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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2016 E-5866/2016

November 28, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,862 words·~9 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. August 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5866/2016

Urteil v o m 2 8 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, (...), Beschwerdeführende 1–6,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (...).

E-5866/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 suchte zusammen mit seinem Sohn (Beschwerdeführer 3) am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. September 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 8. März 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Der Beschwerdeführer 3 wurde aufgrund seines jungen Alters nicht befragt. B. Die Beschwerdeführerin 2 suchte zusammen mit den anderen Kindern (Beschwerdeführende 4–6) am 14. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. April 2016 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 21. Juli 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Die Beschwerdeführenden 4–6 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. Die Beschwerdeführenden 2–6 machen keine eigenen Gründe geltend. C. Mit Verfügung vom 24. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Arztberichte des (...) Luzern vom 2. September 2016 und 30. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren und eine neue Anhörung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 26. September 2016.

E-5866/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-5866/2016 3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 – von Grenzwächtern verletzt und gesucht – seien nicht glaubhaft. So habe dieser in der Erstbefragung angegeben, die Grenzwächter hätten ihn während fünf Tagen inhaftiert – weil er über die Grenze habe flüchten wollen – und geschlagen, woraufhin er zwei Tage im Spital verbracht habe. Gemäss Zweitbefragung sei er indes nicht wegen eines Fluchtversuchs von den Grenzwächtern zusammengeschlagen worden, sondern weil er sich gegen den Islamischen Staat (IS) ausgesprochen habe, woraufhin er einen Tag – statt zwei – im Spital gewesen sei. Ferner sei die Kritik am Dolmetscher als Schutzbehauptung zu werten, zumal dem Beschwerdeführer an der Zweitbefragung die Gelegenheit gegeben worden sei, konkrete Einwände zu machen, die jedoch ausgeblieben seien. Im Übrigen habe auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine Mängel am Verhalten des Dolmetschers erkannt. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 sei von einer Gruppe von vier Grenzwächtern – die sehr wahrscheinlich mit dem IS kooperieren würden – fast umgebracht und verfolgt worden, weshalb er in Richtung Europa habe fliehen müssen. Seit diesem Ereignis gehe es ihm psychisch nicht gut, was dazu geführt habe, dass er sich nicht an alles erinnern könne. Zudem sei er Analphabet und habe keine Schule besucht, weshalb er keine detaillierten und genaue Angaben machen könne. Das SEM habe seine ihm durch die Grenzwächter zugefügten Verletzungen nie untersucht, stattdessen seien viele nebensächliche Fragen gestellt worden. Seine Kinder seien gemäss den Arztberichten auf eine langfristige Behandlung angewiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in den nächsten Jahren ohnehin in der Schweiz bleiben würden. Weil die vorläufige Aufnahme nur provisorischer Natur sei, sei somit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht angezeigt. Schliesslich würden die Antworten und Nebenbemerkungen des Dolmetschers zeigen, dass sich dieser von Anfang an – insbesondere in der Erstbefragung – nicht neutral verhalten habe. Es hätten für die beiden Befragungen verschiedene Dolmetscher bestellt werden müssen.

E-5866/2016 4.3 Die anfänglich im Asylverfahren gemachten Angaben zu zentralen Punkten weichen diametral von den späteren ab. Dies gilt praxisgemäss als ein zu berücksichtigender, gravierender Widerspruch (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der Glaubhaftigkeit der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen. Dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich vielmehr in pauschaler Kritik sowie oberflächlichen Erklärungsversuchen. Es gelingt ihr mithin nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So können die Widersprüche (fünftägige Inhaftierung wegen Fluchtversuchs in der Erstbefragung [SEM-Akten, A8, S. 10] gegen Zusammenschlagen wegen Beschimpfung des IS am Telefon ohne Inhaftierung in der Zweitbefragung [SEM-Akten, A26, S. 7 ff., insb. F136 f.]) und die generelle Unsubstantiiertheit nicht mit fehlender Schulbildung oder Analphabetismus entschuldigt werden. Auch lassen Körperverletzungen für sich alleine nicht auf ein Zusammenschlagen durch Grenzwächter schliessen. Sodann findet die pauschale und nicht weiter ausgeführte Behauptung, der Beschwerdeführer sei von einem Mitarbeiter der Vorinstanz in die Irre geführt worden, keine Entsprechung in den Akten. Die Vorinstanz hat korrekterweise dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den zentralen Widersprüchen gewährt, was diesem offensichtlich nicht behagte (z. B. SEM-Akten, A26, S. 14, F136 ff.). Hierin ist kein Fehlverhalten der befragenden Person zu erkennen. Was das angebliche Problem mit dem Dolmetscher anbelangt, so gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung an, diesen „ausgezeichnet“ beziehungsweise „sehr gut“ zu verstehen und bestätigte das „sehr gute“ Verstehen des Dolmetschers – ebenfalls unterschriftlich – in der Zweitbefragung (SEM-Akten, A8, S. 2, 11 und A26, S. 1). Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf, es habe Probleme mit dem Dolmetscher „seit Anfang an, vor allem in der ersten Anhörung“ gegeben (Beschwerde S. 3), ins Leere und ist in Anlehnung an die Vorinstanz als Schutzbehauptung zu interpretieren. Aufgrund des bestätigten „ausgezeichneten“ Verstehens in der Erstbefragung, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, für die Zweitbefragung einen anderen Dolmetscher aufzubieten. Im Übrigen wurde zu Beginn jeder Befragung über die Neutralität des Dolmetschers informiert. Die im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorwürfe gegenüber dem Dolmetscher, wurden in der Anhörung angesprochen. Der Beschwerdeführer hat hierbei keine stichhaltigen Einwände vorgebracht. Auch der anwesenden Hilfs-

E-5866/2016 werksvertretung sind offensichtlich keine Dolmetscherprobleme aufgefallen (SEM-Akten, A26, S. 1 ff., insb. S. 23, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Was die auf Beschwerdeebene vorgebrachten medizinischen Beschwerden anbelangt, so wurde diesen bereits ausreichend Rechnung getragen, indem auf ein Dublin-Verfahren verzichtet (Asylgesuch Bulgarien, SEM-Akten, A3, A4 und A19) und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat. Der Beschwerdeantrag, es sei eine weitere Anhörung zu gewähren, ist abzuweisen, zumal eine solche am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)

E-5866/2016 den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5866/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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