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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2017 E-5875/2016

August 25, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,617 words·~13 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5875/2016

Urteil v o m 2 5 . August 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung der Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).

E-5875/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. September 2015 und der Anhörung vom 19. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im März 2015 hätten die Behörden in B._______, wo er zur Schule gegangen sei, mit Baggern Wohnhäuser zerstört. Da seine Lehrer die Schule verlassen hätten, habe er sich zusammen mit anderen Schülern an den Ort der Unruhen begeben. Die Bewohner der Häuser hätten Steine geworfen und seien deshalb von den Soldaten beschossen worden. In der Folge sei die Schule von der Regierung geschlossen und es seien Razzien durchgeführt worden. Sämtliche Schüler seien von der Regierung als Feinde angesehen und mittels Listen gesucht worden. Da er sich in B._______ unsicher gefühlt habe, sei er zu seiner Mutter nach C._______ gegangen. Sie habe ihm berichtet, dass die Behörden alle Schüler aufgefordert hätten, sich bei ihnen zu melden. Noch am gleichen Tag sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort seien überall Soldaten stationiert gewesen, die Jugendliche hätten mitnehmen wollen. Er habe sich gefürchtet und sei ohne Perspektive gewesen, weshalb er Eritrea am nächsten Tag illegal verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er von den Behörden vorgeladen worden sei. B. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte Alan Sangines von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass er als gesetzlicher Beistand eingesetzt worden sei. C. Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der

E-5875/2016 Schweiz aufzunehmen. Subeventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. Der Beschwerdeführer reichte zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 und 22. September 2016, ein Bericht des General Assembly der United Nations vom 9. Mai 2016 sowie ein Bericht des SEM vom 22. Juni 2016 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. F. Am 11. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5875/2016 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verhaftung durch die eritreischen Behörden entfalte keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe nicht an den Unruhen in B._______ teilgenommen, weshalb er keine Bestrafung zu befürchten habe. Es sei rechtsstaatlich legitim, ihn zur Aufklärung der Unruhen vorzuladen und sich bei seiner Mutter über ihn zu erkunden. Aufgrund einer Vorladung könne nicht auf eine unrechtmässige und folglich asylrelevante

E-5875/2016 Bestrafung geschlossen werden. Ebenso vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Behandlung von Rückkehrern sei hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Für freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Der Beschwerdeführer habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die angeblich seiner Mutter ausgehändigte Vorladung mit dem Nationaldienst zusammenhänge. Auch sonst würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unbestritten, dass es im März 2015 in B._______ zu Unruhen gekommen sei. Ebenso würden verschiedene Berichte bestätigen, dass in Eritrea gefoltert werde und es zu willkürlichen Verhaftungen komme. Die Regierung stufe sämtliche Schüler als Regierungsgegner ein. Es seien viele Schüler inhaftiert worden, deren Verbleib bis heute ungewiss sei. Selbst wenn er nicht direkt an den Unruhen beteiligt gewesen sei, müsse er bei seiner Rückkehr damit rechnen, dass die Behörden Folter zur Informationsbeschaffung anwenden würden. Er sei bereits vor seiner Ausreise gesucht worden und werde weiterhin gesucht. Es sei ungewiss, ob ihm die Behörden glauben würden, dass er nicht zu den Unruhestiftern gehört habe. Zudem bestünden keine Gründe, welche eine Praxisänderung zur illegalen Ausreise rechtfertigen würden. Die Länderanalyse der Vorinstanz sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe würden die Unzulässigkeit der Praxisänderung belegen. 4.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete

E-5875/2016 Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.4 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unruhen im März 2015 nicht asylrelevant sind. Gemäss seinen Angaben ist es bis zu seiner Ausreise zu keinerlei persönlichen Kontakten oder Vorfällen mit den Behörden gekommen. Die Polizei habe nach den Unruhen zwar eine Liste mit Personen aufgehängt. Er habe die Liste jedoch nie gesehen und wisse nicht, ob er darauf vermerkt gewesen sei (vgl. Akten der Vorinstanz A22/17, F60 f.). Eindeutige Hinweise oder Belege dafür, dass er auf dieser Liste gestanden habe, bestehen folglich nicht. Auch aus dem Einwand, Mitglieder der Behörde hätten zu seiner Mutter gesagt, sämtliche Schüler müssten sich bei ihnen melden, lässt sich keine Furcht vor Folter oder Inhaftierung ableiten. Hätte die Polizei tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt und hätte er effektiv auf einer Liste im Zusammenhang mit den Unruhen gestanden, so wäre anzunehmen, dass die Behörden ihn bereits bei seiner Rückkehr nach B._______ festgenommen hätten. Zumal er angab, an diesem Tag seien bei jedem Haus vier bis fünf Soldaten gestanden (vgl. Akten der Vorinstanz A22/17, F76). Auch hinsichtlich der nach seiner Ausreise ergangenen Vorladung lässt sich nicht feststellen, aus welchen Gründen er vorgeladen wurde. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer die Vorladung nicht zu den Akten gereicht. Bei seiner Aussage, da sämtliche Schüler als Unruhestifter gelten, drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung und Folter, handelt es sich somit um eine reine Vermutung, die nicht geeignet ist, bei einer objektiven Betrachtungsweise eine Furcht vor künftiger Verfolgung darzulegen. Sodann gab der Beschwerdeführer in der BzP als

E-5875/2016 Grund für seine Ausreise auch nicht die Furcht vor Repressalien, sondern die Schliessung der Schule sowie eine allfällige Rekrutierung zum Militärdienst nach Beendigung der Schule an (vgl. Akten der Vorinstanz A7/10, F7.01). Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung. 4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden

E-5875/2016 könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig. Weder verweigerte er den Nationaldienst noch desertierte er. Gemäss ei-genen Aussagen wurde er auch noch nie von den Behörden oder von Polizisten im Zusammenhang mit dem Militärdienst kontaktiert. Auch sonst liegen keine Hinweise vor, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung erkennen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

E-5875/2016 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5875/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

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