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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2007 E-5875/2006

May 14, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,971 words·~20 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-5875/2006 {T 0/2} koh/bos/scb Urteil vom 14. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richterin Teuscher, Richter Dubey Gerichtsschreiberin Bodenmann A._______, geboren _______, Türkei, wohnhaft _______, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. März 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der ledige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus X._______, Istanbul. Am 6. März 2006 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. An der summarischen Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen vom 10. März 2006 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 21. März 2006 machte er folgende Angaben zu seinen Ausreise- und Asylgründen: Er habe bis im Juli 2003 seinen Militärdienst absolviert. Nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf habe er vom Tod seines Bruders erfahren. Sein Bruder sei bereits 1999 als Märtyrer gefallen und die Familie erst 2003 über dessen Tod informiert worden. Als sich seine Familie bei den zuständigen Behörden nach den Todesumständen respektive nach einem Autopsiebericht erkundigt habe, sei der Beschwerdeführer von der Zivilpolizei (JITEM) verbal bedroht und beinahe täglich zu Spitzeltätigkeiten angehalten worden. Er sei letztmals etwa 15 bis 20 Tage vor seiner Ausreise von bewaffneten Zivilpolizisten mit einem Fahrzeug abgeführt und mit einer Waffe bedroht worden. Im Weiteren habe er seit 2004 an Massenkundgebungen der DEHAP teilgenommen und sei deswegen insgesamt dreimal in Untersuchungshaft gesetzt respektive inhaftiert worden. Seine erste Inhaftierung sei am Newrozfest am 21. März 2004 erfolgt und habe einen Tag lang gedauert. Seine zweite Festnahme habe sich am 21. März 2005 respektive am 15. August 2005 zugetragen. Seine dritte Festnahme habe im Dezember 2005 respektive am 15. August 2005 stattgefunden und habe fünf beziehungsweise acht Stunden gedauert. Er sei indessen nie gerichtlich verurteilt worden. Nachdem seine Identität festgestellt worden sei, sei seine Familie von den Behörden, namentlich der JITEM, unterdrückt worden. Er habe sich diesbezüglich nie an irgendwelche Organisationen, Behörden oder Anwälte im Heimatland gewandt. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer seit 2000 Sympathisant der PKK gewesen und habe in diesem Zusammenhang Informationen zu Kundgebungen und Tätigkeiten weitergegeben. Vor März 2004 habe er indessen keine Probleme mit den Behörden gehabt. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er als Betriebsmechaniker in einer Unterwäschefabrik gearbeitet. In der Türkei lebten nach wie vor seine Eltern sowie drei Brüder in Istanbul. Seinen bis September 2006 gültigen Reisepass habe er 1998 legal erhalten und dem Schlepper überlassen müssen. Die im Juni 2003 ausgestellte Identitätskarte (Nüfus cüzdani) reichte der Beschwerdeführer zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. März 2006, die dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den ständigen Belästigungen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit seitens Zivilpolizisten seien realitätsfremd und unsubstanziiert aus-

