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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 E-5867/2006

July 1, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,615 words·~13 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung

Full text

Abtei lung V E-5867/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2006 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5867/2006 Sachverhalt: A. Mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem Schreiben vom 4. Oktober 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung. B. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 forderte die Schweizerische Botschaft den Beschwerdeführer dazu auf, seine Asylvorbringen detaillierter auszuführen und Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingaben vom 8., 24. und 27 November 2005, 21. März 2006, 2. und 8. Mai 2006, 6. Juni 2006, 13. und 17. Juli 2006, 2. August 2006, 12. September 2006 und 20. Oktober 2006 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und reichte folgende Beweismittel zu deren Stützung ein: - ein Auszug aus dem Protokoll des Polizeipostens A._______ vom 5. November, erstellt am 26. November 2005, inkl. Übersetzung in Kopie - ein Unterstützungsschreiben des Vorsitzenden der "Associated Newspapers of Ceylon Limited" vom 16. November 2005, in Kopie - Identitätskarte, Geburtsschein und Presseausweis, in Kopie - mehrere Urkunden betreffend seine journalistische Ausbildung, in Kopie - diverse Zeitungsausschnitte im Original und in Kopie, teilweise mit Übersetzung - Rationierungskarten von "Tsunami Relief", in Kopie - Dokumente betreffend den dem Beschwerdeführer und seiner Familie durch den Tsunami entstandenen Schaden und die erhaltene Entschädigung - ein im Internet publiziertes, gegen Journalisten gerichtetes Drohschreiben der LTTE vom 3. Mai 2006, inklusive Übersetzung - Bestätigungsschreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 28. Juli 2006 in Kopie, inklusive Übersetzung, und der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) vom 9. Oktober 2006. Zudem gingen bei der Schweizer Vertretung in Colombo Unterstützungsschreiben des Generalsekretärs der Organisation "Reporters E-5867/2006 sans frontières" vom 12. Januar 2006 sowie eines deutschen Journalisten, B._______, vom 1. Juni 2006 ein. D. Am 17. Januar 2006 fand eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizer Vertretung in Colombo statt. E. Den Gesuchseingaben des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweismitteln lassen sich folgende Angaben zum Sachverhalt entnehmen: Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei seit über zwanzig Jahren als Journalist tätig. Derzeit arbeite er als (...) für die staatliche Tageszeitung "C._______" sowie als (...) und (...) für mehrere Fernsehsender. Seit dem Jahre 2002 werde er von Angehörigen der Karuna Faktion der LTTE telefonisch beschuldigt, die Wanni Faktion zu unterstützen und mit dem Tode bedroht. Zudem hätten sich mehrmals Leute der Karuna Faktion bei seiner Frau, welche mit den gemeinsamen Kindern in A._______ lebe, nach ihm erkundigt. Seine Ehefrau habe deswegen Anzeige bei der örtlichen Polizei erstattet. Er habe verschiedene Organisationen sowie seinen Arbeitgeber über die Drohungen informiert. Zudem habe er aufgrunddessen seine Auftritte in den von ihm gestalteten Fernsehsendungen reduziert, worauf er aber von Seiten der Verantwortlichen des Fernsehsenders unter Druck geraten sei. Er fürchte um sein Leben, da in Sri Lanka in letzter Zeit zahlreiche tamilische Journalisten wegen ihrer regierungsfreundlichen Berichterstattung umgebracht worden seien. Im Übrigen habe das Criminal Investigation Department (CID) im Mai und Juni 2005 bei seinem Arbeitgeber Erkundigungen über allfällige Verbindungen von ihm zur LTTE eingezogen, vermutlich wegen eines von ihm verfassten kritischen Zeitungsartikels. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 - eröffnet am 28. November 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und bewilligte seine Einreise in die Schweiz nicht. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. Die von ihm vorgebrachten staatlichen Untersuchungen gegen ihn würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile E-5867/2006 im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Betreffend die Bedrohung durch tamilische Gruppen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörden seines Heimatstaates um Schutz ersuchen könne. Er habe es bisher unterlassen, bei der Polizei in Colombo Anzeige wegen der Drohungen gegen ihn zu erstatten, obwohl ihm dies zuzumuten wäre. Die Behörden seien zudem grundsätzlich als schutzwillig zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer bei einer halbstaatlichen Presseagentur arbeite und es keine Hinweise dafür gebe, dass er sich gegenüber den srilankischen Behörden als Kritiker exponiert hätte. G. Mit an die Vorinstanz sowie die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten, gleichlautenden Eingaben vom 7. Dezember 2006 - bei der Schweizer Vertretung am 8. Dezember 2006 eingegangen, der schweizerischen Post am 12. Dezember 2006 übergeben - erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und ersuchte sinngemäss um Gewährung des Asyls für sich und seine Familie. Zur Begründung führte er aus, dass seine Frau am 5. November 2005 bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Er selber habe dies nicht getan, da er befürchtet habe, dass dadurch den Drohungen gegen ihn ungewollte Publizität zuteil würde, was ihn noch mehr gefährden könnte. Er habe jedoch die Human Rights Commission in Sri Lanka informiert, welche wiederum den Inspector General der Polizei über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt habe. Daraufhin sei er aufgefordert worden, seine Probleme den Polizeibehörden des Postens in D._______ darzulegen. Er habe eine entsprechende Stellungnahme abgegeben, welche zu Protokoll genommen worden sei. Es sei zu beachten, dass die Behörden nicht wirklich in der Lage seien, hinreichenden Schutz zu bieten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien bereits zuvor eingereichter Bestätigungsschreiben ein Unterstützungsschreiben mehrerer Medienorganisationen und -gewerkschaften von 25. Oktober 2006, ein undatiertes Bittschreiben an den srilankischen Präsidenten in Kopie sowie ein undatiertes Schreiben an das IKRK in Colombo, in Kopie, ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt das Bundesamt daran fest, der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht hinreichend um Schutz durch die srilankischen Behörden bemüht. Dass er die Organisationen HCR und SLMM E-5867/2006 kontaktiert habe, könne nicht als ausreichend bezeichnet werden, da diese keinen konkreten Schutz anbieten könnten. