Abtei lung V E-5863/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 20. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Luterbacher, Richter Monnet Gerichtsschreiber Berger A. _______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 4. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Januar 2006. Er sei über den Iran, die Türkei und Italien in die Schweiz gelangt, wo er am 26. Februar 2006 um Asyl nachsuchte. Am 3. März 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu seinen Asylgründen befragt. Am 30. März 2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - aus Herat stammend und seinen Angaben zufolge Angehöriger der Ethnie der Hazara - im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend. Schon vor der Zeit der Taliban-Herrschaft sei ihm ein Mädchen einer befreundeten Familie zur künftigen Heirat versprochen worden. Diese Familie sei wegen der Übernahme der Herrschaft durch die Taliban im Jahre 1995 in den Iran geflohen, weshalb er den Kontakt zu diesem Mädchen verloren habe. Nach der Rückkehr der Familie nach Afghanistan habe er erfahren müssen, dass das Mädchen in der Zwischenzeit einem anderen Mann zugesprochen und mit diesem gegen deren Willen verlobt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer bei den Eltern des Mädchens dagegen protestiert habe, hätten sich er und das Mädchen bei einem Freund in Herat versteckt und die gemeinsame Ausreise in den Iran geplant. Der Vater des Mädchens und ihr Verlobter seien diesem Plan jedoch zuvor gekommen, hätten sie in ihrem Versteck aufgespürt und das Mädchen mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei von zwei weiteren Männern gewaltsam zum Haus der Eltern des Mädchens gebracht, dort in einem Kellerraum festgehalten und mit dem Tod bedroht worden. Durch ein kleines Fenster des Kellerraumes sei dem Beschwerdeführer jedoch die Flucht gelungen. Er habe sich zu einem Freund seines Vaters in der Stadt begeben, von dort aus seinen Vater kontaktiert und sich mit dessen Einverständnis nach fünftägiger Beobachtung der Lage zur Ausreise entschlossen, nachdem gemäss Angaben seines Vaters die Polizei den Beschwerdeführer mehrere Male zu Hause gesucht hätte. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Zum einen seien Schilderungen in wesentlichen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes unterschiedlich und somit widersprüchlich und zum anderen zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. So habe er den Sachverhalt bezüglich des Ereignisses, wonach er und seine Geliebte in ihrem Versteck aufgespürt worden seien, in den beiden Befragungen gänzlich unterschiedlich geschildert. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen anzugeben, was mit seiner Geliebten nach diesem Ereignis geschehen sei. Auch habe er den Namen des Verlobten nicht nennen können und habe im Weiteren nicht gewusst, wie es der Familie möglich gewesen sei, ihn im Versteck ausfindig zu machen. Bezüglich der Erwägungen im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.
3 Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig. Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan grundsätzlich als zumutbar. Da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, könne trotz Sicherheitsdefiziten in einzelnen Provinzen nicht von einer allgemeinen konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Der Regierung unter Präsident Karzai sei es gelungen, die Situation im Land insgesamt zu stabilisieren, dies insbesondere durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber, den Aufbau eines Sicherheitsapparates und die Entwaffnung der Milizen. Die Amtseinsetzung des Parlaments sei ebenfalls ein wichtiger Schritt in Richtung Stabilisierung der Situation im Land. In Sicherheitsbelangen werde die afghanische Regierung weiterhin von der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance Force) unterstützt und auch die Wiederaufbauteams (Provincial Reconstruction Team PRTs) seien nach wie vor im Einsatz. Die Teilnehmer der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 hätten zudem beschlossen, dem Land für weitere fünf Jahre Wiederaufbauhilfe zu gewähren. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland. So verfüge der Beschwerdeführer zu Hause über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und könne sich dank seines mehrjährigen Schulbesuchs und seiner beruflichen Tätigkeit im elterlichen (...) auf ein soziales Beziehungsnetz stützen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Beschwerdeeingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz durch die vorläufige Aufnahme zu regeln. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht für nicht glaubhaft gemacht befunden. Glaubhaftmachung bedeute im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass, das durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen zulasse. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges macht der Beschwerdeführer geltend, Herat sei keine sichere Provinz. Es komme zu Kämpfen
4 zwischen lokalen Kommandeuren und die Entwaffnung sei noch längst nicht abgeschlossen. Willkürliche Tötungen würden nicht untersucht und der Einsatz staatlicher Sonderkommissionen habe keine Wirkung. Der Vater seiner Geliebten habe gedroht, den Beschwerdeführer zu suchen und persönlich umzubringen, wenn er sich nicht einem Urteil unterwerfe. Er könne diese Drohung wahrmachen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Der Beschwerdeführer könne in Herat aber auch jederzeit Opfer einer illegalen Schiesserei an einem Kontrollpunkt der Milizen werden. Eine Rückkher in die Gefahrenzone sei deshalb unzumutbar. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung und eine Rechnung der Betreuungsservice AG nach. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 11. Oktober 2006 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Rechtsbegehren als aussichtlos erscheinen würden (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und Frist bis zum 25. Oktober 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- angesetzt. G. Am 23. Oktober 2006 wurde der Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
5 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen. 5.2 Entgegen der allgemein gehaltenen Rüge des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass der geltend gemachte Sachverhalt vom BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden ist. So hat die Vorinstanz die erheblichen Widersprüche in zentralen Elementen der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend aufgezeigt. Auch hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten nicht in der Lage war, konkrete und hinreichend substanziierte Angaben zu machen, wozu er jedoch hätte befähigt gewesen sein müssen, hätte er den vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich persönlich erlebt. Der Beschwerdeführer bemüht sich denn in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht, auch nur ein von der Vorinstanz aufgezeigtes Unglaubhaftigkeitselement konkret aufzulösen zu versuchen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheakten nicht als objektiv begründet. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist demnach zu verneinen. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zusammenhang mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
6 mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931[ANAG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 8. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer konnte eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen jedoch nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK damit rechtmässig.
7 8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies kann der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist folglich zulässig. 8.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.2.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, soweit sie nicht zum Hazarajat gehört) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen würden hingegen weiterhin militärische Aktivitäten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aktuell keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 8.2.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Hazara und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Herat. Im Zeitpunkt seiner Ausreise wohnten seine Eltern und eine Schwester in Herat. Sein Vater führt in Herat (...), sodass die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten darf. 8.2.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit sechs Jahren Primarschule und einem Jahr Mittelschule eine grundlegende Schulbildung und hat gemäss eigenen Angaben in (...) seines Vaters mitgeholfen. Auch räumt der Beschwerdeführer in der
8 Rechtsmitteleingabe selbst ein, dass sein Vater „kein Mann ohne Geld und Einfluss“ sei. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben und sich mit deren Unterstützung auch eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Es steht dem Beschwerdeführer folglich offen und es ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt Herat niederzulassen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers zumutbar. 8.3 Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich auch keine unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen. Insbesonderer obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mir der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8.4 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist insgesamt zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 – 4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe desselben Betrages gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe desselben Betrages gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______) - Y. _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am: