ihn habe in kurdischer Sprache sprechen hören. S.D. habe nur eine fundamentale Ausbildung genossen, sei aber als treues Mitglied der Baath-Partei aufgrund seiner aktiven Rolle bei der Verfassung von Rapporten und Denunziationen auf diesen Posten gelangt. Zwei Tage nach dieser Auseinandersetzung sei er, wie gesagt, festgenommen worden und für die Dauer (…) unter äusserst schlechten Haftbedingungen festgehalten und zweimal gefoltert worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, in einer politischen kurdischen Organisation tätig zu sein und sie hätten ihm mitgeteilt, man habe Denunziationsschreiben erhalten, worin festgehalten sei, dass er (…), und dass er die Leute dazu animiere, sich politisch zu organisieren. Als Konsequenz dieser Haft sei er als (...) entlassen worden. Auch habe man ihm gesagt, er dürfe nicht mehr reisen. In der Folge habe er dann sein (...) eröffnet. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, als Kurde seit deren Gründung Sympathisant der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD, Partei der Demokratischen Union) und für sie manchmal tätig gewesen zu sein. Er habe die Partei unter anderem finanziell unterstützt, habe auf Anfrage Kinder in kurdischer Sprache unterrichtet oder habe an kurdischen Zeremonien teilgenommen. Ungefähr eine Woche nach (…) sei er zusammen mit anderen Personen festgenommen und während rund (…) Tagen festgehalten worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, am Aufstand teilgenommen zu haben und ihn misshandelt habe. Nach diesen Aufständen sei er auch in seinem (...) von staatlichen Beamten auf verschiedenste Art schikaniert worden. So seien ihm beispielsweise Zettel hinterlassen worden, worin seine Familienehre angegriffen und er gedemütigt worden sei. Oder er sei gezwungen worden, Geheimdienstmitarbeitende in Zivil gratis zu bedienen. Allerdings sei nicht nur er auf diese Art und Weise schikaniert worden, es habe sich dabei um ein allgemeines Verhalten der staatlichen syrischen Behörden gegenüber zahlreichen anderen Personen ebenfalls gehandelt, er wolle damit das alltägliche Klima in Syrien aufzeigen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, er leide oft an Albträumen und habe Probleme mit der Atmung, seit ihm (…)

E-5884/2013 in Haft auf die Nase geschlagen worden sei. Die syrische Polizei habe ihm Angst eingejagt, welche jetzt noch spürbar sei und jedes Mal wieder hochkomme, wenn er Polizisten sehe. Er habe schon während der Anhörung Angst vor den Sicherheitsmännern, die ihn danach abholen würden. Deshalb müsse er so oft auf Toilette. In seinem Kopf drehe sich alles und er habe Angst um sein Kind. In Bezug auf seine Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, sie habe Syrien ebenfalls im (…), zusammen mit dem anderen Sohn, F._______, verlassen, nachdem er selbst nach D._______ gegangen sei Der Grund dafür sei gewesen, dass seine Familie ihr vorgeworfen habe, mit einem anderen Mann eine Beziehung zu führen. Seine Familie habe sie unter Druck gesetzt, das Haus zu verlassen. Er selbst habe diesen Vorhaltungen nie Glauben geschenkt. C. C.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers war am (…) in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags für sich und ihr Kind F._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am (…) brachte sie ihre Tochter G._______ zur Welt. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien verlassen, weil ihre Schwiegerfamilie ihr eine aussereheliche Beziehung unterstellt, ihre Schwager sie deswegen geschlagen und sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. C.b Das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Kantonswechsel hiess das BFM am 21. Januar 2010 gut und wies ihn mit seinem Sohn dem Kanton H._______, dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der beiden weiteren Kinder zu. D. Mit Schreiben vom 24. November 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus (nachfolgend: Botschaft) um Abklärung diverser Fragen. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 8. Februar 2010 und der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme vom 12. Juli 2010 vom ihm gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch. E. Mit Schreiben vom 7. März 2012 ans BFM teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, er sei bei den Externen Psychiatrischen Diensten I._______ in Behandlung und er habe sein politisches Engagement in der Schweiz fortgesetzt.

