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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2018 E-586/2018

February 14, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,484 words·~12 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-586/2018

Urteil v o m 1 4 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).

E-586/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (…) mit Wohnsitz in (…) (2009/2010 bis Sommer 2012) und in (…) (Sommer 2012 bis Juli 2015) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 14. Juli 2015 zusammen mit seinem Bruder (B._______, [N…], positiver Asylentscheid vom 13. Februar 2017) verliess und am 14. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 17. September 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/10) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe einerseits Angst gehabt, zwangsrekrutiert zu werden, wie die anderen Jugendlichen, dass er andererseits im Sommer 2012 in (…) „erwischt“ worden sei und er in der Folge lediglich aufgrund einer Zahlung seitens seines damaligen Chefs, eines Restaurantbesitzers, wieder freigekommen sei (A4/6), dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. März 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15/18) die bereits anlässlich der BzP erwähnte Anhaltung an einem Kontrollposten in (…) im Sommer 2012 angab, die erfolgt sei, weil er seine Identitätskarte nicht dabei gehabt habe (A15/7), dass er neu eine Zwangsrekrutierung am 6. Mai 2015 in (…) und eine darauf folgende 45-tägige militärische Ausbildung geltend machte, aus der er habe fliehen können, da sein Onkel seinen Offizier bestochen habe (A15/8ff.), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 – eröffnet am 28. Dezember 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,

E-586/2018 dass die Asylakten des Bruders B._______ für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall beizuziehen seien, dass in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Beistand ersucht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-586/2018 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen anführte, die geschilderte Zwangsrekrutierung sei nicht glaubhaft, da sie nachgeschoben erscheine, weil der Beschwerdeführer sie anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnt habe, dass er dort als Fluchtgrund vielmehr lediglich die Furcht vor einer drohenden Zwangsrekrutierung angegeben habe, was impliziere, dass die Zwangsrekrutierung noch nicht stattgefunden habe, dass die Schilderung der Zwangsrekrutierung bei der Anhörung – sobald er nach Details zur Verhaftung und militärischen Ausbildung gefragt worden sei – zudem oberflächlich ausgefallen sei, dass der kurzzeitigen Anhaltung des Beschwerdeführers im Sommer 2012 an einem Kontrollposten in (…) weder ein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen sei noch sie in ihrer Art und Intensität Asylrelevanz zu entfalten vermöge,

E-586/2018 dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung schliesslich nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), dass den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass er konkreten Kontakt mit den syrischen Militärdienstbehörden gehabt habe, da er anlässlich der BzP und der Anhörung ausdrücklich erwähnt habe, sich nicht beim Aushebungsamt gemeldet zu haben und auch kein Militärdienstbüchlein zu besitzen (A4/16 F7.01 und A15/6 F45 und A15/10 F67 und F74), dass er sich durch die Ausreise aus Syrien der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen habe und nicht auszuschliessen sei, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre, dass er aber nicht habe nachweisen können, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre, dass alleine die Furcht vor einem möglicherweise künftigen Einzug in den Militärdienst gemäss ständiger Praxis nicht mit einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gleichzusetzen sei, dass sich aus den Akten der sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden Geschwister des Beschwerdeführers (Bruder B._______ [N…], Bruder C._______ [N…], mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Juli 2016 vorläufig aufgenommen, Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-4660/2016 vom 15. August 2016] und der Schwester sowie deren Ehemann [hängiges Asylverfahren]) keine politischen Profile ableiten liessen, aufgrund derer der Beschwerdeführer allenfalls in Syrien Reflexverfolgung zu befürchten habe, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass in der Beschwerdeschrift gegen den Vorwurf, die Zwangsrekrutierung sei nachgeschoben worden und deshalb nicht glaubhaft, eingewendet wird, es habe sich um eine verkürzte BzP gehandelt und der Beschwerdeführer sei vom Dolmetscher, als er seine zweite Festnahme erwähnt habe, darauf hingewiesen worden, er solle darüber erst an der Anhörung sprechen (A15/14 F111),