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich aus Furcht vor Publizität nicht aus eigener Veranlassung an die Behörden gewandt, vermöge nicht zu überzeugen, nachdem er verschiedenste Stellen und Organisationen informiert habe. Im Weiteren habe er nicht belegt, dass er gegenüber der Polizei in D._______ ein Statement abgegeben habe. Der eingereichte Polizeirapport vom 5. November 2005 beziehe sich auf ein Ereignis in seiner Heimatregion A._______ und betreffe seine Ehefrau. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers in dieser Region werde nicht bestritten; jedoch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Colombo. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 29. Mai 2007 – räumte das Gericht dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik ein. J. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Beschwerdevorbringen fest. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Polizei, nachdem er beim Polizeiposten D._______ Anzeige erstattet habe, nichts unternommen habe, um die Urheber der gegen ihn gemachten Drohungen zu ermitteln. Er habe nicht um Polizeischutz ersucht, weil dies unpraktisch gewesen wäre und zu weiterer Verwirrung hätte führen können. So befürchte er, dass ihn die LTTE der Kooperation mit der Polizei verdächtigen würde. Entgegen der Auffassung des Bundesamts sei seine Sicherheit in Colombo nicht gewährleistet, denn die Situation sei dort genauso schlecht wie in den anderen Landesteilen. Aus diesem Grund sowie weil die srilankische Regierung Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes die Wohnsitznahme in Colombo nicht mehr erlaube, habe er seine Familie bisher nicht nach Colombo geholt. Als Nachrichtenredaktor der Zeitung „C._______“ trage er die Verantwortung für die Berichterstattung in dieser Publikation. Es komme immer wieder vor, das die Formulierung gewisser Meldungen einer der am Konflikt in Sri Lanka beteiligten Gruppen missfalle und er der Loyalität mit den jeweiligen Gegnern verdächtigt werde, Zudem reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichter Dokumente folgende Beweismittel ein: Auszüge aus Protokollen des Polizeipostens D._______ vom 6. Oktober 2005 E-5867/2006 und 2. Juni 2007, diverse Zeitungsartikel in Kopie, Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka des Eingangs einer Beschwerde, vom 22. Juni 2006. K. Mit Eingaben vom 8. März 2008 und 24. Juli 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen, indem er unter anderem vorbrachte, dass auch für staatliche Medien arbeitende Medienschaffende bedroht würden. Namentlich hätten unbekannte Personen auf einen Redaktor der Zeitung „D._______“ eingestochen und sich auch nach ihm, dem Beschwerdeführer, erkundigt. L. Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 hielt die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers an ihrer Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-5867/2006 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel- E-5867/2006 ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Übergriffen durch die LTTE sowie die von ihm geschilderte Massnahmen der Behörden asylrechtlich nicht relevant seien. Namentlich sei es ihm zuzumuten, die srilankischen Behörden um Schutz gegen etwaige Verfolgung zu ersuchen. 4.2 Unbestritten ist, dass angesichts der detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel die von ihm geschilderten Drohungen seitens der LTTE und der Karuna Faktion wegen seiner journalistischen Tätigkeit für eine regierungsnahe Zeitung sowie einen staatlichen Fernsehsender als glaubhaft zu erachten sind. Im Weiteren gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer bisher erlittenen Drohungen und Schikanen mangels hinreichender Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Darüber hinaus ist jedoch auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Eine solche liegt vor, falls konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Zwar gehört der Beschwerdeführer als Medienschaffender und insbesondere als bei staatlichen Medien tätiger Journalist tamilischer Ethnie, zu einem besonders exponierten Personenkreis. Nach Erkennt- E-5867/2006 nissen des Gerichts sind Medienleute verstärkt zum Ziel von Übergriffen sowohl der Regierungskräfte als auch der LTTE und der Karuna Faktion geworden. 4.4 Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung zwar über einen längeren Zeitraum wiederholt bedroht wurde, sich die Drohungen aber nicht intensiviert haben und es zu keinen schwerwiegenderen Verfolgungsmassnahmen gekommen ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit einer Zunahme der Repressalien und mit Übergriffen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätte. Im Übrigen lassen die Umstände, dass der Beschwerdeführer auf Polizeischutz verzichtet und erst auf Veranlassung des „Inspector General of Police“ ein Anzeige eingereicht hat, sowie dass er nach einem dreiwöchigen Kursbesuch in Indien vom (...) bis (...) wieder nach Sri Lanka zurückkehrte, darauf schliessen, dass er selber seine Gefährdung als nicht allzu gross einschätzt. Die Auswirkungen der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka auf die allgemeine Sicherheitslage lassen sich im heutigen Zeitpunkt noch nicht zuverlässig abschätzen. Immerhin kann aber festgestellt werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Entwicklung der allgemeinen Lage zu einer erheblichen Verschlechterung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers führen könnte. Bei dieser Sachlage kann die Frage der Gewährleistung adäquaten Schutzes durch die srilankischen Behörden offengelassen werden. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich E-5867/2006 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5867/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo), die Schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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