E-5884/2013 Als Beweismittel reichte er Flugblätter und Fotoaufnahmen von Demonstrationen vom (…) 2010 und (…) 2011 in J._______ ein. Mit diversen Schreiben suchte er um rasche Behandlung der Asylgesuche nach. F. F.a Mit drei Tage später eröffneter Verfügung vom 13. September 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und mit den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz habe er sich nicht genügend exponiert, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf Details in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F.b Mit Verfügung gleichen Datums wies das BFM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers und der drei gemeinsamen Kinder ebenfalls ab und verfügte ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Diese Verfügung blieb unangefochten. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Diploms als (…) eines syrischen Haftbefehls, einer Bewilligung einer Standaktion, eines Flugblattes und eines Referenzschreibens der (…) sowie Fotos einer Demonstration, welche er (Beschwerdeführer) veranstaltet habe, ein. Er stellte Übersetzungen ins Deutsche in Aussicht.

E-5884/2013 H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Instruktionsrichterin) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es führte ergänzend aus, beim eingereichten Beweismittel handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um die Kopie eines amtsinternen Schreibens der Sicherheitsbehörden, welchem weder genügende Beweiskraft noch ausreichender Beweiswert zukomme. Abgesehen davon sei fraglich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses kopierten behördeninternen Schreibens gelangt sei. Schliesslich deute auch der Zeitpunkt der Einreichung – fast vier Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs und während der Beschwerdefrist – darauf hin, dass es sich um ein Falsifikat handeln könnte. J. Mit Replik vom 2. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer entgegen, nur weil ein Dokument im Rechtsmittelverfahren eingereicht werde, sei es noch keine Fälschung. Zudem gehe aus der beiliegenden Übersetzung hervor, dass es sich sehr wohl um einen Haftbefehl handle. Diesen habe der in Syrien lebende Bruder des Beschwerdeführers durch Kontaktpersonen einholen können. Das lange Verfahren vor dem BFM habe seine Familienmitglieder psychisch enorm belastet. Seine Ehefrau habe einen Suizidversuch begangen und habe stationär behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer reichte weitere Beweismittel (unter anderen zwei Internetpublikationen des Beschwerdeführers mit Übersetzung ins Englische) zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2014 nach dem Verfahrensstand.

E-5884/2013 L. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht. 3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung

E-5884/2013 von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer hat am 14. November 2009 für sich und seinen Sohn C._______ um Asyl nachgesucht. Weshalb die Vorinstanz den Sohn beim Abschluss der erstinstanzlichen Verfahren ohne weiteres in das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise Mutter von C._______ einschloss, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Aufgrund seines Alters beziehungsweise indem er keine eigenen Asylgründe geltend macht, ist dieser Umstand aber ohne weiteren Belang, zumal er vorliegend nicht gerügt wird. Darüber hinaus entsteht aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ohnehin grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in den Status seines Vaters. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten

E-5884/2013 Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-

E-5884/2013 sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publiziert). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung weitestgehend, d.h. die Vorfluchtgründe betreffend, mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So entbehrten unter anderem die Schilderung bezüglich seines Aufenthaltes in D._______ der Kongruenz. Ferner sei sein Verhalten, sich bei seinem Bruder oder auf dem Firmengelände aufzuhalten nicht nachvollziehbar, hätte er dort doch damit rechnen müssen, verhaftet zu werden. Nicht plausibel sei angesichts der Aktenlage, dass man ihm einen auf seinen Namen lautenden Reisepass habe ausstellen lassen, zumal ihm dieser für die Ausreise kaum nützlich gewesen wäre. Auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit den Flugblättern seien kaum miteinander vereinbar, zumal nicht vorstellbar sei, dass Aktivisten einer nicht legalen politischen Gruppierung deren Flugblätter derart lange im Voraus zu Hause aufbewahren sollten. Im Zusammenhang mit der angeblichen Haft von (…) falle auf, dass er diese an der BzP mit keinem Wort erwähnt habe und auch im Zusammenhang mit jener von (…) sei es zu Unstimmigkeiten gekommen. Insgesamt sei der Schluss zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden hat. Ihre Argumentation hinterlässt nach einer einlässlichen Prüfung der Akten einen wenig überzeugenden Eindruck: 7.2.1 Vorab vermitteln die Akten insgesamt vom Beschwerdeführer den Eindruck einer glaubwürdigen Person. Sowohl der Inhalt seiner Vorbringen