3 gefallen. Zudem genügten die geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei und die Belästigungen und Drohungen durch Zivilpolizisten nicht, um eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer könne sich allfälligen Behelligungen seitens lokaler Behörden durch eine anderweitige Wohnsitznahme im Heimatstaat entziehen. Es seien nie offizielle Anklagen gegen den Beschwerdeführer erhoben worden und dieser habe sich nie an übergeordnete Behörden oder Anwälte gewandt, um sich gegen die Übergriffe einzelner Beamter zur Wehr zu setzen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 20. April 2006 gelangte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Als Begründung führte er insbesondere an, er stamme aus einer "politischen Familie", welche der kurdischen Oppositionsbewegung - der PKK und den ihr verbundenen Parteien - nahestehe. Sein Bruder B._______ sei als bewaffneter Kämpfer der PKK im Jahr 1999 von der türkischen Armee im Laufe eines Gefechtes getötet worden. Ein anderer Bruder, C._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden; weitere Angehörige hätten in Deutschland Asyl erhalten. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers stünden unter hohem Druck der türkischen Sicherheitskräfte und würden bei jeder Gelegenheit behelligt und überwacht. Im Weiteren sei die aktuelle Lage in der Türkei sehr angespannt. Die von der Vorinstanz aufgeworfenen Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers würden nur pauschal erhoben und nicht weiter begründet, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Erstbefragung nicht einmal zwei Stunden und die direkte Anhörung zwei Stunden gedauert habe. Zudem sei der Beschwerdeführer seit 2000 für die PKK und der DEHAP aktiv gewesen, weshalb die Sicherheitskräfte auf seine Person aufmerksam geworden seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines familiären Hintergrundes und seiner bereits erlittenen Vorverfolgung auch in Zukunft besonderen Nachteilen ausgesetzt, welche in ihrer Intensität insgesamt als asylrelevant zu würdigen seien. Mit der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente in Kopie (jeweils mit deutscher Übersetzung) zu den Akten gereicht: - Anhörungs- und Diagnoseprotokoll vom 12. August 2002 - Identifizierungsprotokoll mit Foto vom 28. September 2002 - Schreiben des Beschwerdeführers an die Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Juli 2003 - Fürsorgebestätigung vom 10. April 2006. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch

4 um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2006 hielt die Vorinstanz ohne ergänzende Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. F. Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Abteilung V für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

5 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Asylgesuchs insbesondere geltend, er stamme aus einer politischen Familie und habe sich bei der PKK respektive der DEHAP aktiv betätigt. Er habe auf Grund der drei bereits erlittenen Festnahmen eine Vorverfolgung erlitten und habe begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen, seine Vorbringen seien realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. In diesem Zusammenhang verweist das BFM in genereller Form auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ständigen Belästigungen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit seitens Zivilpolizisten. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, das BFM habe in bloss pauschaler Form auf realitätsfremde und unsubstanziierte Asylvorbringen geschlossen, was den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich beizupflichten bei der Feststellung, dass das BFM in etwas pauschaler Weise auf die realitätsfremden und unsubstanziierten Schilderungen seiner Behelligungen seitens der Zivilpolizei hinweist. Trotzdem sind die Verweise des BFM konkret genug, um die entsprechenden Vorhalte nachprüfen zu können, zumal sich aus den beiden Befragungsprotokollen ergibt, welche Aussagen des Beschwerdeführers die Behelligung durch Zivilpolizisten betreffen. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches erweist sich deshalb als nicht geeignet, die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers im Resultat als Verletzung einer Verfahrensgarantie zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass die zweite formale Rüge, der Hinweis auf die Kürze respektive die Dauer der beiden Befragungen (vgl. Rechtsmitteleingabe, Ziffer 8.2, S. 7) ebenfalls alleine nicht geeignet ist schlüssig darzutun, weshalb die diesbezüglichen Angaben

