Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5853/2012
Urteil v o m 1 5 . November 2012 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).
E-5853/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ihm das BFM anlässlich der Befragung vom 7. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) aufgrund seiner Aussagen sowie einer daktyloskopischen Untersuchung mit der Datenbank EURO- DAC, welche Treffer in Italien ergab, das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort keine Unterstützung erhalten habe, mehrfach habe stehlen müssen, um sich ernähren zu können, sowie zuletzt auf der Strasse gelebt habe, dass er ferner im (…) 2011 eine sechs Monate gültige Aufenthaltsbewilligung in Italien erhalten habe, welche allerdings nicht erneuert worden sei, dass er zudem einen Wegweisungsentscheid seitens der italienischen Behörden erhalten habe, den er jedoch zerrissen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen respektive der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll in den Akten verwiesen wird (vgl. A 8/10), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 ein Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), an die italienischen Behörden stellte und diese innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung dazu nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 – eröffnet am 8. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
E-5853/2012 lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass angesichts dessen, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, die Zuständigkeit zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 25. Oktober 2012 auf Italien übergegangen sei, dass es somit den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln und eine allfällige Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass zudem festzuhalten sei, es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien nicht korrekt durchgeführt worden sei, dass sodann auch ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, dass im Übrigen die individuellen Präferenzen der asylsuchenden Person – der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er wolle nicht, dass Italien sein Asylgesuch behandle – im Normalfall keine Beachtung finden würden,
E-5853/2012 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am 25. April 2013 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass sodann in Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers monierten Lebensbedingungen in Italien festzuhalten sei, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von asylsuchenden Personen beinhalte, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen, dass somit die Aussagen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht zu widerlegen vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2012 (Datum Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Akten seien zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzuweisen, dass er zur Begründung im Wesentlich ausführte, er habe in Italien zwar ein Asylgesuch gestellt, jedoch hätten sich die italienischen Behörden – obwohl er an einer psychischen Krankheit leide – nicht um ihn geküm-
E-5853/2012 mert, weshalb er nicht mehr dorthin zurückkehren wolle und die Schweiz ersuche, ihm die Gelegenheit einzuräumen, sich hier behandeln zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 12. November 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2012 (nachmittags) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-5853/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung enthält und die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (beziehungsweise der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Staat) materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
E-5853/2012 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank EURODAC ergab, dass dieser am 3. Juni 2011 in Italien um Asyl ersucht hatte (Klassifizierung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerber; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [EURODAC-Durchführungsverordnung]), dass das BFM die italienischen Behörden am 10. Oktober 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte, und Italien das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit es die Zuständigkeit implizit anerkannte (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und die Pflicht Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers feststeht,
E-5853/2012 dass die Asylgründe des Beschwerdeführers mithin in Italien, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sind respektive bereits geprüft wurden, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10, BVGE 2010/45 E. 7.4 - 7.5), dass in den Ausführungen des Beschwerdeführers – er habe seitens der italienischen Behörden keine Unterstützung erhalten sowie unter prekären Bedingungen, zuletzt gar auf der Strasse, leben müssen – kein Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden kann, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] und The Law Students’ Legal Aid Office, Juss-Buss [Norwegen], Oslo und Bern, vom Mai 2011; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"), dass jedoch in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen ist, dass im Übrigen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin- Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und daneben sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall demnach keine konkreten Anhaltspunkte geltend machte, wonach Italien, bei welchem es sich
E-5853/2012 um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass Italien sodann gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie die Aufnahmerichtlinie anzuwenden respektive umzusetzen, und keine Anhaltspunkte vorliegen, Italien halte sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde dort grundsätzlich ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren finden, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine allfälligen Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass weiter auch sein geltend gemachter prekärer Gesundheitszustand einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, dass sich zwar den Akten entnehmen lässt, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung, weshalb er Medikamente sowie eine Behandlung benötigt (vgl. A 11/1), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen jedoch nur unter ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, so etwa wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
E-5853/2012 dass dies – wie aus den Akten hervorgeht – im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, und er durch die Überstellung nach Italien keiner Gefahr für seine Gesundheit ausgesetzt beziehungsweise keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen würde, dass es dem Dublin-System ferner immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der zuständige Mitgliedstaat sei in der Lage, die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen, hat doch jeder EU-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, mithin keine Hinweise vorliegen, dass dieser Staat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nicht auch in medizinischer Hinsicht nachkommt, und der Beschwerdeführer demnach gehalten ist, sich für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung an die zuständigen Stellen in Italien zu wenden, respektive aus den Akten hervorgeht, dass er dort bereits medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat (vgl. A 8/10 S. 7), dass eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung nicht angenommen werden kann und davon ausgegangen werden darf, dass er dort adäquate medizinische und psychologische Betreuung finden wird, dass er zusammenfassend somit keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass das BFM somit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hatte, dass Italien folglich für die Prüfung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und entsprechend verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen,
E-5853/2012 dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und hier nicht mehr zu prüfen ist (BVGE 2010/45 E. 10.2), dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen ist, dass er Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält, und die italienischen Behörden über die Ankunft sowie die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers umfassend informiert werden, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
E-5853/2012 gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5853/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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