E-586/2018 dass dieser Einwand das Gericht nicht überzeugt, weil es sich bei der angeblichen Zwangsrekrutierung und damit einhergehenden 45-tägigen militärischen Ausbildung nämlich um eine offensichtlich einschneidendere Massnahme gehandelt hätte als die kurzzeitige Festnahme im Jahr 2012 in (…) und die blosse Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst, dass schon deswegen nicht einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer nicht – statt der blossen Furcht vor einer Zwangsrekrutierung – dieses konkrete Ereignis, die bereits erfolgte Zwangsrekrutierung also, bereits an der BzP nannte, dass im Übrigen auch der Bruder B._______, dessen Dossier das Gericht antragsgemäss zugezogen hat, in Bezug auf den Beschwerdeführer einzig von einer Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst gesprochen hatte, dass er nämlich anlässlich der Anhörung angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei in (…) an einem Kontrollposten einmal festgenommen worden, sei aber weder ausgemustert worden noch sei ihm ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden, sondern „wenn sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihn sofort zum Militärdienst eingezogen“ (SEM-Akten [N…], Protokoll Anhörung A9/9f. F62 und F63), dass das Argument der verkürzten BzP schliesslich auch deshalb nicht überzeugt, weil er dort auf Nachfrage hin, ob nach der Anhaltung 2012 und bis zur Ausreise noch einmal etwas vorgefallen sei, ausdrücklich angab, nein, aber er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und manchmal seien Staatsbedienstete ins Restaurant gekommen und hätten Jugendliche zum Militär mitgenommen (A4/7 F7.01), dass auch die Einschätzung der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Zwangsrekrutierung seien oberflächlich ausgefallen, zu bestätigen ist und auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden kann, dass insbesondere der Mangel an sogenannten Realkennzeichen auffällt, wozu beispielhaft auf die Schilderung in freier Rede unter A15/8 F59f. verwiesen werden kann, die auffallend chronologisch und völlig frei von jeglichen spontanen oder emotional geprägten Elementen ausgefallen ist, weshalb sie auswendig gelernt wirkt, dass die dagegen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente – unter anderem, dass die Schilderung in freier Rede detailreich gewesen

E-586/2018 sei, dass zu wenig Fragen gestellt worden seien, dass die Vorinstanz nicht weiter nachgefragt habe, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne (Beschwerdeschrift S. 5f.) – den gewonnen Eindruck des Gerichts nicht zu entkräften vermögen, dass die mangelnde Asylrelevanz des Vorfalles in (…) in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, dass die in der Beschwerdeschrift eingebrachten Argumente zugunsten einer begründeten Furcht vor zukünftiger Rekrutierung als asylrelevantes Vorbringen insofern nicht verfangen, als dass sie von einer glaubhaft gemachten Zwangsrekrutierung ausgehen, was das Gericht indes oben verneint hat, dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise nicht der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen, da er sich weder einer wehrdienstlichen Musterung unterzogen noch ein Militärbüchlein erhalten habe, weshalb er auch nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden könne, dass nämlich im heutigen Zeitpunkt gar nicht feststehe, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könne und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehe, dass hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar angibt verschiedentlich – allerdings nicht so oft – an von Kurden organisierten friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben, dass er selbst nicht geltend macht, er sei in diesem Zusammenhang in den Fokus der syrischen Behörden geraten und sich solches auch nicht aus den Akten ergibt, dass deshalb, selbst wenn nach ihm zur Sicherstellung der Wehrpflicht gesucht würde, er gemäss einschlägiger Rechtsprechung (BVGE 2015/3) keine objektiv begründete Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG hätte, dass der Beschwerdeführer weder in der BzP noch an der Anhörung geltend macht, aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen sei er in seinem Heimatstaat in asylrelevanter Weise verfolgt,

E-586/2018 dass sich das Gericht nach dem Beizug der Dossiers der beiden Brüder des Beschwerdeführers betreffend die erst auf Beschwerdestufe geltend gemachte Reflexverfolgung den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliesst, dass es, wie bereits erwähnt, nicht davon ausgeht, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise unter dem Blickwinkel "Opposition" – insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit seinem Bruder B._______, der vom Beschwerdeführer unabhängige Asylgründe geltend gemacht hatte – registriert hatten, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt, alleine wegen seinen Geschwistern, insbesondere wegen seinem Bruder B._______, asylrechtlich erhebliche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass der Umstand für sich alleine, dass der Beschwerdeführer auch an Demonstrationen teilgenommen habe, daran nichts ändert, weil, wie erwähnt, nicht davon auszugehen ist, er sei dabei in den Fokus der syrischen Behörden gerückt, dass sich schliesslich auch aus der in der Beschwerde erwähnten illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung für sich alleine keine objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründe ergeben, dass, soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Wegweisungsvollzugshindernisse geltend macht, solche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können, nachdem der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden ist, und die Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss konstanter Rechtsprechung alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

E-586/2018 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-586/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:

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