6 des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht herangezogen werden dürfen. Aus beiden Befragungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer konkret zu den geltend gemachten Asylgründen befragt worden ist; es sind mehrfach Ergänzungsfragen gestellt worden. Zudem ist ihm explizit Gelegenheit gegeben worden, seine – bisher protokollierten – Angaben zu ergänzen (vgl. A1, S. 4 ff.). Gleich zu Beginn seiner Direktanhörung ist er gefragt worden, ob seine Angaben im Empfangszentrum vollumfänglich stimmen, was er bejaht hat (vgl. A8, S. 2). Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Vermutung, die Befragungen seien nicht sehr "tiefschürfend" ausgefallen, findet somit keine konkrete Stütze in den Befragungsprotokollen. Wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise sehr vage ausgefallen sind, lässt sich dies nicht auf die Dauer der entsprechenden Befragung zurückführen, sondern vielmehr auf das entsprechende Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen. Sowohl die im Empfangszentrum als auch die anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers können ohne Vorbehalt bei der Würdigung des vorliegenden Verfahrens herangezogen werden. 4.2 In materieller Hinsicht stellt das BFM, wie bereits festgestellt in etwas pauschaler Weise, fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend der geltend gemachten Behelligungen durch die Zivilpolizei realtitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen sind. Im Ergebnis ist diesen Feststellungen zuzustimmen. 4.2.1 Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Umstände, namentlich die Daten seiner angeblich insgesamt drei erlittenen Festnahmen unterschiedlich beschrieben hat. Seinen Angaben im Empfangszentrum zufolge sollen die drei Inhaftierungen im März 2004 (einen Tag lang), am 15. August 2005 (fünf Stunden lang) und im Dezember 2005 (acht Stunden) stattgefunden haben (vgl. A1, S. 4). Seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der Direktanhörung zufolge soll er hingegen am 21. März 2004 (einen Tag lang), am 21. März 2005 (acht Stunden lang) und am 15. August 2005 (fünf Stunden lang) inhaftiert worden sein. Von einer Inhaftierung im Dezember 2005 berichtet er an keiner Stelle. Bereits diese erheblichen Diskrepanzen zwischen den Angaben zu den ausreiseauslösenden Ereignissen lassen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, als der Beschwerdeführer im Empfangszentrum ausdrücklich zu Protokoll gab, er sei von den Zivilpolizisten beinahe täglich bedroht worden, wobei er präzisierte, es habe sich jeweils nur um verbale Bedrohungen gehandelt (vgl. A1, S. 5). Bei der direkten Anhörung hat er hingegen eine Festnahme durch die Zivilpolizei etwa 15 oder 20 Tage vor seiner Ausreise, somit im Februar 2006 geschildert, bei der er mit einer Waffe bedroht worden sei. Abgesehen davon, dass täglich stattfindende Bedrohungen seitens der Zivilpolizei als überzeichnet und daher realitätsfremd bezeichnet werden müssen, ist zusätzlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein massgebliches ausreiseauslösendes Element seiner Asylbegründung im Empfangszentrum nicht ansatzweise erwähnt hat. 4.2.2 Im Weiteren muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum zwar auf seine Sympathie und entsprechende politische Propagandatätig-

7 keit zugunsten der PKK hingewiesen hat. Er habe weitere Aktivitäten weder für die PKK noch für andere ausgeführt (vgl. A1, S. 5). Seinen protokollierten Angaben anlässlich der Direktanhörung zufolge will sich der Beschwerdeführer jedoch zugunsten der DEHAP engagiert haben. Seine Aktivitäten für die PKK erwähnt er im Rahmen seiner einlässlichen Anhörung vom 21. März 2006 mit keinem Wort. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise vorträgt, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit unter ständiger Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden, ist ferner darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Jahr 2003 eine Identitätskarte ausgestellt worden wäre, wenn er respektive seine gesamte Familie unter einem konkreten Verdacht der Unterstützung politisch missliebiger Organisationen gestanden wäre. Gemäss seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer offenbar in der Lage gewesen, die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei einer ordentlichen Erwerbstätigkeit als Betriebsmechaniker nachzugehen (vgl. A8, S. 2), so dass zusätzlich aus diesem Grund nicht von einer andauernden Verfolgungssituation ausgegangen werden kann. 4.2.4 Nach dem Gessagten muss festgestellt werden, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden muss, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden und er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. 4.3 Der Beschwerdeführer macht namentlich in der Rechtsmitteleingabe geltend, aufgrund des Märtyrertodes seines Bruders B._______ respektive wegen seines Bruders C._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, hätten die türkischen Behörden Druck auf ihn und die ganze Familie ausgeübt, damit er mit ihnen zusammenarbeite. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu den Akten gereicht. Im Anhörungs- und Diagnoseprotokoll vom 12. August 2002 werden Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers protokolliert, gemäss welchen sich dieser zum Aufenthaltsort respektive zum Tod des Sohnes – und Bruders des Beschwerdeführers – B._______ äussert. Im Identifikationsprotokoll mit Foto vom 28. September 2002 wird die Tötung von B._______ bei einem Gefecht sowie die Identifizierung von dessen Leiche durch den Vater des Beschwerdeführers festgehalten. Im Schreiben des Beschwerdeführers an die Generalstaatsanwaltschaft, datiert vom 31. Juli 2003, ersucht der Beschwerdeführer um Auskunft bezüglich des Grabes seines Bruders B._______. Die Vorfälle, die diese Dokumente zu belegen versuchen, sind nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Reflexverfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers bei einem Gefecht umgekommen ist. Dieser Umstand vermag jedoch noch keine genügende Grundlage für eine daraus resultierende Verfolgungssituation des Beschwerdeführers darzustellen. Namentlich geht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten nicht hervor, dass die türkischen Sicherheitskräfte im