E-5884/2013 als auch die Art und Weise, wie er diese darlegt sind von zahlreichen Qualitätsmerkmalen gekennzeichnet (sogenannte Realkennzeichen, vgl. dazu REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f). Das Vorgebrachte ist logisch konsistent und das Kerngeschehen zieht sich wie ein roter Faden durch die Protokolle. Daneben ist auch das Element der unstrukturierten Darstellung, das gemäss der soeben erwähnten Quelle als aussagekräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal gilt, weil es ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten und dabei den Überblick nicht zu verlieren, in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu finden (zB. Beschreibung der Haft, A17/29 Q115, aber auch müheloses Eingehen auf die gestellten Fragen, unabhängig davon, ob sie der Chronologie der Ereignisse folgen oder nicht). Ferner fallen seine Schilderungen, auch dort, wo es nicht direkt um die Kernvorbringen geht, äussert detailreich aus. Gerade Details, die objektiv irrelevant sind, die gesamte Darstellung aber plastisch erscheinen lassen, sprechen i.d.R. für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung, weil diese nicht aus Schemawissen ableitbar sind. Diesbezüglich kann unter vielen anderen Beispielen etwa auf die äusserst detaillierte Beschreibung der Identitätskarte verwiesen werde (A17/29 Q4 ff), die Umschreibung, wie sich syrische Geheimdienstangehörige im Allgemeinen verhalten würden (A17/29 Q47), die Umstände in seinem (...) (A17/9 Q98) oder auch die Schilderung der Auseinandersetzung an der (…) im (…) (A17/29 Q62). Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kern seiner Geschichte äusserst substantiiert ausgefallen und von immer wieder grosser Emotionalität und Authentizität geprägt (vgl. sein gesundheitlicher Zustand während der Anhörung, die wiederholt unterbrochen werden musste: A17/29 S. 4, 11; ebd. Klammerbemerkung unter Q29 und Q120, Beobachtungen der Hilfswerksvertretung, Beschreibungen rund um die von einer Familie gegenüber der Ehefrau erhobenen Vorwürfe, zB. Q38 ff.), und seine Angst vor den syrischen Sicherheitsbehörden wird teilweise geradezu greifbar (vgl. A17/29 Q120). 7.2.2 Die einzelnen dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz entgegengehaltenen Unstimmigkeiten lösen sich bei genauerem Hinsehen auf, sind ohne weiteres erklär- oder aber vernachlässigbar. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung unter anderem damit, die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltes in D._______ entbehrten der Kongruenz. So habe er in der BzP erklärt, ab (…) bis (…) in D._______ bei seinem Bruder im Quartier (…) gelebt zu haben. Auch im familiären Fabrikgebäude habe er sich aufgehalten, in letzterem sei er meist gewesen. In der Anhörung habe er auf Vorhalt hin angegeben, er sei nicht oft, sondern

E-5884/2013 nur sehr selten zu seinem Bruder gegangen und auch dies nur, wenn dieser ihn abgeholt habe. Inwiefern diese Aussagen nicht kongruent sein sollen, ist nicht ersichtlich, sie stimmen im Gegenteil miteinander überein. Zwar hat sich der Beschwerdeführer tatsächlich während einer langen Zeit versteckt auf dem Fabrikgelände aufgehalten; seine Umschreibung der Örtlichkeiten und Umstände, unter welchen er dort gelebt hat, sind aber wiederum gekennzeichnet von verschiedensten Glaubhaftigkeitsmerkmalen, sind insbesondere detailreich und substantiiert ausgefallen (vgl. zB. A17/29 Q116ff ) und das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich über eine lange Zeit hinweg dort versteckt hat, zumal die theoretische Annahme, eine verfolgte Person sei jederzeit in der Lage, den Verfolgerstaat innert kürzester Frist zu verlassen nicht in jedem Fall mit der Realität übereinstimmen muss. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenhält, es sei nicht plausibel, dass ein auf ihn lautender Reisepass ausgestellt worden sei beziehungsweise ein solcher wäre ihm für die Ausreise kaum nützlich gewesen, ist sein Einwand, sein Bruder habe den Pass mittels Bestechung erhalten angesichts der bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges weitverbreiteten Korruption (vgl. u.a. Freedom House, Freedom in the World 2015 – Syria, 28.01.2015, abgerufen 31. Juli 2015) tauglich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, Syrien mittels dem Pass verlassen zu haben; seine Schilderungen betreffend die illegale Ausreise sind vielmehr wiederum plausibel (vgl. z.B. A17/29 Q15) und der Pass diente ihm zur Weiterreise. Auch der Vorhalt des BFM, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Flugblättern liessen sich nicht miteinander vereinbaren, überzeugt nicht. Vielmehr ist sein Einwand in der Beschwerde, er habe nie angegeben, ein Aktivist einer Partei zu sein, berechtigt. Er sei Sympathisant der PYD gewesen, und als solcher habe er nicht mit der ständigen Angst leben müssen, dass die Behörden sein Haus durchsuchen würden. Die zwei bis fünf Exemplare der Flugblätter für die Feste von Newroz und 1. Mai seien überdies überparteiliche Flugblätter gewesen. Er habe sich wegen der Aufbewahrung dieser Flugblätter keine Sorgen gemacht, weil das syrische Regime den Newroz und den 1. Mai nicht als politische Aktionen gegen das Regime betrachte. Der Einwand wird durch das Protokoll gestützt, wo der Beschwerdeführer angegeben hatte, soweit er sich erinnere, seien im Zeitpunkt als die Behörden das Haus durchsucht hätten zwei Exemplare von Flugblättern, eines betreffend Newroz, eines vom 1. Mai zu Hause gewesen. Im Übrigen überzeugen auch diesbezüglich wiederum die