8 Zusammenhang mit dem Tod des Bruders B._______ gegen den Beschwerdeführer oder gegen andere seiner Familienangehörigen einen Verdacht politisch missliebiger Aktivitäten gehegt haben und in der Folge entsprechende Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten. 4.4 Was die Frage einer allfälligen Reflexverfolgungssituation im Zusammenhang mit dem Bruder C._______ anbelangt ist zwar festzustellen, dass diesem Bruder aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (Teilnahme an Kundgebungen und Konsulatsbesetzungen im _______, Medieninterviews gegenüber kurdischen/türkischen Zeitungen, Briefverkehr mit seinem Onkel D._______ und ausstehende Leistung des Militärdienstes) in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Anlässlich seiner Befragungen zu den Asylgründen hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er habe mit seinem Bruder B._______ oder C._______ gemeinsame politische Aktivitäten entfaltet. Den Bruder C._______ erwähnt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen einzig als er nach allfälligen Verwandten in der Schweiz gefragt wird (A1, S. 3). Irgendwie geartete behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der im Heimatland oder in der Schweiz entfalteten politischen Tätigkeiten seines Bruders C._______ erwähnt er hingegen mit keinem Wort. Wie bereits oben festgehalten, spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf legalem Weg im Jahr 2003 eine Identitätskarte ausgestellt wurde, dagegen, dass er im Heimatstaat einer Reflexverfolgungssituation unterlag respektive begründete Furcht haben muss, inskünftig wegen seiner Verwandten einer solchen unterworfen zu werden. Aus den dargelegten Gründen ist eine befürchtete Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Umstand, dass sein Bruder B._______ im Jahre 1999 in einem Gefecht zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften gefallen sein soll respektive die Tatsache, dass seinem Bruder C._______ aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, vermögen im Falle des Beschwerdeführers nicht auszureichen, um eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei darzutun. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG als erstellt annimmt, dass der Beschwerdeführer wegen eigener politischer Tätigkeiten erheblichen Nachteilen im Heimatland ausgesetzt wurde. Insgesamt bestehen zu viele Ungereimtheiten und zu wenige konkrete Anhaltspunkte in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss überdies festgestellt werden, dass die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung nicht begründet ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.

9 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

10 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114 mit weiteren Hinweisen). 5.9 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des _______-jährigen Mannes sprechen. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben nach wie vor in X._______, Y._______ in der Provinz Istanbul, wo auch er selbst vor seiner Ausreise gelebt hatte. Er kann sich also bei der Rückkehr in die Türkei auf ein bestehendes, breites soziales Netz stützen, und er wird auf die Unterstützung seiner Familie bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration zählen können. Aus dem Gesagten folgt, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist.

11 5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht von vornherein aussichtslos waren. Angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ des Kantons _______ (ad _______; Beilagen: _______) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versandt am:

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