E-5884/2013 detaillierten und plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Art und Weise seiner Unterstützung der kurdischen Sache beziehungsweise der PYD, die sich wie ein roter Faden durch die BzP und die Anhörung ziehen. Dies gilt auch in Bezug auf die Inhaftierung nach dem (…). Zwar hat er diese anlässlich der BzP nicht ausdrücklich erwähnt, dort aber auf die Frage, ob er abgesehen vom Hausbesuch des Sicherheitsdienstes (…) weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe geantwortet, als Kurde habe er früher schon Probleme gehabt, beispielsweise im (…) (vgl. A9/11 S. 7). Daraus ist ohne weiteres zu schliessen, dass er auch noch weitere Gründe hat. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass er offensichtlich die Haft von (…) als nicht gegen ihn alleine, sondern im Zuge von Massenverhaftungen nach (…) betrachtet (vgl. z.B. A17/29 Q90, Q96) und die wiederum glaubhaften Schilderungen zu den Ursachen der und die Umstände während dieser Haft (u.a. A17/29, Q87ff., Q120) lassen offensichtlich nicht zu, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung am Schluss auf die Frage, ob er weitere Asylgründe habe, mit nein antwortete auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen. Schliesslich sind die Argumente des BFM, soweit es die Haft von (…) anzweifelt, ebenfalls ungeeignet, diese als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf die in grosser Detailliertheit und mit spürbarer Betroffenheit geschilderten Ursachen und Umstände der Haft im Verlaufe der Anhörung kann verwiesen werden. Diesen Ereignissen die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weil es wenig wahrscheinlich sei, dass dem Beschwerdeführer die an die Haft anknüpfende Entlassung nicht schriftlich mitgeteilt worden sei, zumal vor dem Hintergrund syrischer Verhältnisse (auch vor Ausbruch des Krieges) kann nicht überzeugen. Dasselbe gilt, wenn die Vor-instanz ihm ohne weiteres den Widerspruch in Bezug auf den Ort seiner Verhaftung entgegenhält, hatte er doch anlässlich der Lektüre des Protokolls diesbezüglich eine Unstimmigkeit bemerkt und nachgefragt, wobei man ihm bestätigt hatte, er habe sehr wohl gesagt, er sei zu Hause festgenommen worden (A17/29 S. 22 unten). 7.2.3 Es erübrigt sich, weiter auf die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Unstimmigkeiten einzugehen. Er ist nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit des unter Buchstabe B aufgenommenen Sachverhalts auszugehen.

E-5884/2013 7.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten aufgrund seiner Ethnie und/oder der ihm unterstellten oppositionellen Haltung seitens der syrischen Behörden ernsthafte Nachteile (insbesondere Folter) erlitten und hatte im Zeitpunkt der Ausreise zumindest eine subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen (vermeintliche) Regimegegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert), ist seine Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG jedenfalls im heutigen und entscheidenden Zeitpunkt ohne weiteres auch objektiv begründet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe erübrigt sich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 20. Mai 2015 geltend gemachte Aufwand und Stundenansatz erscheinen als angemessen. Der Betrag von Fr. 2'507.90 ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5884/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 13. September 2013 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'507.90 zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

E-5884/2013 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2015 E-5884/2013 — Swissrulings